ZAP-2020-05
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Fach 11 R, Seite 1<strong>05</strong>6<br />
Rechtsprechungsübersicht – 2. Hj. 2019<br />
Rechtsprechung<br />
kann, da diese insoweit von den Sonderregelungen der elterlichen Sorge verdrängt werden, noch auf<br />
§ 1666 BGB, da der nichtsorgeberechtigte Elternteil nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift ist.<br />
Ermächtigungsgrundlage für eine in einer Umgangssache zu treffenden Regelung ist § 1684 Abs. 4 BGB,<br />
der spezielle und unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe enthält. Hiernach ist zu prüfen, ob das Wohl des<br />
Kindes den Ausspruch eines umfassenden Kontaktverbots, einen Umgangsausschluss oder eine<br />
Einschränkung von Umgangskontakten erfordert.<br />
c) Umgangsumfang des leiblichen Vaters<br />
Nach § 1686a Abs. 1. Nr. 1 BGB hat der leibliche Vater, der ernsthafte Interessen an dem Kind gezeigt hat,<br />
ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Das OLG Frankfurt<br />
(FamRZ 2019, 2008) erläutert, dass sich der Umfang nicht an den zu Art. 6 Abs. 2 GG i.V.m. § 1684 BGB<br />
entwickelten Maßstäben zu orientieren hat, sondern an denen nach § 1685 BGB, da das Umgangsrecht<br />
des nicht rechtlichen Vaters nicht durch das Elterngrundrecht geschützt wird. Bei dem zu beachtenden<br />
Kindeswohl ist zu berücksichtigen, wie groß die Akzeptanz der rechtlichen Familie ist. Ein erweiterter<br />
Umgang ist jedenfalls bei einem bestehenden Loyalitätskonflikt nicht angezeigt.<br />
d) Einschränkung des Umgangsrechts<br />
Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 1 und 2 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken<br />
oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Insbesondere kann das Gericht<br />
anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist.<br />
Die Anordnung eines nur begleiteten Umgangs stellt einen erheblichen Eingriff in das in Art. 6 GG<br />
garantierte Elternrecht und in das Recht des Kindes auf Umgang mit dem nicht betreuenden Elternteil<br />
dar und bedarf konkreter Feststellungen der Gefährdung.<br />
• Missbrauchsverdacht<br />
Wird die Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts auf pädophile Neigungen des umgangsberechtigten<br />
Elternteils gestützt, so setzt dies nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe<br />
(FamRZ 2019, 2009) die Feststellung dieser pädophilen Neigungen sowie eine daraus resultierende<br />
konkrete Gefährdung des Kindes voraus. Lässt sich eine Gefährdung durch unbegleitete Umgangskontakte<br />
aus in der Person des Vaters liegenden Gründen nicht mit hinreichender Sicherheit<br />
feststellen, ist die von der Mutter begehrte Einschränkung des Umgangsrechts des Vaters durch die<br />
Anordnung lediglich begleitender Umgangskontakte nicht begründet.<br />
Hinweis:<br />
Zu den Erfordernissen der Klärung eines Missbrauchsverdachts und der Wahrscheinlichkeit eines<br />
Restrisikos s. BGH FamRZ 2019, 598 = <strong>ZAP</strong> F. 11R, S. 1038.<br />
• Anwesenheit des Umgangspflegers<br />
Bei der Durchführung der Umgangskontakte kann das Gericht die Anwesenheit des Umgangspflegers<br />
anordnen, wenn dies notwendig ist, damit der Umgangspfleger seine ihm aus § 1684 Abs. 3<br />
S. 3 und 4 BGB übertragenen Aufgaben sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BGH FamRZ 2019, 199).<br />
Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (MDR 2019, 1508) kommt dies insb. in Betracht, wenn<br />
die Kontakte wegen tiefer Zerrüttung der von Misstrauen geprägten Elternbeziehung und wegen<br />
massiver Vorbehalte und Befürchtungen des hauptsächlich betreuenden Elternteils gegenüber dem<br />
Umgangselternteil ohne Anwesenheit eines vermittelnden Dritten noch nicht in einer dem Kindeswohl<br />
entsprechenden Weise durchführbar erscheinen.<br />
3. Adoption/Vaterschaft<br />
a) Stiefkindadoption<br />
Das BVerfG (FamRZ 2019, 1061 m. Anm. HELMS) hat entschieden, dass der Ausschluss der Stiefkindadoption<br />
in nichtehelichen Familien gegen das allgemeine Gleichheitsgebot verstößt. Zwar sei es ein<br />
256 <strong>ZAP</strong> Nr. 5 4.3.<strong>2020</strong>