ZAP-2020-05

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Fach 1, Seite 30 Rechtsprechung 2020 Besetzungseinwand: Form (OLG Celle, Beschl. v. 27.1.2020 – 3 Ws 21/20) • Der Besetzungseinwand nach § 222b StPO (n.F.) ist in der gleichen Form geltend zu machen wie die als Verfahrensrüge ausgestaltete Besetzungsrüge der Revision nach Maßgabe von §§ 344 Abs. 2, 309 Abs. 2 StPO. Im Hinblick auf die Besetzung nach Maßgabe von § 76 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 GVG kann hierbei auf die Rechtsprechung des BGH zur Willkür zurückgegriffen werden. ZAP EN-Nr. 113/2020 Anwaltsrecht/Anwaltsbüro Vorläufiges Berufsverbot: Besonderes Interesse (AGH Hamm, Beschl. v. 10.1.2020 – 2 AGH 23/19) • Bei dem vorläufigen Berufsverbot gem. §§ 150, 153 BRAO handelt es sich um eine vorläufige Präventivmaßnahme, die mit erheblicher Intensität und irreparabler Wirkung in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen von hoher Bedeutung eingreift, weil sie für eine Zwischenzeit einen Sicherungszweck verfolgt. Die damit verbundene Vorwegnahme der endgültigen Ausschließung bedarf der Rechtfertigung durch ein besonderes Interesse. Auch in dem durch § 153 BRAO verfahrensrechtlich gesondert geregelten Fall besteht kein Anlass, auf das aus verfassungsrechtlichen Erwägungen folgende materiell-rechtliche Erfordernis zu verzichten, dass ein sofortiges Einschreiten zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten sein muss. Hinweis: Dem Fall lagen Verurteilungen wegen Untreue zugrunde; gleichwohl sah der Gerichtshof keine Notwendigkeit eines vorläufigen Berufsverbots (Bestätigung von Senat, Beschl. v. 1.3.2019 – 2 AGH 15/18). ZAP EN-Nr. 114/2020 Gebührenrecht Streitwertfestsetzung: Höchstsatz (LAG Niedersachsen, Beschl. v. 20.1.2020 – 8 Ta 321/19) • Der Höchstsatz nach § 42 Abs. 2 S. 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses regelmäßig in Ansatz zu bringen, wenn die Klage auf die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtet und nicht auf eine Beendigung zu einem früheren Zeitpunkt beschränkt ist. Zulässigkeitsgesichtspunkte oder die Frage, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, bleiben bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht. ZAP EN-Nr. 115/2020 EU-Recht/IPR Gemeinschaftliches Sortenschutzrecht: Auskunftsübermittlung (EuGH, Urt. v. 17.10.2019 – C-239/18) • Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24.7.1995 über die Ausnahmeregelung gem. Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz ist dahin auszulegen, dass er für den Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts keine Möglichkeit vorsieht, von einer amtlichen Stelle Auskünfte zur Verwendung von Vermehrungsmaterial von Arten zu verlangen, ohne dass im entsprechenden Ersuchen die geschützte Sorte, für die diese Auskünfte verlangt werden, konkret genannt ist. Hinweis: Diese Entscheidung erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH und dem Freistaat Thüringen wegen dessen Weigerung, Auskünfte aus einer Datenbank zu übermitteln, die durch Angaben von Landwirten gespeist wird, die diese i.R.d. Beantragung von Fördergeldern aus Europäischen Landwirtschaftsfonds machen. ZAP EN-Nr. 116/2020 ZAP-Service: Die ZAP Rechtsprechung kann und soll nur eine stark komprimierte Wiedergabe der Originaltexte sein. Die Volltexte erhalten Sie online nach Ihrer Anmeldung bei unserem Kooperationspartner juris unter www.juris.de kostenlos. Der Verlag schickt Ihnen bei Bedarf die Volltexte auch zu. Die Kosten hierfür betragen: per Brief 0,50 € je Seite zzgl. Versandkosten. Bitte bestellen Sie unter Verwendung des Stichworts „ZAP Rechtsprechung-Service“ telefonisch unter 0228/91911-62, per E-Mail an redaktion@zap-verlag.de, per Fax unter 0228/91911-66 oder per Post an ZAP Verlag GmbH, ZAP Redaktion, Rochusstr. 2–4, 53123 Bonn. 246 ZAP Nr. 5 4.3.2020

Miete/Nutzungen Fach 4, Seite 1867 Mietvertrag: Kündigung – Rechtsfolgen Wohnraummietrecht Kündigung von Wohnraummietverträgen: Die Formalien und Rechtsfolgen – Teil 2 Von Prof. Dr. ULF BÖRSTINGHAUS, Weitere Aufsicht führender RiAG, Gelsenkirchen Hinweis: Der erste Teil des Beitrags „Kündigung von Wohnraummietverträgen: Die Formalien und Rechtsfolgen – Teil 1“ ist abgedruckt in ZAP 2020, F.4, S. 1843. Inhalt III. Rechtsfolgen einer Kündigung 1. Allgemeines 2. Herausgabeanspruch 3. Anspruch auf Nutzungsentschädigung 4. Kündigungsfrist IV. Vereinbarungen über das Kündigungsrecht 1. Kündigungsausschlussvereinbarungen 2. Vereinbarungen über Kündigungsfristen V. Sonstige Vereinbarungen III. Rechtsfolgen einer Kündigung 1. Allgemeines Ist die Kündigung entsprechend den zuvor unter II (s. BÖRSTINGHAUS, ZAP F. 4, S. 1843 ff.) beschriebenen formellen Voraussetzungen erfolgt und liegt, soweit erforderlich, ein Kündigungsgrund vor, beendet sie das Mietverhältnis bei einer ordentlichen Kündigung oder einer außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist zum Ablauf der Kündigungsfrist, bei einer fristlosen Kündigung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung, auch wenn der Vermieter eine Räumungs- oder Ziehfrist bewilligt (BGH NZM 2006, 820). Ein Mietverhältnis wird durch die Kündigungserklärung des Vermieters jedoch dann nicht beendet, wenn das Mietverhältnis durch Ausübung des Vormietrechts verlängert worden war (AG Hamburg-Blankenese ZMR 1986, 17). Ein Widerruf oder eine Rücknahme einer Kündigung ist nach ihrem Zugang nicht mehr möglich, vor und bis zum Zugang kann sie gem. § 130 Abs. 1 S. 2 BGB widerrufen werden (BGH NZM 1998, 628; OLG Hamm ZMR 1979, 249; LG Düsseldorf DWW 1993, 104). Ein verspäteter Widerruf wird i.d.R. aber als Angebot auf Abschluss eines Vertrags über die Aufhebung der Kündigungswirkung oder als ein neuer Mietvertrag unter den bisherigen Bedingungen zu verstehen sein. Wird ein auf längere Zeit als ein Jahr geschlossener Mietvertrag über ein Grundstück vorzeitig fristlos gekündigt, einigen sich die Vertragspartner aber später auf eine „Rücknahme der Kündigung“ und Fortsetzung des Mietverhältnisses, dann liegt darin der Abschluss eines neuen Mietvertrags. Soll dieser für längere Zeit als ein Jahr gelten, unterliegt er dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB (BGH NZM 1998, 628). ZAP Nr. 5 4.3.2020 247

Fach 1, Seite 30 Rechtsprechung <strong>2020</strong><br />

Besetzungseinwand: Form<br />

(OLG Celle, Beschl. v. 27.1.<strong>2020</strong> – 3 Ws 21/20) • Der Besetzungseinwand nach § 222b StPO (n.F.) ist in der<br />

gleichen Form geltend zu machen wie die als Verfahrensrüge ausgestaltete Besetzungsrüge der<br />

Revision nach Maßgabe von §§ 344 Abs. 2, 309 Abs. 2 StPO. Im Hinblick auf die Besetzung nach<br />

Maßgabe von § 76 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 GVG kann hierbei auf die Rechtsprechung des BGH zur Willkür<br />

zurückgegriffen werden. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 113/<strong>2020</strong><br />

Anwaltsrecht/Anwaltsbüro<br />

Vorläufiges Berufsverbot: Besonderes Interesse<br />

(AGH Hamm, Beschl. v. 10.1.<strong>2020</strong> – 2 AGH 23/19) • Bei dem vorläufigen Berufsverbot gem. §§ 150, 153<br />

BRAO handelt es sich um eine vorläufige Präventivmaßnahme, die mit erheblicher Intensität und<br />

irreparabler Wirkung in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen von hoher Bedeutung eingreift,<br />

weil sie für eine Zwischenzeit einen Sicherungszweck verfolgt. Die damit verbundene Vorwegnahme der<br />

endgültigen Ausschließung bedarf der Rechtfertigung durch ein besonderes Interesse. Auch in dem<br />

durch § 153 BRAO verfahrensrechtlich gesondert geregelten Fall besteht kein Anlass, auf das aus<br />

verfassungsrechtlichen Erwägungen folgende materiell-rechtliche Erfordernis zu verzichten, dass ein<br />

sofortiges Einschreiten zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten<br />

sein muss. Hinweis: Dem Fall lagen Verurteilungen wegen Untreue zugrunde; gleichwohl sah der<br />

Gerichtshof keine Notwendigkeit eines vorläufigen Berufsverbots (Bestätigung von Senat, Beschl.<br />

v. 1.3.2019 – 2 AGH 15/18). <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 114/<strong>2020</strong><br />

Gebührenrecht<br />

Streitwertfestsetzung: Höchstsatz<br />

(LAG Niedersachsen, Beschl. v. 20.1.<strong>2020</strong> – 8 Ta 321/19) • Der Höchstsatz nach § 42 Abs. 2 S. 1 GKG ist für<br />

die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen,<br />

das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses regelmäßig in Ansatz zu bringen,<br />

wenn die Klage auf die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtet und nicht auf eine<br />

Beendigung zu einem früheren Zeitpunkt beschränkt ist. Zulässigkeitsgesichtspunkte oder die Frage, ob<br />

die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, bleiben bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 115/<strong>2020</strong><br />

EU-Recht/IPR<br />

Gemeinschaftliches Sortenschutzrecht: Auskunftsübermittlung<br />

(EuGH, Urt. v. 17.10.2019 – C-239/18) • Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom<br />

24.7.1995 über die Ausnahmeregelung gem. Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates<br />

über den gemeinschaftlichen Sortenschutz ist dahin auszulegen, dass er für den Inhaber eines<br />

gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts keine Möglichkeit vorsieht, von einer amtlichen Stelle Auskünfte<br />

zur Verwendung von Vermehrungsmaterial von Arten zu verlangen, ohne dass im entsprechenden<br />

Ersuchen die geschützte Sorte, für die diese Auskünfte verlangt werden, konkret genannt ist. Hinweis:<br />

Diese Entscheidung erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Saatgut-Treuhandverwaltungs<br />

GmbH und dem Freistaat Thüringen wegen dessen Weigerung, Auskünfte aus einer Datenbank zu<br />

übermitteln, die durch Angaben von Landwirten gespeist wird, die diese i.R.d. Beantragung von<br />

Fördergeldern aus Europäischen Landwirtschaftsfonds machen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 116/<strong>2020</strong><br />

<strong>ZAP</strong>-Service: Die <strong>ZAP</strong> Rechtsprechung kann und soll nur eine stark komprimierte Wiedergabe der Originaltexte sein. Die<br />

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