ZAP-2020-05
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Fach 11 R, Seite 1060<br />
Rechtsprechungsübersicht – 2. Hj. 2019<br />
Rechtsprechung<br />
Nebentätigkeit ausüben. Bei der Bemessung ist nicht nur auf seine tatsächlichen, sondern auch auf<br />
erzielbare Einkünfte abzustellen, soweit seine Erwerbsbemühungen nicht ausreichend sind und für ihn<br />
eine hinreichend reale Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Dies gilt nach einer Entscheidung des OLG<br />
Köln (FamRZ 2019, 1786 = FuR 2019, 711 bearb. v. VIEFHUES) auch für einen Unterhaltsschuldner, der eine<br />
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht.<br />
Auch er hat zur Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit grds. eine Obliegenheit zur Ausübung einer<br />
Erwerbstätigkeit. Ihm obliegt die Darlegungs- und Beweislast, falls er geltend macht, zu einer Erwerbstätigkeit<br />
angesichts seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage zu sein. Er hat<br />
hierbei konkret darzulegen, hinsichtlich welcher beruflichen Betätigung ihm eine Erwerbstätigkeit<br />
nicht zuzumuten ist. Der Bezug einer sozialversicherungsrechtlichen Erwerbsunfähigkeitsrente entbindet<br />
ihn nicht von der Notwendigkeit vorzutragen, warum die gesundheitlichen Einschränkungen<br />
einer Tätigkeit im Rahmen einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit gleichwohl entgegenstehen sollen.<br />
4. Scheidungsfolgenvereinbarung und deren Abänderung<br />
Das KG (FuR 2019, 708 bearb. v. VIEFHUES = FamRB 2019, 385 m. Hinw. LICENI-KIERSTEIN) hat in einer<br />
Entscheidung über die Abänderung einer notariellen Scheidungsvereinbarung zum Kindesunterhalt den<br />
Charakter der Vereinbarung und die Voraussetzungen einer Abänderung dargelegt:<br />
• Wenn sich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung u.a. ein Elternteil zur Zahlung von Unterhalt für<br />
das bei dem anderen Elternteil lebende Kind verpflichtet hat, so liegt darin ein echter Vertrag<br />
zugunsten des Kindes, wenn dem Kind ein eigenes Forderungsrecht eingeräumt wird. Hiervon kann<br />
ausgegangen werden, wenn sich der Unterhaltspflichtige der sofortigen Zwangsvollstreckung<br />
gegenüber dem Kind unterwirft. Das Kind kann dann selbst eine Abänderung der Unterhaltsregelung<br />
verlangen.<br />
• Der Abänderungsantrag ist gem. § 239 Abs. 1 S. 1 FamFG unzulässig, wenn keine ziffernmäßig<br />
unterlegte Differenz der Tatsachen vorgetragen wird, aus der sich eine wesentliche Veränderung der<br />
dem Titel zugrunde liegenden Verhältnisse ergibt, sowie die Ergebnisrelevanz dieser veränderten<br />
Umstände nicht dargelegt wird.<br />
Der Unterhaltspflichtige kann nach Auffassung des KG ein auf diese Veränderung gerichtetes<br />
Auskunftsbegehren über sein Einkommen nicht mit der Erklärung verweigern, er sei unbegrenzt<br />
leistungsfähig.<br />
5. Regressanspruch des Scheinvaters<br />
Im Anschluss an die vorangegangene Rechtsbeschwerdeentscheidung des BGH (s. <strong>ZAP</strong> F. 11R, S. 1043)<br />
hat das OLG Celle (FamRZ 2019, 1787) entschieden, dass dem Scheinvater die Darlegungs- und<br />
Beweislast obliegt, dass der rechtliche Vater im fraglichen Unterhaltszeitraum über Einkünfte verfügte,<br />
die einen Unterhaltsanspruch über den Mindestunterhalt hinaus rechtfertigen.<br />
Für den unterhaltspflichtigen Vater kann nach Auffassung des OLG die Inanspruchnahme im Einzelfall<br />
(hier für einen 23 Jahre zurückliegenden Zeitraum von 17 Jahren) zum Teil eine unbillige Härte i.S.v. § 1613<br />
Abs. 3 BGB darstellen, die es rechtfertigen kann, den Anspruch auf etwa die Hälfte des rechnerischen<br />
Mindestunterhalts zu reduzieren. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung ist dem Umstand<br />
Rechnung zu tragen, ob und ab wann der rechtliche Vater mit der Inanspruchnahme rechnen musste,<br />
sowie die Dauer eines eventuellen Zusammenlebens von Scheinvater mit Kind und Kindesmutter zu<br />
berücksichtigen.<br />
III.<br />
Unterhalt eines nicht verheirateten Elternteils<br />
1. Bedarf und Bedürftigkeit<br />
a) Bemessung und Grundsatz der Halbteilung<br />
Nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB steht der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes über die Dauer des<br />
Mutterschutzes hinaus ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater zu, wenn von ihr wegen der Pflege und<br />
260 <strong>ZAP</strong> Nr. 5 4.3.<strong>2020</strong>