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ZAP-2020-04

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Fach 11, Seite 1562<br />

Basiswissen Unterhaltsrecht<br />

Familienrecht<br />

Der Unterhaltspflichtige hat die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen sich seine<br />

eingeschränkte Leistungsfähigkeit ergeben soll (BGH, Urt. v. 7.11.1990 – XII ZR 123/89, FamRZ 1990, 283,<br />

287; OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 1011).<br />

2. Durchsetzung von Minderjährigenunterhalt<br />

Das minderjährige Kind kann seinen Unterhalt nicht selbst geltend machen. Übt ein Elternteil die<br />

elterliche Sorge allein aus oder ist ihm die Entscheidung nach § 1628 BGB übertragen, vertritt dieser<br />

Elternteil das Kind allein (§ 1629 Abs. 1 S. 3 BGB). Ab Trennung der Eltern bis zur Rechtskraft der<br />

Scheidung besteht gem. § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB Verfahrensstandschaft des betreuenden Elternteils,<br />

der im eigenen Namen den Unterhalt des Kindes geltend machen kann. Wird während eines in<br />

Verfahrensstandschaft zulässigerweise begonnenen isolierten Unterhaltsverfahrens die Ehe rechtskräftig<br />

geschieden, so dauert die Verfahrensstandschaft des Elternteils in Analogie zu § 265 Abs. 2 S. 1<br />

ZPO bis zum Verfahrensende fort, wenn diesem die elterliche Sorge für das Kind übertragen worden ist<br />

oder die vorherige gemeinsame elterliche Sorge nach der Rechtskraft der Scheidung fortbesteht und<br />

sich am Obhutsverhältnis nichts ändert (OLG Hamm FamRZ 1998, 379).<br />

Die Verfahrensstandschaft endet aber in jedem Fall mit der Volljährigkeit des Kindes. Das volljährige Kind<br />

kann nunmehr selbst als Beteiligter das Unterhaltsverfahren betreiben und ein laufendes gerichtliches<br />

Verfahren übernehmen (sog. gewillkürter Beteiligtenwechsel, BGH, Beschl. v. 19.6.2013 – XII ZB 39/11,<br />

FamRZ 2013, 1378). Andernfalls muss der bisher betreuende Elternteil, der jetzt keine Verfahrensbefugnis<br />

mehr besitzt, die Rücknahme erklären. In beiden Fällen ist kein Einverständnis des Verfahrensgegners<br />

erforderlich.<br />

3. Formulierung des Antrags auf Minderjährigenunterhalt<br />

Kindesunterhalt kann unterschiedlich tituliert werden.<br />

• Als statischer Titel:<br />

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen seines gesetzlichen Vertreters ab … einen<br />

monatlichen Unterhalt i.H.v. …€zu zahlen.<br />

• Als dynamischer Titel:<br />

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen seines gesetzlichen Vertreters ab … einen<br />

monatlichen Unterhalt i.H.v. … % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe, abzüglich des hälftigen<br />

anteiligen Kindergelds zu zahlen.<br />

Der dynamische Titel hat den Vorteil, dass bei der Änderung der Düsseldorfer Tabelle und der<br />

Altersstufe kein Abänderungsverfahren eingeleitet werden muss.<br />

Das minderjährige Kind hat einen Anspruch auf einen dynamischen und unbefristeten Titel über seinen<br />

Unterhalt (OLG Celle, Beschl. v. 15.12.2016 – 19 UF 134/16, FuR 2017, 683; OLG Bamberg, Beschl. v.<br />

14.5.2018 – 2 UF 14/18, FamRZ 2019, 30). Es obliegt der Entscheidung des Unterhaltsberechtigten, ob der<br />

Unterhalt in statischer oder in dynamisierter Form tituliert werden soll (OLG Dresden, Beschl. v. 3.1.2011<br />

– 20 WF 1189/10, FamRZ 2011, 1407).<br />

II. Die Vollstreckung von Unterhaltsbeschlüssen<br />

Nach § 120 Abs. 2 S. 1 FamFG sind Beschlüsse mit Wirksamwerden kraft Gesetzes vollstreckbar, ohne<br />

dass es hierzu einer Vollstreckbarerklärung des Gerichts bedarf. Nach § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG ist die<br />

Vollstreckung nur dann mit der Entscheidung in der Hauptsache einzustellen oder zu beschränken,<br />

wenn der Verpflichtete glaubhaft macht, dass die Vollstreckung für ihn einen nicht zu ersetzenden<br />

Nachteil bringen würde.<br />

190 <strong>ZAP</strong> Nr. 4 19.2.<strong>2020</strong>

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