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ZAP-2020-05

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Fach 4, Seite 1868<br />

Mietvertrag: Kündigung – Rechtsfolgen<br />

Miete/Nutzungen<br />

2. Herausgabeanspruch<br />

Nach Ausspruch der Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist entsteht ein Abwicklungsverhältnis.<br />

Der Mieter ist verpflichtet, die Wohnung gem. § 546 Abs. 1 BGB und, wenn der Vermieter auch<br />

Eigentümer des Grundstücks ist, gem. § 985 BGB an den Vermieter herauszugeben. Die Rückgabe stellt<br />

damit die Rückabwicklung der Überlassung gem. § 535 Abs. 1 BGB dar. Die Rückgabe setzt grds. eine<br />

Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus. Davon abgesehen ist der Zustand,<br />

in dem sich die Mietsache bei ihrer Rückgabe befindet, für die allein in der Rückgabe selbst bestehende<br />

Leistungspflicht ohne Bedeutung. § 546 Abs. 1 BGB enthält keine Regelung darüber, in welchem<br />

Zustand die Mietsache zurückzugeben ist (BGH NJW 2019, 1877; NJW 2018, 1746; NZM 2018, 717). Bei<br />

Verschlechterungen oder Veränderungen der Mietsache kann der Vermieter deshalb zwar Schadenersatz<br />

verlangen, ist aber nicht zur Ablehnung ihrer Rücknahme berechtigt (BGH NJW 2018, 1746).<br />

Bedeutung hat die Frage, ob der ordnungsgemäße Zustand der Mietsache zur Erfüllung der<br />

Rückgabepflicht gehört, auch für die Frage, ob der Vermieter dem Mieter eine Frist setzen muss,<br />

bevor er Schadenersatz verlangen kann. Entscheidend für die Unterscheidung zwischen Ansprüchen<br />

gem. § 280 BGB und solchen gem. § 281 BGB ist nämlich die Frage, ob es sich um die Erfüllung einer<br />

vertraglichen Hauptpflicht oder einer Obhutspflicht oder Obliegenheit handelt. Nach Ansicht des BGH<br />

(NJW 2018, 1746; NZM 2018, 717) muss danach differenziert werden, ob der Anspruch auf eine<br />

Veränderung des Zustands gerichtet ist, dann ist eine Fristsetzung erforderlich (z.B. bei unterlassenen<br />

Schönheitsreparaturen), oder auf Erhaltung des ursprünglichen Zustands. Im letzteren Fall handelt<br />

sich gerade nicht um einen Anspruch statt der Leistung, der immer eine Fristsetzung erfordert. Dem<br />

Vermieter steht in diesem Fall ein sofort fälliger Anspruch auf Schadenersatz zu, und zwar nach seiner<br />

Wahl in Form der Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder des Geldersatzes (§ 249 Abs. 2 BGB).<br />

Ob die Abtretung des Eigentumsherausgabeanspruchs rechtlich möglich ist, ist sehr zweifelhaft (BGH<br />

NJW 1983, 112; abl. OLG München ZMR 1996, 375), jedoch unterliegt die Abtretung des Herausgabe- und<br />

Räumungsanspruchs aus dem Mietvertrag keinen rechtlichen Bedenken. Eine andere Frage ist die, ob der<br />

dem Vermieter zustehende Herausgabeanspruch im Wege der Prozessstandschaft durch einen Dritten<br />

geltend gemacht werden kann. Hierzu ist ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters<br />

erforderlich. Nach LG Berlin (GE 1989, 311) soll dies zumindest bei der den Grundbesitz des Ehemanns<br />

verwaltenden Ehefrau nicht der Fall sein. Auch der Hausverwalter kann die Ansprüche des Vermieters<br />

nicht in eigenem Namen geltend machen (LG Hamburg WuM 1991, 599; LG Kassel ZMR 1992, 548).<br />

Der Anspruch auf Herausgabe besteht gem. § 546 Abs. 1 BGB nach Beendigung des Mietverhältnisses.<br />

Nach BGH (NJW 1989, 451 f.) wird der Anspruch auf Rückgabe „am letzten Tage der Beendigung des<br />

Mietverhältnisses“ fällig. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, muss die Mietsache<br />

erst am nächsten Werktag zurückgegeben werden. Für die Zeit ist keine Nutzungsentschädigung gem.<br />

§ 546a Abs. 1 BGB zu bezahlen.<br />

Neben dem Herausgabeanspruch besteht der Anspruch auf Räumung. Dazu gehört, dass der Mieter<br />

alle von ihm eingebrachten oder vom Vormieter übernommenen Sachen wieder entfernt. Zu<br />

unterscheiden ist zwischen der gem. § 266 BGB unzulässigen Teilräumung und der Schlechterfüllung<br />

des Räumungsanspruchs, die lediglich Schadenersatzansprüche auslöst. Das ist z.B. der Fall, wenn die<br />

Wohnung in einem verwahrlosten Zustand zurückgegeben wird. Anders sieht es aber dann aus, wenn<br />

der Vermieter erhebliche Kosten aufwenden muss, um die vollständige Räumung – nicht Wiederherstellung<br />

eines vertragsgemäßen Zustands – zu vollenden. Das hat das OLG Hamm z.B. in einem<br />

Fall bejaht, in dem der Mieter einen Öltank zurückgelassen hatte, der für viel Geld entsorgt werden<br />

musste. Auch wenn Keller und Dachboden vollgestopft mit Gegenständen des Mieters sind, liegt eine<br />

unzulässige Teilräumung vor. Das Gleiche gilt, wenn erhebliche Rückbaukosten für Einbauten<br />

erforderlich werden (KG GE 2007, 217).<br />

248 <strong>ZAP</strong> Nr. 5 4.3.<strong>2020</strong>

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