ZAP-2020-04

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Fach 22, Seite 1028 Strafverfahren/Strafvollstreckung/Strafvollzug Modernisierung des Strafverfahrens Die Entscheidung über die Bestellung eines gemeinschaftlichen Nebenklagevertreters kann nach den allgemeinen Grundsätzen mit der (einfachen) Beschwerde angefochten werden (vgl. dazu BT-Drucks 19/14747, S. 40). IX. Exkurs: Gerichtsdolmetschergesetz 1. Neuregelung Änderungen im Überblick: • Normen: Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern – (Gerichtsdolmetschergesetz – GDolmG) • Regelungsgehalt: • Die bislang in den Bundesländern unterschiedlich ausgestalteten Standards für die Beeidigung von Gerichtsdolmetschern werden vereinheitlicht. • Sowohl die persönlichen als auch die fachlichen Voraussetzungen eines Gerichtsdolmetschers werden festgelegt. • Einführung einer sog. gemeinschaftlichen Nebenklage in § 397b StPO • Verteidigerstrategie: Prüfung, ob vereidigt; ggf. Verfahrensrüge Eingeführt worden ist durch das Gesetz in dessen Art. 5 ein „Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern“ –(Gerichtsdolmetschergesetz – GDolmG). Die Regelungen gelten auch im Bußgeldverfahren und in allen anderen Verfahrensordnungen. 2. Regelungsüberblick Nach § 1 GDolmG sind zur Sprachenübertragung für gerichtliche Zwecke zugezogene Dolmetscher i.S.d. § 185 GVG nach dem GDolmG allgemein zu beeidigen. Das entspricht § 189 GVG, der ebenfalls vorsieht, die zur mündlichen Übertragung einer Sprache bestellten Dolmetscher allgemein zu beeidigen. Hinweis: Allgemein beeidigte Dolmetscher müssen nicht mehr in der (Haupt-)Verhandlung selbst beeidigt werden, sondern können sich auf ihren allgemein geleisteten Eid berufen. Für die Tätigkeit als Dolmetscher vor Gericht ist aber die allgemeine Beeidigung nach wie vor nicht obligatorisch. Dem Gericht ist es unbenommen, den Dolmetscher auch im Rahmen der Hauptverhandlung nach § 189 Abs. 1 GVG zu vereidigen. Die allgemeine Beeidigung gewährleistet jedoch im Gegensatz zu der Eidesleistung im Gerichtssaal, dass der Dolmetscher zuvor seine Kompetenzen in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren gegenüber der nach § 2 GDolmG zuständigen Stelle nachgewiesen hat. Das Verfahren der Beeidigung ist in den §§ 2 ff. GDolmG geregelt. Die Zuständigkeit (§§ 2 GDolmG) für die Beeidigung ist zentral bei den OLG bzw. dem KG konzentriert. Den Landesgesetzgebern ist aber über eine Verordnungsermächtigung die Möglichkeit gegeben, ggf. bereits bestehende andere Zuständigkeiten im Verordnungswege fortzuführen. Nach § 3 Abs. 1 GDolmG muss der seine Beeidigung beantragende Dolmetscher bestimmte persönliche und fachliche Voraussetzungen erfüllen, um zu garantieren, dass er den Anforderungen der Tätigkeit als Dolmetscher gewachsen ist. Hinweis: Nach § 5 Abs. 3 GDolmG ist der Dolmetscher zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die ggf. fehlende (allgemeine) Vereidigung eines Dolmetschers kann im Verfahren von Bedeutung sein und zum Erfolg einer darauf gestützten Revision führen (dazu BGH StraFo 2019, 425 = StRR 12/2019, 11). Der Verteidiger muss sich also, wenn ein Dolmetscher zugezogen worden ist, mit den sich daraus ergebenden Fragen befassen. 218 ZAP Nr. 4 19.2.2020

Gebührenrecht Fach 24, Seite 1737 Gebührentipps Anwaltsgebühren Gebührentipps für Rechtsanwälte (I/2020) Von VorsRiLG a.D. HEINZ HANSENS, Berlin Inhalt I. Rechtsbehelfe im Verfahren auf Festsetzung der PKH-/VKH-Anwaltsvergütung 1. Rechtsbehelfe 2. Verwirkung des Erinnerungsrechts 3. Folgen einer unterbliebenen oder fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung II. Anwaltsvergütung und Erstattung bei der außergerichtlichen Verkehrsunfallschadensregulierung 1. Anwaltsvergütung 2. Gegenstandswert 3. Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch 4. Maßgeblicher Zeitpunkt 5. Gegenstandswert III. Auslagen der Partei für einen gestellten Zeugen 1. Gerichtlich geladener Zeuge 2. Gestellter Zeuge 3. Besonderheiten bei einer Verzichtserklärung IV. Keine Beschränkung bei den Reisekosten auf Sparangebote 1. Fall des BVerwG 2. Der Stand der Rechtsprechung 3. Praktische Auswirkungen für den Rechtsanwalt V. Prozesskostenhilfe bei Vertretung eines bedürftigen und eines nicht bedürftigen Streitgenossen 1. Fall des BGH 2. Argumente des BGH 3. Entscheidung im Prozesskostenhilfe- Bewilligungsverfahren 4. Entscheidung im Festsetzungsverfahren 5. Rechtsbehelfe I. Rechtsbehelfe im Verfahren auf Festsetzung der PKH-/VKH-Anwaltsvergütung Gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe (PKH) bzw. Verfahrenskostenhilfe (VKH) beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse. Dabei bestimmt sich der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse gem. § 48 Abs. 1 RVG nach den Beschlüssen, durch die die PKH/VKH bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Die danach aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts wird auf dessen Antrag gem. § 55 Abs. 1 S. 1 RVG von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. 1. Rechtsbehelfe Welche Rechtsbehelfe im Verfahren auf Festsetzung der PKH-/VKH-Anwaltsvergütung gegeben sind, regelt das RVG abschließend und vorrangig vor den Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnungen (s. § 1 Abs. 3 RVG). Gegen die Festsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und auch – was das Gesetz nicht ausdrücklich regelt – gegen die Zurückweisung des Festsetzungsantrags ist gem. § 56 Abs. 1 S. 1 RVG die Erinnerung gegeben. Erinnerungsbefugt können sowohl der Rechtsanwalt sein, um ZAP Nr. 4 19.2.2020 219

Fach 22, Seite 1028<br />

Strafverfahren/Strafvollstreckung/Strafvollzug<br />

Modernisierung des Strafverfahrens<br />

Die Entscheidung über die Bestellung eines gemeinschaftlichen Nebenklagevertreters kann nach den<br />

allgemeinen Grundsätzen mit der (einfachen) Beschwerde angefochten werden (vgl. dazu BT-Drucks<br />

19/14747, S. 40).<br />

IX.<br />

Exkurs: Gerichtsdolmetschergesetz<br />

1. Neuregelung<br />

Änderungen im Überblick:<br />

• Normen: Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern – (Gerichtsdolmetschergesetz<br />

– GDolmG)<br />

• Regelungsgehalt:<br />

• Die bislang in den Bundesländern unterschiedlich ausgestalteten Standards für die Beeidigung von<br />

Gerichtsdolmetschern werden vereinheitlicht.<br />

• Sowohl die persönlichen als auch die fachlichen Voraussetzungen eines Gerichtsdolmetschers werden<br />

festgelegt.<br />

• Einführung einer sog. gemeinschaftlichen Nebenklage in § 397b StPO<br />

• Verteidigerstrategie: Prüfung, ob vereidigt; ggf. Verfahrensrüge<br />

Eingeführt worden ist durch das Gesetz in dessen Art. 5 ein „Gesetz über die allgemeine Beeidigung von<br />

gerichtlichen Dolmetschern“ –(Gerichtsdolmetschergesetz – GDolmG). Die Regelungen gelten auch<br />

im Bußgeldverfahren und in allen anderen Verfahrensordnungen.<br />

2. Regelungsüberblick<br />

Nach § 1 GDolmG sind zur Sprachenübertragung für gerichtliche Zwecke zugezogene Dolmetscher i.S.d.<br />

§ 185 GVG nach dem GDolmG allgemein zu beeidigen. Das entspricht § 189 GVG, der ebenfalls vorsieht,<br />

die zur mündlichen Übertragung einer Sprache bestellten Dolmetscher allgemein zu beeidigen.<br />

Hinweis:<br />

Allgemein beeidigte Dolmetscher müssen nicht mehr in der (Haupt-)Verhandlung selbst beeidigt werden,<br />

sondern können sich auf ihren allgemein geleisteten Eid berufen.<br />

Für die Tätigkeit als Dolmetscher vor Gericht ist aber die allgemeine Beeidigung nach wie vor nicht<br />

obligatorisch. Dem Gericht ist es unbenommen, den Dolmetscher auch im Rahmen der Hauptverhandlung<br />

nach § 189 Abs. 1 GVG zu vereidigen. Die allgemeine Beeidigung gewährleistet jedoch im Gegensatz<br />

zu der Eidesleistung im Gerichtssaal, dass der Dolmetscher zuvor seine Kompetenzen in einem verwaltungsrechtlichen<br />

Verfahren gegenüber der nach § 2 GDolmG zuständigen Stelle nachgewiesen hat.<br />

Das Verfahren der Beeidigung ist in den §§ 2 ff. GDolmG geregelt. Die Zuständigkeit (§§ 2 GDolmG) für<br />

die Beeidigung ist zentral bei den OLG bzw. dem KG konzentriert. Den Landesgesetzgebern ist aber über<br />

eine Verordnungsermächtigung die Möglichkeit gegeben, ggf. bereits bestehende andere Zuständigkeiten<br />

im Verordnungswege fortzuführen. Nach § 3 Abs. 1 GDolmG muss der seine Beeidigung beantragende<br />

Dolmetscher bestimmte persönliche und fachliche Voraussetzungen erfüllen, um zu garantieren,<br />

dass er den Anforderungen der Tätigkeit als Dolmetscher gewachsen ist.<br />

Hinweis:<br />

Nach § 5 Abs. 3 GDolmG ist der Dolmetscher zur Verschwiegenheit verpflichtet.<br />

Die ggf. fehlende (allgemeine) Vereidigung eines Dolmetschers kann im Verfahren von Bedeutung sein<br />

und zum Erfolg einer darauf gestützten Revision führen (dazu BGH StraFo 2019, 425 = StRR 12/2019, 11).<br />

Der Verteidiger muss sich also, wenn ein Dolmetscher zugezogen worden ist, mit den sich daraus<br />

ergebenden Fragen befassen.<br />

218 <strong>ZAP</strong> Nr. 4 19.2.<strong>2020</strong>

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