ZAP-2020-04
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Fach 11, Seite 1568<br />
Basiswissen Unterhaltsrecht<br />
Familienrecht<br />
Das Familiengericht kann nach § 54 Abs. 1 S. 1 FamFG auf Antrag die Entscheidungen in der einstweiligen<br />
Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Änderung ist nur aufgrund neuer Tatsachen möglich, die<br />
der Antragsteller vortragen muss.<br />
Der im Verfahren unterlegene Beteiligte kann sich durch einen Antrag nach § 52 Abs. 2 FamFG zur Wehr<br />
setzen. Dann wird dem Beteiligten, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, aufgegeben, binnen<br />
einer zu bestimmenden Frist Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens oder Antrag auf<br />
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren zu stellen, § 52 Abs. 2 S. 1 FamFG.<br />
Dieses Fristsetzungsverfahren nach § 52 Abs. 2 FamFG ist aber i.d.R. ungeeignet, um eine schnelle<br />
Klärung der Berechtigung der einstweiligen Unterhaltsanordnung herbeizuführen, da der Berechtigte<br />
das Verfahren so verzögern kann, um weiter aus der einstweiligen Anordnung zu vollstrecken.<br />
Die h.M. gibt daher auch dem Unterhaltschuldner die Möglichkeit, mit einem negativen Feststellungsantrag<br />
(verbunden mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 242<br />
FamFG) selbst die Initiative zu ergreifen.<br />
Ein Abänderungsverfahren nach § 238 Abs. 1 FamFG ist nicht zulässig, da diese Vorschrift eine<br />
Abänderung nur von „Endentscheidungen“ erlaubt. Die einstweilige Unterhaltsanordnung ist hingegen<br />
nur eine vorläufige Regelung (vgl. §§ 49 Abs. 1, 246 Abs. 1 FamFG).<br />
VII. Die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs (§ 1605 BGB)<br />
Der materielle Auskunftsanspruch leitet sich aus § 1605 BGB ab. Darüber hinaus ist die Vorschrift auf<br />
den Unterhaltsanspruch zwischen den nicht verheirateten Eltern eines Kindes (§ 1615l Abs. 3 S. 1 BGB),<br />
zwischen getrennt lebenden (§ 1361 Abs. 4 S. 4 BGB) und geschiedenen Eheleuten (§ 1580 S. 2 BGB) sowie<br />
für den nachpartnerschaftlichen Anspruch nach § 16 LPartG anwendbar.<br />
Die Auskunft soll die die notwendigen Kenntnisse verschaffen, um den Unterhalt zutreffend berechnen<br />
zu können und so mittels Information einen Rechtsstreit zu vermeiden.<br />
Die Auskunft ist nach § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB über Einkünfte und Vermögen zu erteilen. Sie wird<br />
umfassend geschuldet und hat alle Positionen zu enthalten, die insb. für die Beurteilung der<br />
Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können. Solche Positionen sind die Bezüge, Abzüge und<br />
Belastungen sowie u.U. auch das Vorhandensein von anderen vor- und gleichrangigen Unterhaltsberechtigten.<br />
Die Auskunft ist nach §§ 260, 261 BGB zu erteilen. Sie hat die systematische Zusammenstellung aller<br />
erforderlichen Angaben zu umfassen, die notwendig sind, um dem Auskunftsberechtigten ohne<br />
übermäßigen Arbeitsaufwand eine Berechnung seiner Unterhaltsansprüche zu ermöglichen. Die<br />
Auskunft ist eine Wissenserklärung, die der Schriftform bedarf und vom Auskunftspflichtigen persönlich<br />
in einem Schreiben zu erteilen ist (KG, Beschl. v. 30.1.2015 – 17 WF 1/15, FamRZ 2015, 1974). Der Anwalt ist<br />
nur Bote bei der Überbringung der persönlichen Erklärung des Mandanten.<br />
Der unselbstständige Arbeitnehmer hat das tatsächlich erzielte Einkommen (Bruttogehalt, gesetzliche<br />
Abzüge wie Steuern und Sozialabgaben, unterjährige Sonderzahlungen, Spesen, Auslösungen, Tantiemen,<br />
Einkünfte aus Nebentätigkeit, Krankengeld und sonstige Sozialleistungen, Kapitaleinkünfte,<br />
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) anzugeben. Dazu zählt auch, ob und mit welchem<br />
Ergebnis ein Steuererstattungsverfahren durchgeführt wurde. Vom selbstständig Erwerbstätigen kann<br />
regelmäßig Auskunft für einen Dreijahreszeitraum verlangt werden.<br />
Beachte:<br />
Der im gerichtlichen Verfahren gestellte Auskunftsantrag muss hinreichend bestimmt sein; andernfalls ist<br />
er nicht vollstreckbar.<br />
196 <strong>ZAP</strong> Nr. 4 19.2.<strong>2020</strong>