TRENDYone | Das Magazin – Allgäu – Februar 2020
Politikspecial: OB & BGM Kandidaten Steckbriefe - Innovative Fahrradhelme: Uncool und hässlich oder trendiges Lifestyleprodukt? - Der Stadtpark Kempten eröffnet
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M16 Beruf & Karriere<br />
Nachfragen beim Ex<br />
Darf der neue Arbeitgeber beim Alten nachforschen?<br />
Links ein bisschen weniger <strong>–</strong> auf der anderen Seite etwas mehr. Hier<br />
nehmen wir noch etwas weg und da schneiden wir noch ein bisschen<br />
intensiver. An der einen Stelle achten wir besonders auf die Qualität<br />
und toupieren ein wenig auf. Jetzt drehen und wenden, dann ist sie neu<br />
frisiert: Unsere Bewerbung. Bei all dem Aufbauschen und Einfärben diverser<br />
Fähigkeiten in den schönsten Farbtönen ist es nachvollziehbar, dass so<br />
mancher Vorgesetzter das Kompetenzfeuerwerk im Lebenslauf mit gesunder<br />
Skepsis betrachtet. Doch darf sich der neue Arbeitgeber Informationen vom<br />
vorherigen Chef des Bewerbers einholen, wenn die Unterlagen Fragen aufwerfen?<br />
Und muss dieser darauf antworten?<br />
Angaben im Lebenslauf<br />
Was sich in den oberen Zeilen anhört<br />
wie ein ausgiebiger Friseurbesuch,<br />
ist in diversen Bewerbungsmappen<br />
nicht selten zu finden. Untersuchungen<br />
zufolge sind etwa ein Viertel aller<br />
Bewerbungen zurechtgebogen.<br />
Zwar versichern Bewerber mit<br />
ihrer Unterschrift, dass ihre Angaben<br />
der Richtigkeit entsprechen,<br />
aber ist wirklich alles wahrheitsgetreu<br />
wiedergegeben? Spricht<br />
Herr Stadlhuber wirklich fließend<br />
sieben Sprachen? Vor allem bei Verantwortung,<br />
Führungsqualitäten, Sprachkenntnissen,<br />
Softwarekenntnissen,<br />
Bildungsgrad und Abschlüssen wird<br />
aufpoliert. <strong>Das</strong> Misstrauen eines Personalers<br />
kann also durchaus gerechtfertigt<br />
sein. Aber darf er beim alten<br />
Arbeitgeber nachfragen? Auch interessant:<br />
Darf oder muss dieser sogar Auskunft<br />
erteilen?<br />
Die Antwort ist leider nicht allgemein<br />
mit ja oder nein zu beantworten, da sie<br />
nicht explizit arbeitsrechtlich festgelegt<br />
ist. Jedoch schützen datenschutzrechtliche<br />
Regelungen das Persönlichkeitsrecht<br />
des Arbeitnehmers.<br />
NACHFRAGEN IST<br />
WACKLIGES TERRAIN<br />
Recht auf informationelle Selbstbestimmung<br />
<strong>Das</strong> Persönlichkeitsrecht wird in<br />
Deutschland in den Himmel gehoben.<br />
Es gilt als Grundrecht - nicht jeder darf<br />
Informationen über jeden einholen.<br />
Die Datenschutz-Grundverordnung<br />
(DSGVO) hat dies im Mai 2018 bestätigt<br />
und setzt das Recht auf informationelle<br />
Selbstbestimmung um. Heißt: Wie mit<br />
personenbezogenen Daten umgegangen<br />
wird, welche preisgegeben und<br />
verwendet werden, darf jede Person<br />
selbst entscheiden. Bedeutet: Der neue<br />
Arbeitgeber müsste einen Bewerber<br />
erst um Erlaubnis fragen, bevor er beim<br />
vorherigen Arbeitgeber Informationen<br />
einholen darf.<br />
Doch was passiert, wenn ein Bewerber<br />
keine Einwilligung darüber erteilt? Böse<br />
Zungen könnten behaupten, dass diese<br />
potentiellen Arbeitnehmer mit Nachteilen<br />
bei der Stellenbesetzung rechnen<br />
können. Die Freiwilligkeit solch einer<br />
Einwilligung kann demnach durchaus in<br />
Frage gestellt werden.<br />
Setzt sich der Vorgesetze in spe über<br />
diese Einwilligung hinweg und zückt<br />
unbeeindruckt den Telefonhörer,<br />
muss laut Anwälten dieser Verstoß<br />
einwandfrei nachgewiesen<br />
werden.<br />
Status: Bestehendes oder gekündigtes<br />
Arbeitsverhältnis?<br />
Bewirbt sich Herr Stadlhuber mit seinen<br />
sieben Fremdsprachen aus einem<br />
bestehendem Arbeitsverhältnis bei<br />
Firma Zapfen heraus bei Firma Streich,<br />
so darf Firma Streich nicht bei Firma<br />
Zapfen anrufen. Basis ist hier das allgemeine<br />
Persönlichkeitsrecht in Verknüpfung<br />
mit der Fürsorgepflicht, die auch<br />
potenzielle Arbeitgeber ihren künftigen<br />
Mitarbeitern gegenüber bereits haben.