Verbandssatzung - Abwasserzweckverband Elbe-Fläming
Verbandssatzung - Abwasserzweckverband Elbe-Fläming
Verbandssatzung - Abwasserzweckverband Elbe-Fläming
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
3. Änderungssatzung<br />
zur <strong>Verbandssatzung</strong> des Abwasser- und Wasserzweckverbandes <strong>Elbe</strong>-<strong>Fläming</strong><br />
Präambel<br />
Auf Grund der §§ 6, 8, und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit<br />
(GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.02.1998 (GVBl. LSA S. 1),<br />
zuletzt geändert sowie eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2009<br />
(GVBl. LSA S. 238), der §§ 6, 8, 44 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt<br />
(GO-LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch<br />
Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (GVBl. LSA S. 238, 239) i. V. m. § 4 des<br />
Gesetzes über die Verbandsgemeinde in Sachsen-Anhalt (VerbGemG LSA) vom<br />
14.02.2008 (GVBl. LSA S. 40), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26.05.2009<br />
(GVBl. LSA S. 238), hat die Verbandsversammlung des Abwasser- und Wasserzweckverbandes<br />
<strong>Elbe</strong>-<strong>Fläming</strong> in ihrer Sitzung am 22. März 2010 folgende 3. Änderungssatzung<br />
zur <strong>Verbandssatzung</strong> des Abwasser- und Wasserzweckverbandes <strong>Elbe</strong>-<strong>Fläming</strong><br />
beschlossen:<br />
I. Sachliche Änderung<br />
Der § 1 Absatz 3 erhält einen neuen folgenden Wortlaut:<br />
(3) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in<br />
39261 Zerbst/Anhalt, Amtsmühlenweg 93.<br />
Der § 12 erhält einen neuen folgenden Wortlaut:<br />
§ 12<br />
Verbandsumlagen<br />
(1) Soweit die Erfüllung der Aufgaben und Verbindlichkeiten des Verbandes sowie<br />
eine ordnungsgemäße Haushaltsführung es erfordern und die sonstigen Einnahme<br />
und speziellen Entgelte nicht ausreichen, den Finanzbedarf zu decken, erhebt<br />
der Verband eine allgemeine Umlage von den Verbandsmitgliedern. Als Umlagemaßstab<br />
ist das Verhältnis der Gesamteinwohner im Verbandsgebiet zu den<br />
Einwohnern der Mitgliedsgemeinden ausschlaggebend. Stichtag ist jeweils der<br />
31.12. des vorletzten Jahres. Maßgebend sind die Zahlen des Statistischen Landesamtes<br />
bzw. des zuständigen Einwohnermeldeamtes.<br />
(2) Die allgemeine Umlage wird für den Aufgabenbereich des § 2 Abs. 1 a (Abwasser)<br />
sowie § 2 Abs. 1 b (Wasserversorgung) jeweils gesondert erhoben.<br />
(3) Darüber hinaus wird für die Sachverhalte der Fusionen bzw. Eingliederungen<br />
der jeweiligen Rechtsvorgänger des Verbandes eine gesonderte Umlage erhoben.<br />
Die gesonderte Umlage wird wie folgt beschrieben:<br />
a) Kosten für die Aufholung von Rückständen in der Aufgabenerfüllung z.<br />
B. Grundstücksangelegenheiten, Kataster, Verwendungsnachweise und<br />
Seite 1 von 4