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ZAP-2020-04

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Fach 11, Seite 1570<br />

Basiswissen Unterhaltsrecht<br />

Familienrecht<br />

Auch ein Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss (VKV) z.B. gegen die Ehefrau zählt zum<br />

Vermögen. Die Versagung von VKH wegen eines Vorschussanspruchs ist jedoch nur möglich, wenn der<br />

Anspruch realisierbar ist, d.h. unzweifelhaft besteht und kurzfristig durchsetzbar ist.<br />

Praxishinweis:<br />

Zu bedenken ist in der anwaltlichen Praxis, dass die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe immer nur<br />

eine Entlastung der eigenen Kosten des Mandanten bewirkt, nicht aber im Fall eines ganz oder teilweise<br />

verlorenen Verfahrens vor den Kosten der Gegenseite schützt. Ein zu optimistisch gestellter Antrag<br />

trägt daher erhebliche Risiken für den Mandanten in sich.<br />

Zudem ist die Bewilligung der Verfahrenskosten gegen Ratenzahlung letztlich nur ein zinsloser<br />

Staatskredit, bei dem im Ergebnis der Mandant alle Kosten selbst tragen muss.<br />

Die Prüfung erfolgt grds. aufgrund des Sach- und Streitstands zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife<br />

des VKH-Gesuchs.<br />

Mutwillig handelt eine Partei stets dann, wenn sie ihre Rechte in gleicher Weise, jedoch auf einem<br />

billigeren Wege verfolgen könnte. Maßstab für die Beurteilung der Mutwilligkeit ist letztlich das<br />

hypothetische Verhalten einer selbstzahlenden Partei, die sich in der Situation des Antragstellers<br />

befindet, ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt.<br />

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass ein Antragsteller VKH für Unterhalt begehrt und dabei eine<br />

– für den Antragsgegner erkennbar – zu positive Berechnung vorlegt. So werden z.B. die Einkünfte<br />

deutlich besser dargestellt und Abzüge wie Schuldenbelastungen, weitere Unterhaltsforderungen von<br />

nichtehelichen Kindern usw. „vergessen“.<br />

Der Antragsgegner könnte diese – übersetzte – Forderung bereits im VKH-Prüfungsverfahren mit<br />

wenigen Sätzen entkräften, die Bewilligung der VKH für den Antragsteller verhindern und so die<br />

Rechtshängigkeit der Forderung verhindern. Stattdessen schweigt er im VKH-Prüfungsverfahren.<br />

Nachdem das Gericht dem Antragsteller daraufhin für die – überhöhte – Forderung VKH bewilligt hat,<br />

stellt der Antragsgegner Abweisungsantrag und beantragt seinerseits VKH.<br />

Umstritten ist, ob bei Schweigen des Antragsgegners im VKH-Verfahren dessen späteren VKH-Antrag<br />

der Einwand der Mutwilligkeit entgegengehalten werden kann (Mutwilligkeit bejahen z.B. OLG Celle,<br />

Beschl. v. 12.8.2011 – 10 WF 299/10, FamRZ 2012, 47; OLG Köln, Beschl. v. 11.8.2011 – 26 WF 143/11, FamRB<br />

2012, 11; OLG Oldenburg, Beschl. v. 17.2.2009 – 13 WF 24/09, FamRZ 2009, 895; Mutwilligkeit verneint<br />

z.B. OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.4.2012 – 3 WF 98/12, FamRZ 2013, 59). Auf dieses Risiko sollte der<br />

Mandant hingewiesen werden.<br />

Praxishinweis:<br />

Zu bedenken ist in der anwaltlichen Beratungspraxis, dass auch ein letztlich gewonnenes gerichtliches<br />

Verfahren nicht immer dazu führt, die eigenen Kosten vom Gegner erstattet zu bekommen. Ist der<br />

Gegner mittellos – dies ist bei Antragstellern im Unterhaltsverfahren nicht selten –, bekommt auch<br />

der obsiegende Antragsgegner seine Anwaltskosten nicht erstattet und muss sie selbst zahlen.<br />

Wird der VKH-Antrag vom Familiengericht abgelehnt, ist dagegen die sofortige Beschwerde nach § 113<br />

Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2, Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässig (vgl. dazu ROßMANN, Unterhaltsprozess,<br />

Kap. 3 Rn 1074 ff.).<br />

198 <strong>ZAP</strong> Nr. 4 19.2.<strong>2020</strong>

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