28.02.2020 Aufrufe

ZAP-2020-05

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Fach 11 R, Seite 1<strong>05</strong>6<br />

Rechtsprechungsübersicht – 2. Hj. 2019<br />

Rechtsprechung<br />

kann, da diese insoweit von den Sonderregelungen der elterlichen Sorge verdrängt werden, noch auf<br />

§ 1666 BGB, da der nichtsorgeberechtigte Elternteil nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift ist.<br />

Ermächtigungsgrundlage für eine in einer Umgangssache zu treffenden Regelung ist § 1684 Abs. 4 BGB,<br />

der spezielle und unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe enthält. Hiernach ist zu prüfen, ob das Wohl des<br />

Kindes den Ausspruch eines umfassenden Kontaktverbots, einen Umgangsausschluss oder eine<br />

Einschränkung von Umgangskontakten erfordert.<br />

c) Umgangsumfang des leiblichen Vaters<br />

Nach § 1686a Abs. 1. Nr. 1 BGB hat der leibliche Vater, der ernsthafte Interessen an dem Kind gezeigt hat,<br />

ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Das OLG Frankfurt<br />

(FamRZ 2019, 2008) erläutert, dass sich der Umfang nicht an den zu Art. 6 Abs. 2 GG i.V.m. § 1684 BGB<br />

entwickelten Maßstäben zu orientieren hat, sondern an denen nach § 1685 BGB, da das Umgangsrecht<br />

des nicht rechtlichen Vaters nicht durch das Elterngrundrecht geschützt wird. Bei dem zu beachtenden<br />

Kindeswohl ist zu berücksichtigen, wie groß die Akzeptanz der rechtlichen Familie ist. Ein erweiterter<br />

Umgang ist jedenfalls bei einem bestehenden Loyalitätskonflikt nicht angezeigt.<br />

d) Einschränkung des Umgangsrechts<br />

Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 1 und 2 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken<br />

oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Insbesondere kann das Gericht<br />

anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist.<br />

Die Anordnung eines nur begleiteten Umgangs stellt einen erheblichen Eingriff in das in Art. 6 GG<br />

garantierte Elternrecht und in das Recht des Kindes auf Umgang mit dem nicht betreuenden Elternteil<br />

dar und bedarf konkreter Feststellungen der Gefährdung.<br />

• Missbrauchsverdacht<br />

Wird die Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts auf pädophile Neigungen des umgangsberechtigten<br />

Elternteils gestützt, so setzt dies nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe<br />

(FamRZ 2019, 2009) die Feststellung dieser pädophilen Neigungen sowie eine daraus resultierende<br />

konkrete Gefährdung des Kindes voraus. Lässt sich eine Gefährdung durch unbegleitete Umgangskontakte<br />

aus in der Person des Vaters liegenden Gründen nicht mit hinreichender Sicherheit<br />

feststellen, ist die von der Mutter begehrte Einschränkung des Umgangsrechts des Vaters durch die<br />

Anordnung lediglich begleitender Umgangskontakte nicht begründet.<br />

Hinweis:<br />

Zu den Erfordernissen der Klärung eines Missbrauchsverdachts und der Wahrscheinlichkeit eines<br />

Restrisikos s. BGH FamRZ 2019, 598 = <strong>ZAP</strong> F. 11R, S. 1038.<br />

• Anwesenheit des Umgangspflegers<br />

Bei der Durchführung der Umgangskontakte kann das Gericht die Anwesenheit des Umgangspflegers<br />

anordnen, wenn dies notwendig ist, damit der Umgangspfleger seine ihm aus § 1684 Abs. 3<br />

S. 3 und 4 BGB übertragenen Aufgaben sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BGH FamRZ 2019, 199).<br />

Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (MDR 2019, 1508) kommt dies insb. in Betracht, wenn<br />

die Kontakte wegen tiefer Zerrüttung der von Misstrauen geprägten Elternbeziehung und wegen<br />

massiver Vorbehalte und Befürchtungen des hauptsächlich betreuenden Elternteils gegenüber dem<br />

Umgangselternteil ohne Anwesenheit eines vermittelnden Dritten noch nicht in einer dem Kindeswohl<br />

entsprechenden Weise durchführbar erscheinen.<br />

3. Adoption/Vaterschaft<br />

a) Stiefkindadoption<br />

Das BVerfG (FamRZ 2019, 1061 m. Anm. HELMS) hat entschieden, dass der Ausschluss der Stiefkindadoption<br />

in nichtehelichen Familien gegen das allgemeine Gleichheitsgebot verstößt. Zwar sei es ein<br />

256 <strong>ZAP</strong> Nr. 5 4.3.<strong>2020</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!