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ZAP-2020-04

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Anwaltsmagazin<br />

<strong>ZAP</strong><br />

Über die Schwierigkeiten mit dem beA in der<br />

praktischen Anwendung soll hier nicht berichtet<br />

werden, da sie jeder Anwalt selbst kennt. Nur<br />

soviel:<br />

Wenn Schriftstücke von Seiten des Gerichts über<br />

das beA mit einem Informationsblatt, „Wie fülle ich<br />

ein Empfangsbekenntnis aus“, übermittelt werden<br />

müssen, da Empfangsbekenntnisse sonst massenweise<br />

gar nicht ausgefüllt werden, zeigt dies<br />

die flächendeckende mangelnde Vertrautheit mit<br />

dem beA, ggf. sogar die Benutzerunfreundlichkeit<br />

des Mediums insgesamt.<br />

Das LG Krefeld setzt sich mit dieser verfassungsgerichtlichen<br />

Rechtsprechungslinie nicht auseinander,<br />

ebensowenig wie das OLG Dresden in<br />

seinem Beschluss vom 29.7.2019 (<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 574/<br />

2019 = NJW 2019, 3312). Dieser Fall zeigt, wie<br />

schon der Fall der blassblauen Unterschrift (GEIPEL,<br />

Kolumne <strong>ZAP</strong> 2019, S. 651), dass bei der Abwägung<br />

der entscheidenden Kriterien für eine Wiedereinsetzung,<br />

nämlich einerseits die Rechtssicherheit<br />

und andererseits die materielle Gerechtigkeit<br />

i.V.m. der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs,<br />

letzteres zu oft nicht beachtet wird.<br />

Rechtsanwalt Dr. ANDREAS GEIPEL, München<br />

Anwaltsmagazin<br />

Bundesrat will Mietwucher besser<br />

bekämpfen<br />

Schon seit Längerem versucht die Bundesregierung,<br />

den Anstieg der Wohnungsmieten – insb. in<br />

den Ballungsgebieten – zu dämpfen. Nachdem die<br />

im Jahr 2015 eingeführte „Mietpreisbremse“ und<br />

eine gesetzliche Nachbesserung im vergangenen<br />

Jahr für den Fall des „Herausmodernisierens“ nur<br />

sehr begrenzte Effekte gezeigt hatten, ist vor<br />

wenigen Wochen mit einem weiteren Schritt des<br />

sog. Wohn- und Mietenpakets der Versuch unternommen<br />

worden, eine gewisse Entspannung für<br />

Wohnungsmieter herbeizuführen. So ist zum<br />

1. Januar eine Regelung in Kraft getreten, mit der<br />

der maßgebliche Betrachtungszeitraum für ortsübliche<br />

Vergleichsmieten von bislang vier auf sechs<br />

Jahre verlängert wurde (vgl. dazu Anwaltsmagazin<br />

<strong>ZAP</strong> <strong>2020</strong>, 69). Da die ortsübliche Vergleichsmiete<br />

die Grundlage für die zulässige Miethöhe bildet,<br />

erhofft sich die Bundesregierung von der Verlängerung<br />

des Betrachtungszeitraums, dass kurzfristige<br />

Schwankungen bei den Mietpreisen künftig<br />

weniger schnell auf die Vergleichsmieten durchschlagen.<br />

Eine weitere Verschärfung der Mietpreisbremse<br />

ist bereits in Vorbereitung, auch soll das<br />

gesamte Mietspiegelrecht reformiert werden (vgl.<br />

Anwaltsmagazin <strong>ZAP</strong> 2019, 942).<br />

Nun hat auch der Bundesrat die Initiative ergriffen,<br />

mit dem Ziel, die ärgsten Auswüchse auf dem<br />

Mietwohnungsmarkt strenger als bisher zu bekämpfen.<br />

Er hat im Januar den Entwurf eines<br />

Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher<br />

vorgelegt (BT-Drucks 19/16397) und begründet<br />

dies damit, dass aufgrund der anhaltend<br />

hohen Nachfrage nach Mietwohnungen insb. in<br />

Ballungszentren von einem kleinen Teil der Vermieter<br />

unangemessen hohe Mieten verlangt<br />

werden. Die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch<br />

über die Miethöhe bei Mietbeginn und über<br />

Mieterhöhungen seien in der Praxis teilweise<br />

nicht ausreichend, um Mieter effektiv vor wucherischen<br />

Mieten zu schützen, und das Wirtschaftsstrafgesetz<br />

(WiStrG) sei in der Praxis<br />

weitgehend wirkungslos geworden. Darüber hi-<br />

178 <strong>ZAP</strong> Nr. 4 19.2.<strong>2020</strong>

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