ZAP-2020-04
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Anwaltsmagazin<br />
<strong>ZAP</strong><br />
Über die Schwierigkeiten mit dem beA in der<br />
praktischen Anwendung soll hier nicht berichtet<br />
werden, da sie jeder Anwalt selbst kennt. Nur<br />
soviel:<br />
Wenn Schriftstücke von Seiten des Gerichts über<br />
das beA mit einem Informationsblatt, „Wie fülle ich<br />
ein Empfangsbekenntnis aus“, übermittelt werden<br />
müssen, da Empfangsbekenntnisse sonst massenweise<br />
gar nicht ausgefüllt werden, zeigt dies<br />
die flächendeckende mangelnde Vertrautheit mit<br />
dem beA, ggf. sogar die Benutzerunfreundlichkeit<br />
des Mediums insgesamt.<br />
Das LG Krefeld setzt sich mit dieser verfassungsgerichtlichen<br />
Rechtsprechungslinie nicht auseinander,<br />
ebensowenig wie das OLG Dresden in<br />
seinem Beschluss vom 29.7.2019 (<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 574/<br />
2019 = NJW 2019, 3312). Dieser Fall zeigt, wie<br />
schon der Fall der blassblauen Unterschrift (GEIPEL,<br />
Kolumne <strong>ZAP</strong> 2019, S. 651), dass bei der Abwägung<br />
der entscheidenden Kriterien für eine Wiedereinsetzung,<br />
nämlich einerseits die Rechtssicherheit<br />
und andererseits die materielle Gerechtigkeit<br />
i.V.m. der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs,<br />
letzteres zu oft nicht beachtet wird.<br />
Rechtsanwalt Dr. ANDREAS GEIPEL, München<br />
Anwaltsmagazin<br />
Bundesrat will Mietwucher besser<br />
bekämpfen<br />
Schon seit Längerem versucht die Bundesregierung,<br />
den Anstieg der Wohnungsmieten – insb. in<br />
den Ballungsgebieten – zu dämpfen. Nachdem die<br />
im Jahr 2015 eingeführte „Mietpreisbremse“ und<br />
eine gesetzliche Nachbesserung im vergangenen<br />
Jahr für den Fall des „Herausmodernisierens“ nur<br />
sehr begrenzte Effekte gezeigt hatten, ist vor<br />
wenigen Wochen mit einem weiteren Schritt des<br />
sog. Wohn- und Mietenpakets der Versuch unternommen<br />
worden, eine gewisse Entspannung für<br />
Wohnungsmieter herbeizuführen. So ist zum<br />
1. Januar eine Regelung in Kraft getreten, mit der<br />
der maßgebliche Betrachtungszeitraum für ortsübliche<br />
Vergleichsmieten von bislang vier auf sechs<br />
Jahre verlängert wurde (vgl. dazu Anwaltsmagazin<br />
<strong>ZAP</strong> <strong>2020</strong>, 69). Da die ortsübliche Vergleichsmiete<br />
die Grundlage für die zulässige Miethöhe bildet,<br />
erhofft sich die Bundesregierung von der Verlängerung<br />
des Betrachtungszeitraums, dass kurzfristige<br />
Schwankungen bei den Mietpreisen künftig<br />
weniger schnell auf die Vergleichsmieten durchschlagen.<br />
Eine weitere Verschärfung der Mietpreisbremse<br />
ist bereits in Vorbereitung, auch soll das<br />
gesamte Mietspiegelrecht reformiert werden (vgl.<br />
Anwaltsmagazin <strong>ZAP</strong> 2019, 942).<br />
Nun hat auch der Bundesrat die Initiative ergriffen,<br />
mit dem Ziel, die ärgsten Auswüchse auf dem<br />
Mietwohnungsmarkt strenger als bisher zu bekämpfen.<br />
Er hat im Januar den Entwurf eines<br />
Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher<br />
vorgelegt (BT-Drucks 19/16397) und begründet<br />
dies damit, dass aufgrund der anhaltend<br />
hohen Nachfrage nach Mietwohnungen insb. in<br />
Ballungszentren von einem kleinen Teil der Vermieter<br />
unangemessen hohe Mieten verlangt<br />
werden. Die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch<br />
über die Miethöhe bei Mietbeginn und über<br />
Mieterhöhungen seien in der Praxis teilweise<br />
nicht ausreichend, um Mieter effektiv vor wucherischen<br />
Mieten zu schützen, und das Wirtschaftsstrafgesetz<br />
(WiStrG) sei in der Praxis<br />
weitgehend wirkungslos geworden. Darüber hi-<br />
178 <strong>ZAP</strong> Nr. 4 19.2.<strong>2020</strong>