ZAP-2020-04
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Fach 22, Seite 1022<br />
Strafverfahren/Strafvollstreckung/Strafvollzug<br />
Modernisierung des Strafverfahrens<br />
5. Beweisanträge im Ermittlungsverfahren (§ 219 StPO)<br />
§ 219 StPO ist durch das Gesetz ebenfalls geändert worden. Es handelt sich aber „nur“ um eine<br />
redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des Beweisantragsrechts in § 244 Abs. 3 StPO. Früher war in<br />
§ 219 Abs. 1 S. 1 StPO eine bruchstückhafte Definition des Beweisantrags enthalten. Diese konnte,<br />
nachdem nun der Begriff des Beweisantrags in § 244 Abs. 3 S. 1 StPO legaldefiniert ist, entfallen.<br />
6. Präsente Beweismittel (§ 245 Abs. 2 StPO)<br />
Geändert worden ist durch das Gesetz auch § 245 StPO. Es handelt sich aber „nur“ um eine redaktionelle<br />
Folgeänderung zur Änderung des Beweisantragsrechts in § 244 Abs. 3 StPO. Die früher in § 245 Abs. 2<br />
S. 3 StPO enthaltene Ablehnungsmöglichkeit des „zum Zwecke der Prozeßverschleppung“ gestellten Antrags<br />
konnte entfallen, nachdem ein zum Zweck der Prozessverschleppung gestelltes Beweisersuchen nicht<br />
mehr als „Beweisantrag“ angesehen wird (§ 244 Abs. 6 S. 2 StPO) und damit nicht (mehr) unter die<br />
Anwendung des § 245 Abs. 2 StPO fällt.<br />
VI.<br />
Verhandlungsleitung/Gesichtsverhüllung (§ 68 StPO, § 176 GVG)<br />
1. Neuregelung<br />
Änderungen im Überblick:<br />
• Normen: §§ 176 GVG; 68 StPO<br />
• Regelungsgehalt:<br />
• Verbot der Gesichtsverhüllung in § 176 GVG<br />
• Gegebenenfalls Erweiterung des Zeugenschutzes in § 68 StPO<br />
• Verteidigerstrategie: Prüfung der Einhaltung des Verbots; ggf. Beanstandung einer „verhüllt“ geführten<br />
Vernehmung<br />
In § 176 GVG ist ein Verbot der Gesichtsverhüllung aufgenommen worden; dieses gilt im Übrigen für alle<br />
gerichtlichen Verfahren. Das hatte eine Folgeänderung in § 68 StPO betreffend die Vernehmung von<br />
Personen/Zeugenschutz zur Folge.<br />
2. Verbot der Gesichtsverhüllung (§ 176 GVG)<br />
a) Allgemeines<br />
Verhüllten an der Verhandlung beteiligte Personen ihr Gesicht während der Hauptverhandlung entweder<br />
ganz oder teilweise, konnte dies der Vorsitzende im Rahmen der ihm eingeräumten sitzungspolizeilichen<br />
Befugnisse bislang über § 176 GVG im Wege einer richterlichen Anordnung, die Gesichtsverhüllung zu<br />
entfernen, verbieten (zur Sitzungspolizei s. BURHOFF, HV, Rn 2713 ff.). Die damit zusammenhängenden<br />
Fragen sind jetzt in § 176 Abs. 2 GVG ausdrücklich geregelt worden. Der frühere § 176 GVG ist zu § 176<br />
Abs. 1 GVG geworden. § 176 Abs. 2 S. 1 GVG regelt den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich<br />
der Vorschrift, § 176 Abs. 2 S. 2 GVG regelt Ausnahmen.<br />
Hinweis:<br />
Die Regelung gilt nicht nur im Straf- und Bußgeldverfahren, sondern über § 55 VwGO bzw. § 52 Abs. 1 FGO<br />
bzw. § 61 Abs. 1 SGB auch in Verfahren vor den Gerichten der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten<br />
sowie gem. § 9 Abs. 2 ArbGG vor den Arbeitsgerichten entsprechend.<br />
b) Verbotsinhalt<br />
Die Verbotsregelung erstreckt sich auf sämtliche Formen der Gesichtsverhüllung. Es kommt nicht<br />
darauf an, ob diese religiös motiviert sind oder nicht. Gesichtsverhüllung meint die Verwendung von<br />
Textilien und anderen Gegenständen, die dazu dienen, das Gesicht oder Teile desselben zu verdecken<br />
(vgl. dazu BT-Drucks 19/14747, S. 43). Im Einzelnen:<br />
212 <strong>ZAP</strong> Nr. 4 19.2.<strong>2020</strong>