14.02.2020 Aufrufe

ZAP-2020-04

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Fach 22, Seite 1022<br />

Strafverfahren/Strafvollstreckung/Strafvollzug<br />

Modernisierung des Strafverfahrens<br />

5. Beweisanträge im Ermittlungsverfahren (§ 219 StPO)<br />

§ 219 StPO ist durch das Gesetz ebenfalls geändert worden. Es handelt sich aber „nur“ um eine<br />

redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des Beweisantragsrechts in § 244 Abs. 3 StPO. Früher war in<br />

§ 219 Abs. 1 S. 1 StPO eine bruchstückhafte Definition des Beweisantrags enthalten. Diese konnte,<br />

nachdem nun der Begriff des Beweisantrags in § 244 Abs. 3 S. 1 StPO legaldefiniert ist, entfallen.<br />

6. Präsente Beweismittel (§ 245 Abs. 2 StPO)<br />

Geändert worden ist durch das Gesetz auch § 245 StPO. Es handelt sich aber „nur“ um eine redaktionelle<br />

Folgeänderung zur Änderung des Beweisantragsrechts in § 244 Abs. 3 StPO. Die früher in § 245 Abs. 2<br />

S. 3 StPO enthaltene Ablehnungsmöglichkeit des „zum Zwecke der Prozeßverschleppung“ gestellten Antrags<br />

konnte entfallen, nachdem ein zum Zweck der Prozessverschleppung gestelltes Beweisersuchen nicht<br />

mehr als „Beweisantrag“ angesehen wird (§ 244 Abs. 6 S. 2 StPO) und damit nicht (mehr) unter die<br />

Anwendung des § 245 Abs. 2 StPO fällt.<br />

VI.<br />

Verhandlungsleitung/Gesichtsverhüllung (§ 68 StPO, § 176 GVG)<br />

1. Neuregelung<br />

Änderungen im Überblick:<br />

• Normen: §§ 176 GVG; 68 StPO<br />

• Regelungsgehalt:<br />

• Verbot der Gesichtsverhüllung in § 176 GVG<br />

• Gegebenenfalls Erweiterung des Zeugenschutzes in § 68 StPO<br />

• Verteidigerstrategie: Prüfung der Einhaltung des Verbots; ggf. Beanstandung einer „verhüllt“ geführten<br />

Vernehmung<br />

In § 176 GVG ist ein Verbot der Gesichtsverhüllung aufgenommen worden; dieses gilt im Übrigen für alle<br />

gerichtlichen Verfahren. Das hatte eine Folgeänderung in § 68 StPO betreffend die Vernehmung von<br />

Personen/Zeugenschutz zur Folge.<br />

2. Verbot der Gesichtsverhüllung (§ 176 GVG)<br />

a) Allgemeines<br />

Verhüllten an der Verhandlung beteiligte Personen ihr Gesicht während der Hauptverhandlung entweder<br />

ganz oder teilweise, konnte dies der Vorsitzende im Rahmen der ihm eingeräumten sitzungspolizeilichen<br />

Befugnisse bislang über § 176 GVG im Wege einer richterlichen Anordnung, die Gesichtsverhüllung zu<br />

entfernen, verbieten (zur Sitzungspolizei s. BURHOFF, HV, Rn 2713 ff.). Die damit zusammenhängenden<br />

Fragen sind jetzt in § 176 Abs. 2 GVG ausdrücklich geregelt worden. Der frühere § 176 GVG ist zu § 176<br />

Abs. 1 GVG geworden. § 176 Abs. 2 S. 1 GVG regelt den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich<br />

der Vorschrift, § 176 Abs. 2 S. 2 GVG regelt Ausnahmen.<br />

Hinweis:<br />

Die Regelung gilt nicht nur im Straf- und Bußgeldverfahren, sondern über § 55 VwGO bzw. § 52 Abs. 1 FGO<br />

bzw. § 61 Abs. 1 SGB auch in Verfahren vor den Gerichten der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten<br />

sowie gem. § 9 Abs. 2 ArbGG vor den Arbeitsgerichten entsprechend.<br />

b) Verbotsinhalt<br />

Die Verbotsregelung erstreckt sich auf sämtliche Formen der Gesichtsverhüllung. Es kommt nicht<br />

darauf an, ob diese religiös motiviert sind oder nicht. Gesichtsverhüllung meint die Verwendung von<br />

Textilien und anderen Gegenständen, die dazu dienen, das Gesicht oder Teile desselben zu verdecken<br />

(vgl. dazu BT-Drucks 19/14747, S. 43). Im Einzelnen:<br />

212 <strong>ZAP</strong> Nr. 4 19.2.<strong>2020</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!