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ZAP-2020-05

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Fach 11 R, Seite 1060<br />

Rechtsprechungsübersicht – 2. Hj. 2019<br />

Rechtsprechung<br />

Nebentätigkeit ausüben. Bei der Bemessung ist nicht nur auf seine tatsächlichen, sondern auch auf<br />

erzielbare Einkünfte abzustellen, soweit seine Erwerbsbemühungen nicht ausreichend sind und für ihn<br />

eine hinreichend reale Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Dies gilt nach einer Entscheidung des OLG<br />

Köln (FamRZ 2019, 1786 = FuR 2019, 711 bearb. v. VIEFHUES) auch für einen Unterhaltsschuldner, der eine<br />

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht.<br />

Auch er hat zur Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit grds. eine Obliegenheit zur Ausübung einer<br />

Erwerbstätigkeit. Ihm obliegt die Darlegungs- und Beweislast, falls er geltend macht, zu einer Erwerbstätigkeit<br />

angesichts seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage zu sein. Er hat<br />

hierbei konkret darzulegen, hinsichtlich welcher beruflichen Betätigung ihm eine Erwerbstätigkeit<br />

nicht zuzumuten ist. Der Bezug einer sozialversicherungsrechtlichen Erwerbsunfähigkeitsrente entbindet<br />

ihn nicht von der Notwendigkeit vorzutragen, warum die gesundheitlichen Einschränkungen<br />

einer Tätigkeit im Rahmen einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit gleichwohl entgegenstehen sollen.<br />

4. Scheidungsfolgenvereinbarung und deren Abänderung<br />

Das KG (FuR 2019, 708 bearb. v. VIEFHUES = FamRB 2019, 385 m. Hinw. LICENI-KIERSTEIN) hat in einer<br />

Entscheidung über die Abänderung einer notariellen Scheidungsvereinbarung zum Kindesunterhalt den<br />

Charakter der Vereinbarung und die Voraussetzungen einer Abänderung dargelegt:<br />

• Wenn sich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung u.a. ein Elternteil zur Zahlung von Unterhalt für<br />

das bei dem anderen Elternteil lebende Kind verpflichtet hat, so liegt darin ein echter Vertrag<br />

zugunsten des Kindes, wenn dem Kind ein eigenes Forderungsrecht eingeräumt wird. Hiervon kann<br />

ausgegangen werden, wenn sich der Unterhaltspflichtige der sofortigen Zwangsvollstreckung<br />

gegenüber dem Kind unterwirft. Das Kind kann dann selbst eine Abänderung der Unterhaltsregelung<br />

verlangen.<br />

• Der Abänderungsantrag ist gem. § 239 Abs. 1 S. 1 FamFG unzulässig, wenn keine ziffernmäßig<br />

unterlegte Differenz der Tatsachen vorgetragen wird, aus der sich eine wesentliche Veränderung der<br />

dem Titel zugrunde liegenden Verhältnisse ergibt, sowie die Ergebnisrelevanz dieser veränderten<br />

Umstände nicht dargelegt wird.<br />

Der Unterhaltspflichtige kann nach Auffassung des KG ein auf diese Veränderung gerichtetes<br />

Auskunftsbegehren über sein Einkommen nicht mit der Erklärung verweigern, er sei unbegrenzt<br />

leistungsfähig.<br />

5. Regressanspruch des Scheinvaters<br />

Im Anschluss an die vorangegangene Rechtsbeschwerdeentscheidung des BGH (s. <strong>ZAP</strong> F. 11R, S. 1043)<br />

hat das OLG Celle (FamRZ 2019, 1787) entschieden, dass dem Scheinvater die Darlegungs- und<br />

Beweislast obliegt, dass der rechtliche Vater im fraglichen Unterhaltszeitraum über Einkünfte verfügte,<br />

die einen Unterhaltsanspruch über den Mindestunterhalt hinaus rechtfertigen.<br />

Für den unterhaltspflichtigen Vater kann nach Auffassung des OLG die Inanspruchnahme im Einzelfall<br />

(hier für einen 23 Jahre zurückliegenden Zeitraum von 17 Jahren) zum Teil eine unbillige Härte i.S.v. § 1613<br />

Abs. 3 BGB darstellen, die es rechtfertigen kann, den Anspruch auf etwa die Hälfte des rechnerischen<br />

Mindestunterhalts zu reduzieren. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung ist dem Umstand<br />

Rechnung zu tragen, ob und ab wann der rechtliche Vater mit der Inanspruchnahme rechnen musste,<br />

sowie die Dauer eines eventuellen Zusammenlebens von Scheinvater mit Kind und Kindesmutter zu<br />

berücksichtigen.<br />

III.<br />

Unterhalt eines nicht verheirateten Elternteils<br />

1. Bedarf und Bedürftigkeit<br />

a) Bemessung und Grundsatz der Halbteilung<br />

Nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB steht der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes über die Dauer des<br />

Mutterschutzes hinaus ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater zu, wenn von ihr wegen der Pflege und<br />

260 <strong>ZAP</strong> Nr. 5 4.3.<strong>2020</strong>

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