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ZAP-2020-04

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Fach 24, Seite 1738<br />

Gebührentipps<br />

Gebührenrecht<br />

dessen Vergütung es geht, als auch die Staatskasse. Für das Verfahren über die Erinnerung verweist § 56<br />

Abs. 2 S. 1 Hs. 1 RVG auf die das Verfahren auf Festsetzung des Gegenstandswerts betreffenden<br />

Regelungen des § 33 Abs. 4 S. 1 und Abs. 7 und 8 RVG.<br />

Gegen die auf die Erinnerung ergangene Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde gegeben. Für das<br />

Verfahren über die Beschwerde verweist § 56 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 RVG auf die Regelungen in § 33 Abs. 3 bis 8<br />

RVG. Hieraus ergeben sich folgende praktische Auswirkungen.<br />

a) Erinnerung<br />

Die Erinnerung gegen die Festsetzung der PKH- oder VKH-Anwaltsvergütung nach § 55 RVG ist nach<br />

der allgemeinen Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur unbefristet, weil § 56 Abs. 2 S. 1 Hs. 1<br />

RVG nicht auch auf die die Befristung regelnde Vorschrift des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG verweist (s. OLG<br />

Brandenburg RVGreport 2010, 218 [HANSENS] = AGS 2011, 280; OLG Frankfurt RVGreport 2007, 100 [DERS.];<br />

OLG Düsseldorf RVGreport 2016, 218 [DERS.]; LSG Sachsen-Anhalt RVGreport 2018, 15 [DERS.]; MAYER/<br />

KROIß/PUKALL, RVG, 6. Aufl., § 56 Rn 10; Gerold/Schmidt/MÜLLER-RABE, RVG, 24. Aufl., § 56 RVG Rn 8).<br />

Anderer Auffassung ist lediglich das OLG Koblenz (RVGreport 2006, 60 [HANSENS]).<br />

b) Beschwerde<br />

Demgegenüber verweist § 56 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 RVG für das Verfahren über die Beschwerde gegen die<br />

Entscheidung über die Erinnerung auf die entsprechende Anwendung von § 33 Abs. 3 bis 8 RVG. Dies<br />

schließt die in § 33 Abs. 3 S. 3 RVG geregelte Befristung der Beschwerde ein.<br />

c) Weitere Beschwerde<br />

Ebenfalls befristet ist die – zulassungsbedürftige – weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des LG<br />

als Beschwerdegericht. Hier gilt ebenfalls die Verweisung in § 56 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 RVG, sodass für die<br />

weitere Beschwerde § 33 Abs. 6 S. 4 i.V.m. Abs. 3 S. 3 RVG anwendbar ist.<br />

d) Zusammenfassung<br />

Somit gilt für die Rechtsbehelfe in Verfahren auf Festsetzung der PKH- oder VKH-Anwaltsvergütung<br />

Folgendes:<br />

1. Die Erinnerung ist unbefristet.<br />

2. Für die Beschwerde gilt eine Beschwerdefrist von zwei Wochen.<br />

3. Die weitere Beschwerde ist ebenfalls binnen der Beschwerdefrist von zwei Wochen einzulegen.<br />

2. Verwirkung des Erinnerungsrechts<br />

Ob das Erinnerungsrecht verwirken kann, ist in der Rechtsprechung umstritten.<br />

a) Erinnerung der Staatskasse<br />

Teilweise wird die Auffassung vertreten, das Erinnerungsrecht der Staatskasse verwirke entsprechend<br />

§ 20 GKG, § 19 Abs. 1 FamGKG (s. etwa OLG Brandenburg RVGreport 2010, 218 [HANSENS] = AGS 2011, 280;<br />

KG RVGreport 20<strong>04</strong>, 314 [DERS.]; OLG Zweibrücken RVGreport 2006, 423 [DERS.]; OLG Jena Rpfleger<br />

2006, 434; LSG Sachsen-Anhalt RVGreport 2018, 15 [DERS.]; SG Berlin RVGreport 2011, 381 [DERS.]; offen:<br />

OLG Celle RVGreport 2015, 248 [DERS.] für die Rückforderung des Vorschusses vom PKH-Anwalt); a.A.<br />

OLG Düsseldorf RVGreport 2016, 218 [DERS.]).<br />

Eine Verwirkung des Erinnerungsrechts der Staatskasse soll aber dann nicht eintreten, wenn der<br />

Rechtsanwalt vorsätzlich oder grob fahrlässig einen unberechtigten Festsetzungsantrag gestellt hat<br />

und die Festsetzung auf diesen falschen Angaben des Anwalts beruht (Bay. LSG AGS 2012, 584; OLG<br />

Rostock JurBüro 2012, 197). Schließlich kommt eine Verwirkung des Erinnerungsrechts der Staatskasse<br />

dann nicht in Betracht, wenn der Rechtsanwalt seinerseits Erinnerung gegen die Festsetzung der<br />

Vergütung eingelegt hat und sich die Staatskasse der Erinnerung angeschlossen hat.<br />

220 <strong>ZAP</strong> Nr. 4 19.2.<strong>2020</strong>

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