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TRENDYone | Das Magazin – Allgäu – Februar 2020

Politikspecial: OB & BGM Kandidaten Steckbriefe - Innovative Fahrradhelme: Uncool und hässlich oder trendiges Lifestyleprodukt? - Der Stadtpark Kempten eröffnet

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Beruf & Karriere M17<br />

Anders sieht es aus, wenn zwischen<br />

Herrn Stadlhuber und der Firma Zapfen<br />

ein gekündigtes Arbeitsverhältnis vorliegt.<br />

Der Vorsitzende von Firma Streich<br />

darf nun seinen Hörer in die Hand nehmen<br />

und bei Firma Zapfen nachhorchen.<br />

<strong>Das</strong> Bundesarbeitsgericht billigt,<br />

wenn ein Unternehmen Erkundigungen<br />

über einen Mitarbeiter bei einem ehemaligen<br />

Arbeitgeber einholt (BAG, 3<br />

AZR 389/83).<br />

Selbstredend müssen Bewerbungsunterlagen<br />

absolut vertraulich behandelt<br />

werden. Tipp: Sie möchten sich aus<br />

einem bestehenden Arbeitsverhältnis<br />

heraus bewerben? Verwenden Sie<br />

in Ihrem Bewerbungsschreiben einen<br />

Sperrvermerkt und bitten um Diskretion.<br />

Arbeitgeber im Spannungsverhältnis<br />

verschiedener Pflichten<br />

Auch wenn Sie als Arbeitnehmer Ihrem<br />

potenziellen neuen Arbeitgeber erlauben,<br />

Ihren ehemaligen Vorgesetzen<br />

zu kontaktieren, ist dies keinesfalls ein<br />

Freifahrtschein für Ihren alten Arbeitgeber.<br />

Dieser muss in seinen Auskünften<br />

sowohl der Wahrheits- als auch der<br />

Wohlwollenspflicht genügen.<br />

Welche Fragen dürfen gestellt werden?<br />

Klipp und klar nur solche, über die bereits<br />

Auskünfte im Arbeitszeugnis erteilt<br />

werden und die eine Relevanz für<br />

die neue Stelle besitzen. Sobald die<br />

Intimsphäre und der Datenschutz des<br />

Bewerbers verletzt werden, sind die<br />

Fragen rechtswidrig.<br />

Fazit: Will der Neue beim alten Arbeitgeber<br />

nachfragen, begibt er sich auf<br />

unbefestigte Wege. Es sollte das letzte<br />

Mittel der Wahl sein, falls es tatsächlich<br />

Unklarheiten in den Bewerbungsunterlagen<br />

gibt, die sich nicht anders<br />

beheben lassen. Nicht verzagen - einfach<br />

beim Arbeitnehmer fragen! |Text:<br />

Stefanie Steinbach<br />

PERSÖNLICHKEITSRECHT wird in Deutschland großgeschrieben

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