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ZAP-2020-04

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Fach 22, Seite 1020<br />

Strafverfahren/Strafvollstreckung/Strafvollzug<br />

Modernisierung des Strafverfahrens<br />

Sachverständigenbeweis BURHOFF, HV, Rn 1056 ff. und 2656 ff., für die Augenscheinseinnahme BURHOFF,<br />

HV, Rn 422 ff. und 1051 ff. und für den Auslandszeugen BURHOFF, HV, Rn 468 ff., jeweils m.w.N.).<br />

Hinweis:<br />

Entfallen ist allerdings wegen der Erweiterung des § 244 Abs. 6 StPO (vgl. sogleich V 4) der Ablehnungsgrund<br />

der Prozessverschleppungsabsicht. Dieser Ablehnungsgrund ist gestrichen worden, weil – so jetzt die<br />

StPO – Beweisersuchen, die in der Absicht der Prozessverschleppung gestellt werden, keine Beweisanträge<br />

i.S.d. § 244 Abs. 3 S. 1 StPO (mehr) sind und deshalb gem. § 244 Abs. 6 S. 2 StPO keiner förmlichen Ablehnung<br />

mehr bedürfen.<br />

4. „Beweisersuchen“ mit dem Ziel der Prozessverschleppungsabsicht<br />

a) Allgemeines<br />

Nach § 244 Abs. 6 S. 1 StPO erfolgt die Ablehnung eines Beweisantrags durch Gerichtsbeschluss<br />

(BURHOFF, HV, Rn 970 ff.). Das Gericht ist verpflichtet, den Beschluss unter Bezug auf die einschlägigen<br />

Ablehnungsgründe des Abs. 3 (vgl. V 3) zu begründen. Davon rückt die StPO jetzt in § 244 Abs. 6 S. 2<br />

StPO für einen Fall ab.<br />

Hinweis:<br />

Sogenannte Beweisersuchen mit dem Ziel der „Prozessverschleppung (zum Begriff V 4 b) müssen jetzt<br />

nicht mehr durch förmlichen Gerichtsbeschluss nach § 244 Abs. 6 S. 1 StPO beschieden werden. Denn die<br />

StPO geht in § 244 Abs. 6 S. 2 StPO nun davon aus, dass es sich bei solchen „Beweisersuchen“ nicht um<br />

einen Beweisantrag i.S.d. § 244 Abs. 3 S. 1 StPO handelt, der förmlich beschieden werden müsste.<br />

b) Eingeschränkter Begriff der Prozessverschleppung<br />

Die Begriffsmerkmale der Prozessverschleppungsabsicht waren bisher in der StPO nicht bestimmt,<br />

sondern sind durch die Rechtsprechung (des BGH) ausgebildet worden (vgl. dazu BURHOFF, HV, Rn 1014 ff.<br />

m.w.N.). Die Rechtsprechung des BGH ging/geht davon aus, dass Prozessverschleppungsabsicht anzunehmen<br />

war/ist, wenn die beantragte Beweiserhebung nach Überzeugung des Gerichts nichts<br />

Sachdienliches zugunsten des Antragstellers erbringen konnte und der Antragsteller den Beweisantrag<br />

ausschließlich zum Zwecke der Verzögerung des Verfahrens gestellt hat (BURHOFF, HV, Rn 1015 ff.<br />

m.w.N.). Erforderlich war eine wesentliche Verzögerung, wobei in der Rechtsprechung bis zuletzt nicht<br />

klar entschieden war, was unter dem Begriff der „wesentlichen Verzögerung“ zu verstehen war<br />

(BURHOFF, HV, Rn 1017 m.w.N.).<br />

§ 224 Abs. 6 S. 2 StPO enthält nun als Bestimmung für den Begriff der Verfahrensverzögerung, dass „die<br />

beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zugunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller<br />

sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt“. Entfallen bzw. nicht übernommen<br />

worden ist aus der Rechtsprechung des BGH das objektive Merkmal, dass die verlangte Beweiserhebung<br />

geeignet ist, den Abschluss des Verfahrens „wesentlich“ oder „erheblich“ zu verzögern. Begründet<br />

wird dies damit, dass „dieses im Einzelnen unklare Erfordernis einer objektiv erheblichen Verfahrensverzögerung<br />

… in der Praxis dazu [führt], dass der Ablehnungsgrund der Prozessverschleppungsabsicht trotz<br />

Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen häufig nicht von den Gerichten angenommen werden kann“ und dem<br />

Ablehnungsgrund deshalb in der Gerichtspraxis nur eine geringe Bedeutung zukomme (zur Begründung<br />

vgl. dazu BT-Drucks 19/14747, S. 35). In § 244 Abs. 6 S. 2 Hs. 2 StPO ist ausdrücklich klargestellt, dass ein<br />

Beweisersuchen in Prozessverschleppungsabsicht auch angenommen werden kann, wenn der<br />

Antragsteller in einem Motivbündel neben dem Ziel der Verfahrensverzögerung auch ein oder mehrere<br />

weitere verfahrensfremde(s) Ziel(e) verfolgt. Die Prozessverschleppungsabsicht muss also nicht das<br />

einzige Motiv für das Beweisersuchen sein.<br />

210 <strong>ZAP</strong> Nr. 4 19.2.<strong>2020</strong>

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