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ZAP-2020-04

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Fach 22, Seite 1014<br />

Strafverfahren/Strafvollstreckung/Strafvollzug<br />

Modernisierung des Strafverfahrens<br />

Hinweis:<br />

Über die Ablehnung muss – jetzt –„spätestens vor Urteilsverkündung“ entschieden werden<br />

(§ 29 Abs. 3 S. 1 StPO).<br />

4. Erfolgreiches Ablehnungsgesuch (§ 29 Abs. 4 StPO)<br />

Die Folgen eines erfolgreichen Ablehnungsgesuchs waren bislang in § 29 Abs. 2 S. 2 StPO geregelt.<br />

Diese Regelung ist jetzt in § 29 Abs. 4 StPO enthalten. In § 29 Abs. 4 StPO ist die Regelung des § 29<br />

Abs. 2 S. 2 StPO a.F. zur Wiederholung von Teilen der Hauptverhandlung bei einem erfolgreichen<br />

Ablehnungsgesuch weitgehend übernommen worden (s. auch BURHOFF, HV, Rn 145 f.). Ausgenommen<br />

von der Wiederholungsverpflichtung sind nach § 29 Abs. 4 S. 2 StPO jetzt aber „solche Teile der<br />

Hauptverhandlung, deren Wiederholung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist“. Die<br />

Gesetzesbegründung (BT-Drucks 19/14747, S. 25) nennt als Beispiel die Vernehmung eines todkranken<br />

oder i.S.d. § 251 Abs. 2 Nr. 2 StPO weit entfernt wohnenden Zeugen. Letztlich wird man m.E. diese<br />

Frage an der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) messen müssen (zu § 251 BURHOFF, HV,<br />

Rn 3272 ff. m.w.N.). An die Unzumutbarkeit der Wiederholung ist – wie bislang – ein strenger<br />

Maßstab anzulegen; durch die Neuregelung sind/waren „keine erheblichen Abweichungen zum geltenden<br />

Recht bezweckt“ (BT-Drucks 19/14747, S. 25).<br />

III.<br />

Besetzungsfragen/-mitteilung (§§ 222a, 222b, 338 StPO)<br />

Änderungen im Überblick:<br />

• Normen: §§ 222a, 222b, 338 StPO<br />

• Regelungsgehalt:<br />

• Einführung eines Vorabentscheidungsverfahrens über einen Besetzungseinwand in erstinstanzlichen<br />

Verfahren beim LG/OLG<br />

• Grundsätzlich Fortführung der Hauptverhandlung zulässig<br />

• Änderung der entsprechenden Revisionsvorschriften<br />

• Verteidigerstrategie: Besetzungseinwand; Verfahrensrüge?<br />

1. Neuregelung<br />

Der Einwand vorschriftswidriger Besetzung, im Folgenden kurz: Besetzungseinwand, war in erstinstanzlichen<br />

Verfahren vor dem LG/OLG nach § 222b StPO a.F. bis zu Beginn der Vernehmung des<br />

ersten Angeklagten zur Sache geltend zu machen (BURHOFF, HV, Rn 911 ff. m.w.N.). Um die hierin liegende<br />

„Verfahrensunsicherheit zu entschärfen“, die der Hauptverhandlung im Unterschied zu anderen Revisionsgründen<br />

damit ggf. schon zu Beginn anhafte, ist nun der sog. Besetzungseinwand in einem neu<br />

eingeführten Vorabentscheidungsverfahren vor oder zu Beginn der Hauptverhandlung zu überprüfen.<br />

Dies soll, da es nur in den erstinstanzlichen Verfahren vor dem LG/OLG Bedeutung hat, hier nur in einem<br />

Überblick vorgestellt werden (wegen der Einzelh. BURHOFF, eBook 2019, Rn 71 ff. m.w.N.).<br />

2. Änderungen im Überblick<br />

Die Änderungen führen jetzt zu folgendem Verfahren(-sablauf) (zur Kritik u.a. die Stellungnahme der<br />

BRAK Nr. 30/2019 v. November 2019, S. 6 f. unter https://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/<br />

stellungnahmen-deutschland/2019/november/stellungnahme-der-brak-2019-30.pdf und auch das Papier der<br />

Strafverteidigervereinigungen: „Aus dem Gleichgewicht“, abrufbar unter: https://www.strafverteidigertag.<br />

de/Material/aus%20dem%20gleichgewicht.pdf):<br />

2<strong>04</strong> <strong>ZAP</strong> Nr. 4 19.2.<strong>2020</strong>

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