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ZAP-2020-05

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Fach 11 R, Seite 1<strong>05</strong>8<br />

Rechtsprechungsübersicht – 2. Hj. 2019<br />

Rechtsprechung<br />

II.<br />

Kindesunterhalt<br />

1. Abgrenzung von erweitertem Umgang und Wechselmodell<br />

Nur bei einem „strikten“ Wechselmodell haften die Eltern für den Unterhalt des Kindes quotal nach<br />

ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Bei einem erweiterten Umgang bleibt es nach der<br />

Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2015, 236; 2014, 917) bei einer Verteilung des Unterhaltshaftung<br />

entsprechend § 1606 Abs. 3 BGB. Ein paritätisches Wechselmodell besteht erst dann, wenn jeder<br />

Elternteil etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt.<br />

Das KG (FamRZ 2019, 1321 m. Anm. BORTH = MDR 2019, 812 = NJW 2019, 2036 m. Anm. RUETTEN = FamRB<br />

2019, 472 m. Hinw. LICENI-KIERSTEIN) folgt dieser Rechtsprechung und betont, dass eine paritätische<br />

Betreuung auch die hälftige Aufteilung aller organisatorischen Dinge umfasst. Für die Beurteilung kann<br />

als wertendes Element die tragfähige Kommunikations- und Kooperationsbasis herangezogen werden.<br />

Bei einer Betreuung durch beide Elternteile im Verhältnis von 45 % zu 55 % kann von einem unterhaltsrechtlichen<br />

paritätischen Wechselmodell noch keine Rede sein.<br />

Hinweis:<br />

Dem Umstand, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil beim erweiterten Umgang einen Teil des<br />

Barbedarfs durch Naturalleistungen erfüllt, auch regelmäßig Bekleidung kauft und Reisen finanziert,<br />

kann bei der Ermittlung der Quote zur Deckung des Gesamtbedarfs Rechnung getragen werden.<br />

2. Bedarf<br />

a) Konkrete Berechnung<br />

Das KG (FuR 2019, 708 bearb. v. VIEFHUES = FamRB 2019, 383 m. Hinw. LICENI-KIERSTEIN) weist darauf hin,<br />

dass der Grundbedarf eines minderjährigen Kindes regelmäßig bereits durch die Ansätze der<br />

„Düsseldorfer Tabelle“ abgedeckt wird. Auch bei hohen Einkommensverhältnissen der Eltern und einem<br />

sich hieraus ergebenden gehobenen Lebensbedarf dient der Unterhalt der Bedarfsbefriedigung, nicht<br />

aber der Teilnahme am Luxus. Wird ein den Höchstansatz der Tabelle übersteigender Unterhalt auf der<br />

Grundlage einer konkreten Bedarfsberechnung gefordert, sind etwaige kostenintensive Bedürfnisse<br />

aufzuzeigen und ist darzulegen, welche Mittel zu deren Deckung notwendig sind.<br />

b) Kosten einer Internatsunterbringung<br />

Nach Auffassung des OLG Karlsruhe (FamRZ 2019, 1859 = <strong>ZAP</strong> F. 1, S. 122, EN-Nr. 463/2019) hat der<br />

unterhaltspflichtige Elternteil nur dann für den schulischen Mehrbedarf eines Kindes aufzukommen,<br />

wenn dieser als berechtigt anerkannt werden kann. Trotz der generellen Bindung an die Entscheidung<br />

des sorgeberechtigten Elternteils hinsichtlich der schulischen Ausbildung ist sie unterhaltsrechtlich<br />

nur anzuerkennen, wenn die daraus folgende Belastung angemessen ist. Bei den zum angemessenen<br />

Unterhalt gehörenden Nebenkosten, die bei einer Internatsunterbringung anfallen (Lehrmittel,<br />

Ausflüge, Bastelbedarf sowie Materialien für eine Therapie), handelt es sich nicht um Sonderbedarf,<br />

sondern um Mehrkosten des Elementarunterhalts, da sie voraussehbar und regelmäßig anfallen. Sie<br />

können daher bei einem bestehenden Unterhaltsurteil nicht mit einer Zusatzklage, sondern nur mit<br />

einer Abänderungsklage geltend gemacht werden.<br />

3. Beschränkte Leistungsfähigkeit<br />

a) Klarstellende Hinweise des BGH<br />

Zum Kindesunterhalt bei beschränkter Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen hat der BGH<br />

(FamRZ 2019, 1415 = MDR 2019, 1063 = FamRB 2019, 337 m. Hinw. LICENI-KIERSTEIN) klarstellende Hinweise<br />

zu einigen Fragen gegeben:<br />

258 <strong>ZAP</strong> Nr. 5 4.3.<strong>2020</strong>

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