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ZAP-2020-06

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Anwaltsmagazin<br />

<strong>ZAP</strong><br />

für das Haushaltsjahr 2018 beschlossen hatte. Das<br />

reichte zwar, um das finanziell reduzierte Angebot<br />

des Betreiberkonsortiums aus CTS Eventim<br />

und Kapsch TrafficCom abzudecken. HUFELD<br />

zufolge waren durch die Verpflichtungsermächtigung<br />

aber weder die variablen Vergütungen<br />

der Betreiber noch die Garantiezusagen im Fall<br />

der – dann tatsächlich eingetretenen – Kündigung<br />

des Vertrags aus ordnungspolitischen Gründen<br />

gedeckt.<br />

Diese Interpretation stellte Prof. Dr. CHRISTOPH<br />

GRÖPL von der Universität des Saarlandes in<br />

Zweifel. Er ließ durchblicken, dass er die Verpflichtungsermächtigung<br />

für ausreichend hält. Zudem<br />

sei keineswegs ausgemacht, dass das Konsortium<br />

Anspruch auf den entgangenen Gewinn für die<br />

gesamte Vertragslaufzeit habe.<br />

Auch in Bezug auf das Vergaberecht prallten<br />

unterschiedliche Einschätzungen aufeinander. Dr.<br />

MARCO NUNEZ MÜLLER von der Kanzlei Chatham<br />

äußerte erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit<br />

des Vergabeverfahrens. Insbesondere sei es unzulässig<br />

gewesen, nach Abgabe des finalen Angebots<br />

durch das Bieterkonsortium noch einmal<br />

über dieses Angebot zu verhandeln. Die gegenteilige<br />

Ansicht vertrat Dr. JAN ENDLER von der Kanzlei<br />

Linklaters: Da nur ein einziges finales Angebot<br />

abgegeben worden sei und die Mindestanforderungen<br />

des Beschaffungsgegenstands nicht<br />

verändert worden seien, sei es nicht erforderlich<br />

gewesen, auch diejenigen Bieter wieder in die Verhandlungen<br />

einzubeziehen, die sich zuvor zurückgezogen<br />

hatten.<br />

[Quelle: Bundestag]<br />

Personalia<br />

Anfang Januar des Jahres ist der bisherige Vorsitzende<br />

Richter am Bundessozialgericht (BSG)<br />

ERNST HAUCK in den Ruhestand getreten. HAUCK<br />

war lange Jahre in der nordrhein-westfälischen<br />

Sozialgerichtsbarkeit tätig, bevor er im Jahr 2005<br />

an das BSG berufen wurde. Hier gehörte er dem<br />

u.a. für die gesetzliche Krankenversicherung zuständigen<br />

1. Senat an, dessen stellvertretender<br />

Vorsitzender er im Januar 2011 wurde. Im August<br />

2016 wurde ERNST HAUCK zum Vorsitzenden Richter<br />

ernannt und führte sodann den 1. Senat bis zu<br />

seinem Eintritt in den Ruhestand. Von August<br />

2008 bis Ende September 2016 war er zudem<br />

Präsidialrichter des BSG. HAUCK ist seit 2012 auch<br />

Honorarprofessor an der Martin-Luther-Universität<br />

Halle-Wittenberg und zudem Herausgeber<br />

und Mitherausgeber von Kommentaren zu Gerichtsverfahren<br />

und -verfassung, Krankenversicherung<br />

und Pflegeversicherung.<br />

Ende Januar ist der Richter am Bundesverwaltungsgericht<br />

(BVerwG) Dr. STEPHAN GATZ nach<br />

mehr als 20-jähriger Tätigkeit am BVerwG in<br />

den Ruhestand getreten. Herr Dr. GATZ gehörte<br />

dem BVerwG seit 1999 an, wo er zunächst sowohl<br />

dem 10. Revisionssenat als auch dem 1. Disziplinarsenat<br />

angehörte. Im September 2001 wechselte<br />

er in den 4. Revisionssenat, dessen stellvertretender<br />

Vorsitzender er im März 2009<br />

wurde. Im Januar 2017 wurde Herr Dr. GATZ zudem<br />

zum Vorsitzenden Richter des Verwaltungssenats<br />

beim Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche<br />

in Deutschland berufen.<br />

Der ehemalige Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer<br />

(BRAK) AXEL FILGES ist am 7. Februar<br />

mit dem Verdienstkreuz 1. Klasse des Verdienstordens<br />

der Bundesrepublik ausgezeichnet<br />

worden. Geehrt wurde er für seine zahlreichen<br />

Verdienste im Bereich der Anwaltschaft und des<br />

Rechtsstandorts Deutschland. So gründete er<br />

etwa das „Bündnis für das Deutsche Recht“ mit,<br />

das die Position des deutschen Rechts und den<br />

Rechtsstandort Deutschland im internationalen<br />

Wettbewerb der Rechtsordnungen stärkt. Während<br />

der Amtszeit als Präsident der BRAK unterzeichnete<br />

FILGES zudem ein Freundschaftsabkommen<br />

mit der Israel Bar Association, das den<br />

Austausch zwischen der deutschen und der israelischen<br />

Anwaltschaft nachhaltig gestärkt und<br />

gefördert hat. [Quellen: BSG/BVerwG/BRAK]<br />

288 <strong>ZAP</strong> Nr. 6 18.3.<strong>2020</strong>

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