ZAP-2020-04
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Fach 24, Seite 1738<br />
Gebührentipps<br />
Gebührenrecht<br />
dessen Vergütung es geht, als auch die Staatskasse. Für das Verfahren über die Erinnerung verweist § 56<br />
Abs. 2 S. 1 Hs. 1 RVG auf die das Verfahren auf Festsetzung des Gegenstandswerts betreffenden<br />
Regelungen des § 33 Abs. 4 S. 1 und Abs. 7 und 8 RVG.<br />
Gegen die auf die Erinnerung ergangene Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde gegeben. Für das<br />
Verfahren über die Beschwerde verweist § 56 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 RVG auf die Regelungen in § 33 Abs. 3 bis 8<br />
RVG. Hieraus ergeben sich folgende praktische Auswirkungen.<br />
a) Erinnerung<br />
Die Erinnerung gegen die Festsetzung der PKH- oder VKH-Anwaltsvergütung nach § 55 RVG ist nach<br />
der allgemeinen Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur unbefristet, weil § 56 Abs. 2 S. 1 Hs. 1<br />
RVG nicht auch auf die die Befristung regelnde Vorschrift des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG verweist (s. OLG<br />
Brandenburg RVGreport 2010, 218 [HANSENS] = AGS 2011, 280; OLG Frankfurt RVGreport 2007, 100 [DERS.];<br />
OLG Düsseldorf RVGreport 2016, 218 [DERS.]; LSG Sachsen-Anhalt RVGreport 2018, 15 [DERS.]; MAYER/<br />
KROIß/PUKALL, RVG, 6. Aufl., § 56 Rn 10; Gerold/Schmidt/MÜLLER-RABE, RVG, 24. Aufl., § 56 RVG Rn 8).<br />
Anderer Auffassung ist lediglich das OLG Koblenz (RVGreport 2006, 60 [HANSENS]).<br />
b) Beschwerde<br />
Demgegenüber verweist § 56 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 RVG für das Verfahren über die Beschwerde gegen die<br />
Entscheidung über die Erinnerung auf die entsprechende Anwendung von § 33 Abs. 3 bis 8 RVG. Dies<br />
schließt die in § 33 Abs. 3 S. 3 RVG geregelte Befristung der Beschwerde ein.<br />
c) Weitere Beschwerde<br />
Ebenfalls befristet ist die – zulassungsbedürftige – weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des LG<br />
als Beschwerdegericht. Hier gilt ebenfalls die Verweisung in § 56 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 RVG, sodass für die<br />
weitere Beschwerde § 33 Abs. 6 S. 4 i.V.m. Abs. 3 S. 3 RVG anwendbar ist.<br />
d) Zusammenfassung<br />
Somit gilt für die Rechtsbehelfe in Verfahren auf Festsetzung der PKH- oder VKH-Anwaltsvergütung<br />
Folgendes:<br />
1. Die Erinnerung ist unbefristet.<br />
2. Für die Beschwerde gilt eine Beschwerdefrist von zwei Wochen.<br />
3. Die weitere Beschwerde ist ebenfalls binnen der Beschwerdefrist von zwei Wochen einzulegen.<br />
2. Verwirkung des Erinnerungsrechts<br />
Ob das Erinnerungsrecht verwirken kann, ist in der Rechtsprechung umstritten.<br />
a) Erinnerung der Staatskasse<br />
Teilweise wird die Auffassung vertreten, das Erinnerungsrecht der Staatskasse verwirke entsprechend<br />
§ 20 GKG, § 19 Abs. 1 FamGKG (s. etwa OLG Brandenburg RVGreport 2010, 218 [HANSENS] = AGS 2011, 280;<br />
KG RVGreport 20<strong>04</strong>, 314 [DERS.]; OLG Zweibrücken RVGreport 2006, 423 [DERS.]; OLG Jena Rpfleger<br />
2006, 434; LSG Sachsen-Anhalt RVGreport 2018, 15 [DERS.]; SG Berlin RVGreport 2011, 381 [DERS.]; offen:<br />
OLG Celle RVGreport 2015, 248 [DERS.] für die Rückforderung des Vorschusses vom PKH-Anwalt); a.A.<br />
OLG Düsseldorf RVGreport 2016, 218 [DERS.]).<br />
Eine Verwirkung des Erinnerungsrechts der Staatskasse soll aber dann nicht eintreten, wenn der<br />
Rechtsanwalt vorsätzlich oder grob fahrlässig einen unberechtigten Festsetzungsantrag gestellt hat<br />
und die Festsetzung auf diesen falschen Angaben des Anwalts beruht (Bay. LSG AGS 2012, 584; OLG<br />
Rostock JurBüro 2012, 197). Schließlich kommt eine Verwirkung des Erinnerungsrechts der Staatskasse<br />
dann nicht in Betracht, wenn der Rechtsanwalt seinerseits Erinnerung gegen die Festsetzung der<br />
Vergütung eingelegt hat und sich die Staatskasse der Erinnerung angeschlossen hat.<br />
220 <strong>ZAP</strong> Nr. 4 19.2.<strong>2020</strong>