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ZAP-2020-05

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Fach 4, Seite 1872<br />

Mietvertrag: Kündigung – Rechtsfolgen<br />

Miete/Nutzungen<br />

Eine Kündigungsausschlussvereinbarung ist demnach auf jeden Fall unwirksam, wenn<br />

• sie formularvertraglich vereinbart wurde und für mehr als vier Jahre gelten soll;<br />

• sie formularvertraglich vereinbart wurde und auch außerordentliche fristgerechte Kündigungsgründe<br />

erfasst.<br />

Um einen formularvertraglichen Ausschluss handelt es sich auch, wenn der Vermieter handschriftlich in<br />

eine Lücke im vorformulierten Vertragstext die Zahl einträgt (BGH NZM 2017, 71). Die maßgebliche<br />

Vierjahresfrist für die Beurteilung der Wirksamkeit von Kündigungsausschlussvereinbarungen beginnt<br />

immer mit dem Abschluss der Vereinbarung und nicht mit dem Wirksamwerden (BGH NZM 20<strong>05</strong>, 782).<br />

Sie endet dann genau vier Jahre später, auch wenn dies ein Termin ist, zu dem der Mietvertrag gar nicht<br />

gekündigt werden kann, weil er z.B. mitten im Monat liegt (BGH NZM 2006, 579). Etwas anderes kann<br />

bei besonderen Vermietungssituationen wie z.B. bei der Vermietung an Studenten (BGH NZM 2009,<br />

779) oder Auszubildende (AG Dortmund NZM 2010, 862) gelten.<br />

2. Vereinbarungen über Kündigungsfristen<br />

Gemäß § 573c Abs. 4 BGB sind Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters unwirksam. Längere<br />

Kündigungsfristen gelten für den Mieter nur noch in folgenden Fällen:<br />

• Die Kündigungsfristen wurden individuell vereinbart. Das gilt auch, wenn der Wortlaut des § 565 BGB<br />

a.F. individuell vereinbart wurde.<br />

• In formularvertraglichen Vereinbarungen wurden entweder andere Fristen als in § 565 BGB a.F.<br />

vereinbart oder der Zeitpunkt, wann diese längeren Fristen jeweils wirksam werden sollten, weicht<br />

von § 565 BGB a.F. ab.<br />

Die vertragliche Vereinbarung abweichender Kündigungsfristen ist, soweit die Kündigungsfrist verlängert<br />

wurde, für den Vermieter wirksam. Seine Kündigung wirkt mit der längeren Frist. Deshalb gilt hier ggf.<br />

auch noch eine vertragliche Kündigungsfrist von einem Jahr.<br />

V. Sonstige Vereinbarungen<br />

In Formularmietverträgen werden häufig bezüglich des Zugangs und auch der Form von Willenserklärungen<br />

hiervon abweichende Regelungen getroffen. Gemäß § 309 Nr. 13 BGB ist jedoch eine<br />

Bestimmung, durch die Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind,<br />

einer strengeren Form oder besonderen Zugangserfordernissen unterworfen werden, unwirksam.<br />

Hinweis:<br />

Deshalb kann weder vorgeschrieben werden, dass die Kündigung des Mieters per Einschreiben verschickt<br />

werden muss, noch dass für die Kündigung bestimmte Formulare benutzt werden. Diese Einschränkung<br />

gilt jedoch, wenn der Formularvertrag vom Vermieter verwandt wird, ausschließlich für die vom Mieter<br />

abzugebenden Erklärungen. Der Vermieter ist ggf. an seine Beschränkungen gebunden.<br />

Ferner ist gem. § 308 Nr. 6 BGB eine Zugangsfiktion bezüglich einer Erklärung des Vermieters in diesen<br />

Fällen unwirksam. Dies gilt z.B. für den Zugang unter Einschaltung von Empfangsboten und für Klauseln,<br />

die die Absendung der Erklärung an den letzten bekannten Aufenthaltsort für ausreichend erklären.<br />

252 <strong>ZAP</strong> Nr. 5 4.3.<strong>2020</strong>

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