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ZAP-2020-06

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Fach 1, Seite 36 Rechtsprechung <strong>2020</strong><br />

oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient. Das Tatbestandsmerkmal der geschäftlichen<br />

Handlung dient dazu, das Lauterkeitsrecht vom Deliktsrecht abzugrenzen; dazu muss funktional ein<br />

objektiver Zusammenhang zwischen der Handlung und einer geschäftlichen Entscheidung eines Verbrauchers<br />

bestehen oder die Handlung darauf gerichtet sein, den Absatz von Dienstleistungen des<br />

eigenen oder fremden Unternehmens zu fördern. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 136/<strong>2020</strong><br />

Arbeitsrecht<br />

Datenschutzbeauftragter: Sonderkündigungsschutz<br />

(BAG, Urt. v. 5.12.2019 – 2 AZR 223/19) • Der Sonderkündigungsschutz des Beauftragten für den<br />

Datenschutz nach § 4f Abs. 3 S. 5 BDSG in der bis zum 24.5.2018 geltenden Fassung (a.F.) endet mit<br />

Absinken der Beschäftigtenzahl unter den Schwellenwert des § 4f Abs. 1 S. 4 BDSG a.F. Gleichzeitig<br />

beginnt der nachwirkende Sonderkündigungsschutz des § 4f Abs. 3 S. 6 BDSG a.F.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 137/<strong>2020</strong><br />

Sozialrecht<br />

Kassenzahnärztliche Vereinigung: Vorstandsdienstvertrag<br />

(BSG, Beschl. v. 11.12.2019 – B 6 A 1/19) • Allein der Umstand, dass eine Kassenzahnärztliche Vereinigung<br />

(KZÄV) Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, spricht nicht für die Einordnung eines Vorstandsdienstvertrags<br />

als öffentlich-rechtlicher Vertrag. Die Grundsätze der §§ 133, 157 BGB gelten auch für die<br />

Auslegung von Dienstverträgen (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 12.1.2005 – 5 AZR 144/04, AP Nr. 69 zu § 612 BGB).<br />

Eine Regelung, die einem ehemaligen Vorstandsmitglied unmittelbar gegenüber einer KZÄV einen<br />

Anspruch auf Versorgungsleistungen einräumt, ist mit § 35a Abs. 6a S. 5 SGB IV i.V.m. § 79 Abs. 6 S. 1<br />

SGB V nicht vereinbar. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 138/<strong>2020</strong><br />

Verfassungs-/Verwaltungsrecht<br />

Offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde: Missbrauchsgebühr<br />

(BVerfG, Beschl. v. 17.12.2019 – 1 BvR 2244/19) • Ein Missbrauch des Beschwerderechts liegt u.a. dann vor,<br />

wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter<br />

aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt. Hinweis: Dies war vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin<br />

äußerte sich in herabsetzender Weise über die in den Ausgangsverfahren tätigen Gerichte<br />

und Richter sowie Gerichte in anderweitigen Verfahren und die Justiz im Allgemeinen. Ihre Ausführungen<br />

waren von abwegigen Vorwürfen und verschwörungstheoretischen Anwandlungen durchzogen.<br />

Als Rechtsanwältin hätte der Beschwerdeführerin nach Ansicht des BVerfG bekannt sein müssen, dass<br />

die Rechtsprechung auf das Verständnis und die Anerkennung durch den Bürger angewiesen ist.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 139/<strong>2020</strong><br />

Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit: Straftatbegehung<br />

(OVG NRW, Beschl. v. 8.1.<strong>2020</strong> – 4 B 1100/19) • Die Typik der in § 34d Abs. 5 S. 1 Nr. 1, S. 2 GewO<br />

genannten vermögensrelevanten Straftatbestände indiziert nach dem klaren Willen des Gesetzgebers<br />

regelmäßig die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit. Die Regel kann nur aufgrund besonderer<br />

Umstände ausnahmsweise als widerlegt angesehen werden. Dafür muss der Erlaubnisinhaber<br />

Umstände vortragen, die trotz einer einschlägigen Verurteilung ausnahmsweise eine andere Beurteilung<br />

zulassen. § 34d Abs. 5 S. 1 Nr. 1, S. 2 GewO differenziert nicht nach Straftaten, die im privaten oder<br />

im gewerblichen Bereich begangen wurden. § 34d Abs. 5 S. 1 Nr. 1, S. 2 GewO dient der Umsetzung<br />

europarechtlicher Vorgaben. Nach den europarechtlichen Vorgaben ist eine einschlägige Eintragung im<br />

innerstaatlichen Strafregister – unabhängig davon, ob die Straftat im privaten oder gewerblichen Bereich<br />

begangen wurde – ein den guten Leumund bzw. die Zuverlässigkeit ausschließender Tatbestand.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 140/<strong>2020</strong><br />

294 <strong>ZAP</strong> Nr. 6 18.3.<strong>2020</strong>

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