ZAP-2020-05

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28.02.2020 Aufrufe

Anwaltsmagazin ZAP Dafür plant das Bundesjustizministerium, eine Regelung im Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht unterzubringen, die dann ab dem 1.1.2021 gelten soll. [Quellen: EuGH/BRAK] Anwaltliche Unabhängigkeit von Uni-Dozenten Ein Rechtsanwalt, der einen Lehrvertrag mit einer Universität hat, kann diese auch vor den Unionsgerichten vertreten, ohne dass seine vertraglichen Bindungen dem entgegenstehen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 4.2.2020 entschieden und einen Beschluss der Vorinstanz – des Gerichts der Europäischen Union – aufgehoben. Die für das Auftreten vor Gericht erforderliche Unabhängigkeit des Anwalts werde durch seine Tätigkeit für die Universität nicht beeinträchtigt (verb. Rechtss. C-515/17 P und C-561/17 P). Der Fall betraf die polnische Universität Breslau, die in Luxemburg gegen die Exekutivagentur für Forschung (REA) klagte. Vertreten wurde sie von einem polnischen Anwalt, der zugleich ihr Dozent ist. Das Gericht der Europäischen Union wies die Klage deshalb als „offensichtlich unzulässig“ ab: Es fehle an einer „ordnungsgemäßen Rechtsvertretung durch einen Anwalt“ i.S.v. Art. 19 Abs. 3 der Satzung des EuGH sowie Art. 51 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, da der Dozent wegen seiner vertraglichen Bindung an die Universität nicht „unabhängig“ sei. Dem widersprach jetzt aber der EuGH als Rechtsmittelinstanz: Eine hinreichende Unabhängigkeit sei zwar dann nicht gegeben, wenn ein Anwalt eine hochrangige Leitungsfunktion innerhalb der von ihm vertretenen juristischen Person ausübe oder wenn er Aktien der von ihm vertretenen Gesellschaft besitze. Dies sei aber bei bloßer Wahrnehmung eines Lehrauftrags an einer Universität nicht der Fall. Die vertraglichen Bindungen eines Dozenten reichten allein nicht aus, um anzunehmen, dass seine Fähigkeit, die Interessen des Mandanten unabhängig zu vertreten, offensichtlich beeinträchtigt sein würden. Die dem Rechtsanwalt obliegende Pflicht zur Unabhängigkeit nach den o.g. Verfahrensbestimmungen sei also nicht als das Fehlen jeglicher Verbindung mit seinem Mandanten zu verstehen, sondern lediglich als Sicherstellung der Fähigkeit, seiner Aufgabe nachzukommen, die in der Verteidigung seines Mandanten durch den bestmöglichen Schutz von dessen Interessen besteht. Aus diesem Grund verwies der EuGH das Verfahren jetzt wieder zur erneuten Entscheidung an die erste Instanz zurück. [Quelle: EuGH] Neue eBroschüre zum ERV kostenlos in der ZAP App abrufbar Unter dem Titel „Künstliche Intelligenz – nicht aufzuhalten“ ist die neue eBroschüre „Elektronischer Rechtsverkehr“ erschienen. Die Autoren gehen darin u.a. der Frage nach, wie der Einsatz von künstlicher Intelligenz in der Justiz gelingen kann. Weitere Themen sind u.a. aktuelle Neuigkeiten vom beA zum Stichtag 1.1.2020 sowie ausgewählte Rechtsprechung zum ERV. Die eBroschüre steht für Sie kostenfrei in der ZAP App zur Verfügung. Die Desktop-Version erreichen Sie im Internet unter: www.silkcodeapps.de/ desktop/zap-verlag/#library. Weitere Informationen zur ZAP App finden Sie unter www.zap-zeitschrift. de/App. [Red.] Wussten Sie schon, dass … ? … Sie Textpassagen aus der ZAP App heraus direkt per E-Mail verschicken können? Unter www.zap-zeitschrift.de/haeufige-fragen (Rubrik Bedienung, Frage Nr. 12 – Kann ich Inhalte aus der ZAP App per E-Mail versenden?) sagen wir Ihnen, wie Sie z.B. Ihrem Kollegen einen Hinweis zu einem Beitrag per E-Mail zuschicken können. Hinweis: Unter der Überschrift „Wussten Sie schon, dass …“ informiert Sie die ZAP Redaktion regelmäßig über die Vorteile der ZAP App oder häufig gestellte Fragen zur Online Bibliothek, die Sie als Abonnent kostenfrei nutzen. 240 ZAP Nr. 5 4.3.2020

Rechtsprechung 2020 Fach 1, Seite 25 Rechtsprechung aktuell und kompakt Volltext-Service: Die Entscheidungsvolltexte zur ZAP Rechtsprechung können Sie online kostenlos bei unserem Kooperationspartner juris abrufen, Anmeldung unter www.juris.de. Einzelheiten zum Anmeldevorgang finden Sie auf unserer Homepage www.zap-verlag.de/service. Sie sind Neu-Abonnent? Dann schicken Sie bitte eine E-Mail mit dem Betreff „Neu-Abonnement“ an freischaltcode-zap@zap-verlag.de und erhalten so Ihre Zugangsdaten. Kaufvertragsrecht Diesel-Skandal: Information der Öffentlichkeit durch den Fahrzeughersteller (OLG Stuttgart, Urt. v. 26.11.2019 – 10 U 338/19) • Macht der Geschädigte geltend, er sei durch die sittenwidrige Handlung des Täters zu schädlichen Vermögensdispositionen, hier dem Kauf eines Gebrauchtwagens mit dem Motor EA189, veranlasst worden, dann trifft den Täter der haftungsbegründende Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung nur dann, wenn der Geschädigte die ihn schädigende Handlung gerade deswegen vorgenommen hat, weil er dazu sittenwidrig veranlasst worden ist. Daher muss für eine Haftung aus § 826 BGB im Zeitpunkt des Abschlusses des Gebrauchtwagenkaufs Sittenwidrigkeit vorliegen (Anschluss an BGH, Urt. v. 20.2.1979 – VI ZR 189/78). Die Beklagte hat die breite Öffentlichkeit und damit auch die potenziellen Erwerber von Kfz, die mit dem Motor EA 189 ausgestattet sind, in Form von Pressemitteilungen ab Ende September 2015 bis Mitte Oktober 2015 darüber informiert, dass dieser Motor mit einer Abschalteinrichtung versehen ist, die vom KBA als nicht ordnungsgemäß angesehen wird und daher zu entfernen ist. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung kann ab Mitte Oktober 2015 nicht mehr von einer weiterhin als sittenwidrig anzusehenden Veranlassung der Schädigung von Käufern durch das ursprünglich sittenwidrige Inverkehrbringen der Fahrzeuge ausgegangen werden. Hinweis: Auf die konkrete Kenntnis des einzelnen Erwerbers von der Abschalteinrichtung bei Abschluss des Kaufvertrags kommt es bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit nach § 826 BGB nicht an. ZAP EN-Nr. 90/2020 Miete/Nutzungen Notdienstpauschale für einen Hausmeister: Verwaltungskosten (BGH, Urt. v. 18.12.2019 – VIII ZR 62/19) • Bei einer an den Hausmeister entrichteten Notdienstpauschale handelt es sich nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um vom Vermieter zu tragende Verwaltungskosten. Hinweis: Streitgegenständlich war eine „Notdienstpauschale“ i.H.v. insgesamt 1.199,52 € jährlich. Die Pauschale umfasste die dem Hausmeister für dessen Notdienstbereitschaft bei Störungsfällen wie beispielsweise Stromausfall, Heizungsausfall oder Wasserrohrbruch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zu zahlende Entlohnung. ZAP EN-Nr. 91/2020 Mieterhöhungsverlangen: Vergleich mit öffentlich gefördertem Wohnraum (BGH, Urt. v. 18.12.2019 – VIII ZR 236/18) • Ein Mieterhöhungsverlangen, das zur Begründung auf entsprechende Entgelte mindestens dreier vergleichbarer Wohnungen Bezug nimmt (§ 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB), ist nicht allein deshalb formell unwirksam, weil es sich bei den Vergleichswohnungen um öffentlich geförderten, preisgebundenen Wohnraum handelt. Hinweis: Der Umstand, dass der Mieter allein anhand des Erhöhungsverlangens die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete nicht abschließend mittels der ZAP Nr. 5 4.3.2020 241

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<strong>ZAP</strong><br />

Dafür plant das Bundesjustizministerium, eine<br />

Regelung im Regierungsentwurf des Gesetzes<br />

zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im<br />

Inkassorecht unterzubringen, die dann ab dem<br />

1.1.2021 gelten soll. [Quellen: EuGH/BRAK]<br />

Anwaltliche Unabhängigkeit<br />

von Uni-Dozenten<br />

Ein Rechtsanwalt, der einen Lehrvertrag mit einer<br />

Universität hat, kann diese auch vor den Unionsgerichten<br />

vertreten, ohne dass seine vertraglichen<br />

Bindungen dem entgegenstehen. Dies hat der<br />

Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom<br />

4.2.<strong>2020</strong> entschieden und einen Beschluss der<br />

Vorinstanz – des Gerichts der Europäischen Union<br />

– aufgehoben. Die für das Auftreten vor Gericht<br />

erforderliche Unabhängigkeit des Anwalts werde<br />

durch seine Tätigkeit für die Universität nicht<br />

beeinträchtigt (verb. Rechtss. C-515/17 P und<br />

C-561/17 P).<br />

Der Fall betraf die polnische Universität Breslau,<br />

die in Luxemburg gegen die Exekutivagentur für<br />

Forschung (REA) klagte. Vertreten wurde sie von<br />

einem polnischen Anwalt, der zugleich ihr Dozent<br />

ist. Das Gericht der Europäischen Union wies die<br />

Klage deshalb als „offensichtlich unzulässig“ ab: Es<br />

fehle an einer „ordnungsgemäßen Rechtsvertretung<br />

durch einen Anwalt“ i.S.v. Art. 19 Abs. 3 der Satzung<br />

des EuGH sowie Art. 51 Abs. 1 der Verfahrensordnung<br />

des Gerichts, da der Dozent wegen<br />

seiner vertraglichen Bindung an die Universität<br />

nicht „unabhängig“ sei.<br />

Dem widersprach jetzt aber der EuGH als Rechtsmittelinstanz:<br />

Eine hinreichende Unabhängigkeit<br />

sei zwar dann nicht gegeben, wenn ein Anwalt<br />

eine hochrangige Leitungsfunktion innerhalb der<br />

von ihm vertretenen juristischen Person ausübe<br />

oder wenn er Aktien der von ihm vertretenen<br />

Gesellschaft besitze. Dies sei aber bei bloßer<br />

Wahrnehmung eines Lehrauftrags an einer Universität<br />

nicht der Fall. Die vertraglichen Bindungen<br />

eines Dozenten reichten allein nicht aus,<br />

um anzunehmen, dass seine Fähigkeit, die Interessen<br />

des Mandanten unabhängig zu vertreten,<br />

offensichtlich beeinträchtigt sein würden. Die<br />

dem Rechtsanwalt obliegende Pflicht zur Unabhängigkeit<br />

nach den o.g. Verfahrensbestimmungen<br />

sei also nicht als das Fehlen jeglicher Verbindung<br />

mit seinem Mandanten zu verstehen,<br />

sondern lediglich als Sicherstellung der Fähigkeit,<br />

seiner Aufgabe nachzukommen, die in der Verteidigung<br />

seines Mandanten durch den bestmöglichen<br />

Schutz von dessen Interessen besteht. Aus<br />

diesem Grund verwies der EuGH das Verfahren<br />

jetzt wieder zur erneuten Entscheidung an die<br />

erste Instanz zurück.<br />

[Quelle: EuGH]<br />

Neue eBroschüre zum ERV<br />

kostenlos in der <strong>ZAP</strong> App abrufbar<br />

Unter dem Titel „Künstliche Intelligenz – nicht<br />

aufzuhalten“ ist die neue eBroschüre „Elektronischer<br />

Rechtsverkehr“ erschienen. Die Autoren<br />

gehen darin u.a. der Frage nach, wie der Einsatz<br />

von künstlicher Intelligenz in der Justiz gelingen<br />

kann. Weitere Themen sind u.a. aktuelle Neuigkeiten<br />

vom beA zum Stichtag 1.1.<strong>2020</strong> sowie<br />

ausgewählte Rechtsprechung zum ERV. Die<br />

eBroschüre steht für Sie kostenfrei in der <strong>ZAP</strong><br />

App zur Verfügung. Die Desktop-Version erreichen<br />

Sie im Internet unter: www.silkcodeapps.de/<br />

desktop/zap-verlag/#library. Weitere Informationen<br />

zur <strong>ZAP</strong> App finden Sie unter www.zap-zeitschrift.<br />

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[Red.]<br />

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