ZAP-2020-06
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Fach 1, Seite 38 Rechtsprechung <strong>2020</strong><br />
Pflichtverteidigerbestellung: Beschwerde<br />
(KG, Beschl. v. 1.11.2019 – 2 Ws 165/19) • Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Fortbestand der<br />
Pflichtverteidigerbestellung für einen Mitangeklagten ist mangels Beschwer unzulässig.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 147/<strong>2020</strong><br />
Anwaltsrecht/Anwaltsbüro<br />
Abwickler einer Rechtsanwaltskanzlei: Vergütungsanspruch<br />
(BGH, Urt. v. 28.11.2019 – IX ZR 239/18) • Die Ansprüche des Abwicklers einer Rechtsanwaltskanzlei auf<br />
Vergütung für seine Tätigkeit stellen keine Masseverbindlichkeiten dar. Bürgerlich-rechtliche Rechtsbeziehungen<br />
zwischen dem Kanzleiabwickler und dem ehemaligen Rechtsanwalt bestehen nach<br />
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts nicht zulasten der Masse fort,<br />
soweit der ehemalige Rechtsanwalt als Auftraggeber anzusehen ist. Ein Dienstvertrag des Schuldners,<br />
der kein Dauerschuldverhältnis begründet, besteht nicht mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies<br />
gilt auch für Anwaltsverträge. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 148/<strong>2020</strong><br />
Gebührenrecht<br />
Zwischenurteil: Keine Ermäßigung der Verfahrensgebühr<br />
(OLG Köln, Beschl. v. 20.1.<strong>2020</strong> – 17 W 220/19) • Ein Zwischenurteil über die Leistung einer Prozesskostensicherheit<br />
steht einer Ermäßigung der gesetzlichen Verfahrensgebühr entgegen.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 149/<strong>2020</strong><br />
Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts: Regelung eines zuvor streitigen Anspruchs<br />
(OLG München, Beschl. v. 15.1.<strong>2020</strong> – 24 U 1530/19) • Wird durch einen Vergleich ein Anspruch der<br />
Klagepartei gegen einen Dritten mit abgegolten, kann dies zu einem Vergleichsmehrwert nur führen,<br />
wenn der Anspruch zuvor streitig war. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 150/<strong>2020</strong><br />
EU-Recht/IPR<br />
Annullierung eines Teilflugs: Zuständigkeit des Gerichts des ersten Abflugorts<br />
(EuGH, Beschl. v. 20.2.<strong>2020</strong> – C-6<strong>06</strong>/19) • Bei Flügen, für die eine bestätigte einheitliche Buchung<br />
vorliegt und die in mehreren Teilflügen von verschiedenen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden,<br />
kann der wegen Annullierung des letzten Teilflugs bestehende Ausgleichsanspruch vor den Gerichten<br />
des Abflugorts des ersten Teilflugs geltend gemacht werden. Hinweis: Der streitgegenständliche Flug<br />
umfasste drei Teilflüge: Der erste Teilflug von Hamburg nach London wurde von British Airways<br />
durchgeführt; die beiden übrigen, der eine von London nach Madrid und der andere von Madrid nach<br />
San Sebastian, wurden von Iberia durchgeführt. Das AG Hamburg zweifelte an seiner Zuständigkeit für<br />
die Entscheidung über den Rechtsstreit, der den annullierten Teilflug betrifft, da der Abflug- und der<br />
Ankunftsort dieses Teilflugs, nämlich Madrid bzw. San Sebastian, jeweils außerhalb seiner Zuständigkeit<br />
liegt. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 151/<strong>2020</strong><br />
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296 <strong>ZAP</strong> Nr. 6 18.3.<strong>2020</strong>