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ZAP-2020-04

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Fach 22, Seite 1010<br />

Strafverfahren/Strafvollstreckung/Strafvollzug<br />

Modernisierung des Strafverfahrens<br />

gebracht. Zu den das Ermittlungsverfahren betreffenden Änderungen s. Teil 1: Ermittlungsverfahren<br />

(<strong>ZAP</strong> F. 22, S. 997 ff.); der vorliegende zweite Teil schließt hieran an und stellt die wichtigsten<br />

Änderungen für die Hauptverhandlung vor.<br />

Hinweis:<br />

Da es sich um Verfahrensrecht handelt, sind die neuen Regelungen auch in den bereits laufenden<br />

Strafverfahren anzuwenden.<br />

2. Wesentlicher Inhalt der Neuregelung<br />

Das Gesetz trägt zwar den Begriff „Modernisierung“ im Namen, sein Ziel ist aber nicht ein moderneres<br />

Strafverfahren, was man z.B. mit einer technisch ohne Weiteres möglichen Dokumentation der<br />

Hauptverhandlung erreicht hätte, sondern im Wesentlichen, das Strafverfahren zu beschleunigen und<br />

zu verbessern (BT-Drucks 19/14747, S. 1 ff.; vgl. zum Gesetzgebungsverfahren BURHOFF <strong>ZAP</strong> F. 22, S. 997 f.).<br />

Dazu ist für die Hauptverhandlung auf folgende Punkte hinzuweisen:<br />

• Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung.<br />

• Für Besetzungsrügen ist ein Vorabentscheidungsverfahren eingeführt worden (wegen der Einzelh.<br />

s.u. III).<br />

• Das geänderte Befangenheitsrecht sieht vor, den abgelehnten Richter ohne Beschränkung während<br />

der Hauptverhandlung mitwirken zu lassen. Über den Befangenheitsantrag soll im Grundsatz spätestens<br />

bis vor Ablauf von zwei Wochen entschieden werden (wegen der Einzelh. s.u. II).<br />

• Im Beweisantragsrecht sollen Beweisersuchen, die mit dem Ziel der Prozessverschleppung gestellt<br />

werden, nicht mehr als Beweisantrag abgelehnt werden müssen. Auch soll es für die Prozessverschleppungsabsicht<br />

ohne Bedeutung sein, ob die Hauptverhandlung zu einer wesentlichen oder<br />

erheblichen Verzögerung führen würde (vgl. wegen der Einzelh. u. V).<br />

• Künftig sollen auch Mutterschutz und Elternzeit Gründe dafür sein, den Lauf der Unterbrechungsfrist<br />

bis zu einer Dauer von zwei Monaten zu hemmen (vgl. wegen der Einzelh. u. IV).<br />

• Verhüllungsverbot:<br />

Es soll den Verfahrensbeteiligten in Gerichtsverhandlungen generell verboten werden, ihr Gesicht<br />

ganz oder teilweise zu verdecken.<br />

• Stärkung des Opferschutzes:<br />

Zur Stärkung der Opferschutzes im Strafverfahren ist die Möglichkeit der audiovisuellen Vernehmung<br />

der (vermeintlichen) Opfer bestimmter schwerer Straftaten auf Vernehmungen von zur Tatzeit<br />

erwachsenen Opfern von Sexualstraftaten ausgedehnt worden (vgl. dazu schon <strong>ZAP</strong> F. 22,<br />

S. 1003 ff.). Diese Änderung hat eine Änderung bei der Vorführung von Bild-Ton-Aufzeichnungen zur<br />

Folge (vgl. u. VII).<br />

II.<br />

Änderungen im Ablehnungsrecht (§§ 25, 26, 29 StPO)<br />

Änderungen im Überblick:<br />

• Normen: §§ 25, 26, 29 StPO<br />

• Regelungsgehalt:<br />

• Zeitpunkt der Antragstellung (§ 25 StPO)<br />

• Teilnahme des abgelehnten Richters an der Hauptverhandlung (§ 29 StPO)<br />

• weiterer Gang der Hauptverhandlung (§ 29 StPO)<br />

• Verteidigerstrategie: Beanstandung; Verfahrensrüge?<br />

200 <strong>ZAP</strong> Nr. 4 19.2.<strong>2020</strong>

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