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ZAP-2020-04

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Fach 11, Seite 1568<br />

Basiswissen Unterhaltsrecht<br />

Familienrecht<br />

Das Familiengericht kann nach § 54 Abs. 1 S. 1 FamFG auf Antrag die Entscheidungen in der einstweiligen<br />

Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Änderung ist nur aufgrund neuer Tatsachen möglich, die<br />

der Antragsteller vortragen muss.<br />

Der im Verfahren unterlegene Beteiligte kann sich durch einen Antrag nach § 52 Abs. 2 FamFG zur Wehr<br />

setzen. Dann wird dem Beteiligten, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, aufgegeben, binnen<br />

einer zu bestimmenden Frist Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens oder Antrag auf<br />

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren zu stellen, § 52 Abs. 2 S. 1 FamFG.<br />

Dieses Fristsetzungsverfahren nach § 52 Abs. 2 FamFG ist aber i.d.R. ungeeignet, um eine schnelle<br />

Klärung der Berechtigung der einstweiligen Unterhaltsanordnung herbeizuführen, da der Berechtigte<br />

das Verfahren so verzögern kann, um weiter aus der einstweiligen Anordnung zu vollstrecken.<br />

Die h.M. gibt daher auch dem Unterhaltschuldner die Möglichkeit, mit einem negativen Feststellungsantrag<br />

(verbunden mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 242<br />

FamFG) selbst die Initiative zu ergreifen.<br />

Ein Abänderungsverfahren nach § 238 Abs. 1 FamFG ist nicht zulässig, da diese Vorschrift eine<br />

Abänderung nur von „Endentscheidungen“ erlaubt. Die einstweilige Unterhaltsanordnung ist hingegen<br />

nur eine vorläufige Regelung (vgl. §§ 49 Abs. 1, 246 Abs. 1 FamFG).<br />

VII. Die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs (§ 1605 BGB)<br />

Der materielle Auskunftsanspruch leitet sich aus § 1605 BGB ab. Darüber hinaus ist die Vorschrift auf<br />

den Unterhaltsanspruch zwischen den nicht verheirateten Eltern eines Kindes (§ 1615l Abs. 3 S. 1 BGB),<br />

zwischen getrennt lebenden (§ 1361 Abs. 4 S. 4 BGB) und geschiedenen Eheleuten (§ 1580 S. 2 BGB) sowie<br />

für den nachpartnerschaftlichen Anspruch nach § 16 LPartG anwendbar.<br />

Die Auskunft soll die die notwendigen Kenntnisse verschaffen, um den Unterhalt zutreffend berechnen<br />

zu können und so mittels Information einen Rechtsstreit zu vermeiden.<br />

Die Auskunft ist nach § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB über Einkünfte und Vermögen zu erteilen. Sie wird<br />

umfassend geschuldet und hat alle Positionen zu enthalten, die insb. für die Beurteilung der<br />

Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können. Solche Positionen sind die Bezüge, Abzüge und<br />

Belastungen sowie u.U. auch das Vorhandensein von anderen vor- und gleichrangigen Unterhaltsberechtigten.<br />

Die Auskunft ist nach §§ 260, 261 BGB zu erteilen. Sie hat die systematische Zusammenstellung aller<br />

erforderlichen Angaben zu umfassen, die notwendig sind, um dem Auskunftsberechtigten ohne<br />

übermäßigen Arbeitsaufwand eine Berechnung seiner Unterhaltsansprüche zu ermöglichen. Die<br />

Auskunft ist eine Wissenserklärung, die der Schriftform bedarf und vom Auskunftspflichtigen persönlich<br />

in einem Schreiben zu erteilen ist (KG, Beschl. v. 30.1.2015 – 17 WF 1/15, FamRZ 2015, 1974). Der Anwalt ist<br />

nur Bote bei der Überbringung der persönlichen Erklärung des Mandanten.<br />

Der unselbstständige Arbeitnehmer hat das tatsächlich erzielte Einkommen (Bruttogehalt, gesetzliche<br />

Abzüge wie Steuern und Sozialabgaben, unterjährige Sonderzahlungen, Spesen, Auslösungen, Tantiemen,<br />

Einkünfte aus Nebentätigkeit, Krankengeld und sonstige Sozialleistungen, Kapitaleinkünfte,<br />

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) anzugeben. Dazu zählt auch, ob und mit welchem<br />

Ergebnis ein Steuererstattungsverfahren durchgeführt wurde. Vom selbstständig Erwerbstätigen kann<br />

regelmäßig Auskunft für einen Dreijahreszeitraum verlangt werden.<br />

Beachte:<br />

Der im gerichtlichen Verfahren gestellte Auskunftsantrag muss hinreichend bestimmt sein; andernfalls ist<br />

er nicht vollstreckbar.<br />

196 <strong>ZAP</strong> Nr. 4 19.2.<strong>2020</strong>

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