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ZAP-2020-05

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Fach 11 R, Seite 1064<br />

Rechtsprechungsübersicht – 2. Hj. 2019<br />

Rechtsprechung<br />

Kindes der XII. oder der X. Senat zuständig, je nachdem, ob es sich um eine eheliche oder nichteheliche<br />

Lebensgemeinschaft handelt. Beide Senate stimmen darin überein, dass die vom beschenkten Partner<br />

des eigenen Kindes geteilte oder jedenfalls erkannte Vorstellung des Schenkers, eine zugewendete<br />

Immobilie werde vom eigenen Kind und dessen Partner dauerhaft als gemeinschaftliche Wohnung oder<br />

Familienwohnung genutzt, die Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrags bilden kann und eine<br />

Rückgewähr in Betracht kommt (vgl. BGH FamRZ 1999, 7<strong>05</strong>; 2010, 958). Unterschiedlich sind die<br />

Auffassungen darüber, unter welchen Voraussetzungen eine volle Rückgewähr geschuldet wird.<br />

Der XII. Senat (vgl. BGH FamRZ 2015, 393; <strong>ZAP</strong> F. 11 R, S. 925) hat entschieden, dass beim Wegfall der<br />

Geschäftsgrundlage noch eine messbare Vermögensmehrung vorhanden sein muss und auf den<br />

Rückgewähranspruch ein Abschlag wegen teilweiser Zweckerreichung zu erfolgen hat. Der X. Senat<br />

(FamRZ 2019, 1595 m. Anm. WEVER = FamRB 2019, 400 m. Hinw. BURGER) hat sich dagegen für die Lösung<br />

„Alles oder Nichts“ ausgesprochen. Entscheidender Gesichtspunkt mag die Verschiedenheit der<br />

eingegangenen Lebensbeziehung und die daran geknüpfte Erwartung sein.<br />

Der BGH erläutert, dass wie bei jedem Vertrag dem Schenkungsvertrag Umstände oder Vorstellungen<br />

vom Bestand oder künftigen Eintritt solcher Umstände zugrunde liegen können, die nicht zum Vertragsinhalt<br />

erhoben werden, auf denen der Geschäftswille gleichwohl aufbaut und deren schwerwiegende<br />

Veränderungen einen Anspruch auf Anpassung oder gar das Recht erfordern können, sich<br />

vom Vertrag zu lösen. Bei der Prüfung, was Geschäftsgrundlage ist, gilt es zu beachten, dass der<br />

Schenkungsvertrag keinen Austauschvertrag mit Leistung und Gegenleistung darstellt. Die Leistung<br />

des Schenkers ist mit der Übergabe erbracht, die Dankesschuld des Beschenkten dauert jedoch an. Je<br />

mehr der zugewendete Gegenstand nach seiner Art und seinem Wert geeignet ist, die künftige<br />

Lebensgestaltung des Beschenkten zu beeinflussen, desto eher wird der Schenker typischerweise<br />

Vorstellungen über diese Lebensgestaltung hegen. Ein Grunderwerb ist regelmäßig auf Dauer ausgelegt.<br />

So ist auch anzunehmen, dass der Schenker einer Immobilie damit regelmäßig die Vorstellung verbindet,<br />

dass das Grundstück dem Beschenkten zumindest für einen längeren Zeitraum zur Verfügung steht.<br />

Nach Auffassung des X. Senats ist bei der Annahme, dass Vorstellungen dieser Art Grundlage des Vertrags<br />

geworden sind, Zurückhaltung geboten. Da die Schenkung kein Dauerverhältnis begründet, reicht für<br />

einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht aus, dass die (nichteheliche) Lebensgemeinschaft nicht bis<br />

zum Tode eines der Partner Bestand hat. Hat jedoch die gemeinsame Nutzung der Immobilie entgegen<br />

der mit der Schenkung verbundenen Erwartung nur kurze Zeit angedauert, kommt regelmäßig ein Wegfall<br />

der Geschäftsgrundlage in Betracht. Dies hat der X. Senat im entschiedenen Fall angenommen, in dem sich<br />

das Kind und sein Partner weniger als zwei Jahre nach der Schenkung getrennt haben.<br />

In diesem Fall ist nach Auffassung des Senats der Schenker i.d.R. berechtigt, vom Schenkungsvertrag<br />

zurückzutreten und das gesamte Geschenk oder dessen Wert zurückzufordern.<br />

2. Ehebezogene Zuwendung mit Rücktrittsklausel<br />

Das OLG Stuttgart (FamRZ 2019, 1925) stellt klar, dass im Regelfall eine Rücktrittsklausel in einer<br />

Vereinbarung zwischen künftigen Ehegatten über die Zuwendung des hälftigen Miteigentums an einem<br />

Grundstück für den Fall des Scheiterns der Ehe nicht sittenwidrig ist. Dies gilt auch dann, wenn bereits<br />

bei der Zuwendung geplant war, das Grundstück zu bebauen und deshalb mit einer erheblichen<br />

Wertsteigerung zu rechnen war. Das OLG folgt in seiner Begründung der „Kernbereichslehre“ des BGH<br />

(FamRZ 2004, 601). Es handelt sich bei der Hingabe nicht um eine Schenkung nach § 516 BGB, die nur<br />

gegeben ist, wenn die Zuwendung unentgeltlich zur freien Verfügbarkeit des Empfängers geleistet wird,<br />

sondern um eine ehebezogene Zuwendung. Die Wertsteigerung des Grundstücks durch den Hausbau<br />

kann nicht Gegenstand eines Verwendungsersatzanspruchs des Rücktrittsgegners nach §§ 347 Abs. 2,<br />

994 Abs. 1 BGB sein. Verwendungen sind nur Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen,<br />

indem sie ihrer Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung dienen, nicht aber Zustandsveränderungen,<br />

etwa durch Bebauung (vgl. BGH NJW 2001, 3118).<br />

264 <strong>ZAP</strong> Nr. 5 4.3.<strong>2020</strong>

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