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Verbandssatzung - Abwasserzweckverband Elbe-Fläming

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3. Änderungssatzung<br />

zur <strong>Verbandssatzung</strong> des Abwasser- und Wasserzweckverbandes <strong>Elbe</strong>-<strong>Fläming</strong><br />

Präambel<br />

Auf Grund der §§ 6, 8, und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit<br />

(GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.02.1998 (GVBl. LSA S. 1),<br />

zuletzt geändert sowie eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2009<br />

(GVBl. LSA S. 238), der §§ 6, 8, 44 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt<br />

(GO-LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch<br />

Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (GVBl. LSA S. 238, 239) i. V. m. § 4 des<br />

Gesetzes über die Verbandsgemeinde in Sachsen-Anhalt (VerbGemG LSA) vom<br />

14.02.2008 (GVBl. LSA S. 40), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26.05.2009<br />

(GVBl. LSA S. 238), hat die Verbandsversammlung des Abwasser- und Wasserzweckverbandes<br />

<strong>Elbe</strong>-<strong>Fläming</strong> in ihrer Sitzung am 22. März 2010 folgende 3. Änderungssatzung<br />

zur <strong>Verbandssatzung</strong> des Abwasser- und Wasserzweckverbandes <strong>Elbe</strong>-<strong>Fläming</strong><br />

beschlossen:<br />

I. Sachliche Änderung<br />

Der § 1 Absatz 3 erhält einen neuen folgenden Wortlaut:<br />

(3) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in<br />

39261 Zerbst/Anhalt, Amtsmühlenweg 93.<br />

Der § 12 erhält einen neuen folgenden Wortlaut:<br />

§ 12<br />

Verbandsumlagen<br />

(1) Soweit die Erfüllung der Aufgaben und Verbindlichkeiten des Verbandes sowie<br />

eine ordnungsgemäße Haushaltsführung es erfordern und die sonstigen Einnahme<br />

und speziellen Entgelte nicht ausreichen, den Finanzbedarf zu decken, erhebt<br />

der Verband eine allgemeine Umlage von den Verbandsmitgliedern. Als Umlagemaßstab<br />

ist das Verhältnis der Gesamteinwohner im Verbandsgebiet zu den<br />

Einwohnern der Mitgliedsgemeinden ausschlaggebend. Stichtag ist jeweils der<br />

31.12. des vorletzten Jahres. Maßgebend sind die Zahlen des Statistischen Landesamtes<br />

bzw. des zuständigen Einwohnermeldeamtes.<br />

(2) Die allgemeine Umlage wird für den Aufgabenbereich des § 2 Abs. 1 a (Abwasser)<br />

sowie § 2 Abs. 1 b (Wasserversorgung) jeweils gesondert erhoben.<br />

(3) Darüber hinaus wird für die Sachverhalte der Fusionen bzw. Eingliederungen<br />

der jeweiligen Rechtsvorgänger des Verbandes eine gesonderte Umlage erhoben.<br />

Die gesonderte Umlage wird wie folgt beschrieben:<br />

a) Kosten für die Aufholung von Rückständen in der Aufgabenerfüllung z.<br />

B. Grundstücksangelegenheiten, Kataster, Verwendungsnachweise und<br />

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