ZAP-2020-06
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Fach 1, Seite 34 Rechtsprechung <strong>2020</strong><br />
Familienrecht<br />
Scheidungsfolgenvereinbarung: Einschaltung eines Steuerberaters<br />
(BGH, Urt. v. 9.1.<strong>2020</strong> – IX ZR 61/19) • Berät ein Rechtsanwalt eine Mandantin im Zusammenhang mit einer<br />
Scheidungsfolgenvereinbarung, hat er sie auf die Notwendigkeit der Einschaltung eines Steuerberaters<br />
hinzuweisen, sofern sich bei sachgerechter Bearbeitung wegen der Übertragung von Grundeigentum eine<br />
steuerliche Belastung nach § 22 Nr. 2, § 23 EStG aufdrängen kann und er zu einer steuerrechtlichen<br />
Beratung nicht bereit oder imstande ist. Der durch eine fehlerhafte steuerliche Beratung verursachte<br />
Schaden umfasst die Kosten eines von dem Mandanten eingeholten Wertgutachtens, mit dessen Hilfe ein<br />
geringerer Verkehrswert eines für die Steuerfestsetzung maßgeblichen Grundstücks nachgewiesen und<br />
die Steuerlast verringert werden kann. Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens gilt nicht, wenn<br />
der vernünftigerweise einzuschlagende Weg die Mitwirkung eines Dritten voraussetzt. Hinweis: In diesem<br />
Fall wurde für den aus der Übertragung eines Mietshauses erzielten Veräußerungsgewinn eine Steuer von<br />
rd. 19.000 € festgesetzt. Die steuerliche Belastung wäre gem. §§ 22 Nr. 2, 23 EStG vermeidbar gewesen,<br />
wenn die Klägerin ein anderes ihr gehörendes Mietshaus, für das die Spekulationsfrist bereits abgelaufen<br />
war, ihrem Ehemann übereignet hätte. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 127/<strong>2020</strong><br />
Ausländische Entscheidung über rechtliche Elternschaft: Leihmutterschaft<br />
(KG, Beschl. v. 21.1.<strong>2020</strong> – 1 W 47/19) • Im Fall der sog. Leihmutterschaft hängt die Anerkennung einer<br />
ausländischen Entscheidung – hier des Superior Court of the State of California –, die die rechtliche<br />
Elternschaft – nur – dem Wunschvater zuweist und zugleich feststellt, die Leihmutter sei nicht rechtmäßiges<br />
Elternteil, nicht davon ab, dass der Wunschvater auch genetisch mit dem Kind verwandt ist. Ist<br />
die ausländische Entscheidung bereits vor der Geburt des Kindes ergangen, gebietet es der Grundsatz der<br />
Wahrheit der Personenstandsführung im Personenstandsrecht nicht, den Vornamen und Familiennamen<br />
der Leihmutter im Haupteintrag des Geburtsregisters zu verlautbaren (Abgrenzung zu Senat, Beschl. v.<br />
4.7.2017 – 1 W 153/16, FamRZ 2017, 1693). Hinweis: Die Leihmutter ist im personenstandsrechtlichen Verfahren<br />
zu beteiligen, wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, sie habe<br />
das Kind freiwillig an den Wunschvater herausgegeben und wolle keine Elternstellung einnehmen.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 128/<strong>2020</strong><br />
Nachlass-/Erbrecht<br />
Wirksamkeit eines Testaments: Testamentserrichtung auf einem Notizzettel<br />
(OLG München, Beschl. v. 28.1.<strong>2020</strong> – 31 Wx 229/19) • Der Wirksamkeit eines Testaments steht grds.<br />
nicht entgegen, dass es auf ungewöhnlichem Material (hier: Notizzettel minderer Qualität im Format<br />
10 cm x 7 cm) errichtet wurde (im Anschluss an OLG Bremen NJW-RR 2019, 583). Zur Ermittlung des<br />
Testierwillens in einem solchen Fall ist auf alle, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände<br />
zurückzugreifen. Erhebliches Gewicht kommt dem Umstand zu, wenn der Erblasser auch frühere Testamente<br />
auf ungewöhnlichem Papier errichtet hat. Ein Widerruf des Testaments durch bloßes Einreißen<br />
der Urkunde bedarf einer besonders sorgfältigen Würdigung aller Umstände. Insbesondere bei Papier<br />
minderer Qualität und geringer Größe kann jedenfalls (auch) eine bloß zufällige Beschädigung naheliegen<br />
(Anschluss an BayObLG FamRZ 1990, 1110). <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 129/<strong>2020</strong><br />
Zivilprozessrecht<br />
Verkündungstermin: Anspruch auf Verlegung<br />
(BGH, Urt. v. 13.12.2019 – V ZR 152/18) • Beantragen die Parteien einvernehmlich die Verlegung eines<br />
Verkündungstermins, weil sie ernsthafte Vergleichsgespräche führen wollen, ist regelmäßig ein erheblicher<br />
Grund i.S.v. § 227 Abs. 1 ZPO gegeben; das Gericht darf bei dieser Sachlage jedenfalls keine<br />
Endentscheidung verkünden, sondern es muss den Termin verlegen und den Parteien zumindest Gelegenheit<br />
geben, gem. § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 130/<strong>2020</strong><br />
292 <strong>ZAP</strong> Nr. 6 18.3.<strong>2020</strong>