ZAP-2020-04

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Fach 1, Seite 24 Rechtsprechung 2020 orientiert. Soweit das Tatgericht i.R.d. konkreten Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte bei der jeweiligen Begehung der Taten unter laufender Bewährung gestanden hat, sind konkrete Feststellungen zu den Bewährungs- oder Haftzeiten des Angeklagten zu treffen. Das Tatgericht hat sich i.R.d. Strafzumessung mit der Frage zu befassen, welchen Eindruck die nach Begehung der Taten verbüßte Strafhaft bei dem Angeklagten hinterlassen hat. ZAP EN-Nr. 85/2020 Strafverfahren/Strafvollstreckung/Strafvollzug Pflichtverteidiger: Strafvollstreckungsverfahren (OLG Celle, Beschl. v. 3.12.2019 – 2 Ws 352/19) • Der Umstand, dass der Verurteilte unter rechtlicher Betreuung steht, stellt für das Erfordernis der Beiordnung eines Verteidigers lediglich ein Indiz dar, das für sich allein genommen erhebliche Zweifel an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung nicht zu begründen vermag. Vielmehr ist erforderlich, dass kumulativ noch weitere Gesichtspunkte hinzukommen. Eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ergibt sich nicht allein aus dem Umstand, dass die Justizvollzugsanstalt i.R.d. Verfahrens nach § 57 Abs. 1 StGB nacheinander mehrere divergierende Prognoseeinschätzungen abgegeben hat. ZAP EN-Nr. 86/2020 Anwaltsrecht/Anwaltsbüro Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltsverschulden (OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2019 – 2 UF 234/19) • Ein Rechtsanwalt genügt der von ihm geforderten üblichen Sorgfalt jedenfalls dann nicht mehr, wenn er dieselbe Kanzleikraft, die zuvor weisungswidrig den falsch adressierten und von ihm unterzeichneten fristgebundenen Schriftsatz gefertigt hat, anweist, einen korrigierten Schriftsatz zu erstellen, diesen ihm zur Unterschrift vorzulegen und anschließend an das dort aufgeführte Gericht zu übersenden, ohne die Durchführung dieser Weisung durch weitere Maßnahmen abzusichern (Anschluss an BGH, Beschl. v. 22.7.2015 – XII ZB 583/14). Dies gilt insb., wenn der Rechtsanwalt die Kanzleikraft anweist, den korrigierten Ausdruck des Schriftsatzes nicht ihm selbst, sondern einem Sozietätskollegen zur Unterschrift vorzulegen, weil er selbst für den Rest des Tages außer Haus ist. ZAP EN-Nr. 87/2020 Fehlgeschlagene Telefaxübertragung: Verpflichtung zur Übermittlung aus dem beA (OLG Dresden, Beschl. v. 18.11.2019 – 4 U 2188/19) • Scheitert die Übertragung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den Schriftsatz über das beA zu versenden. Das Unterlassen ist der vertretenen Partei nur dann nicht als schuldhaftes Versäumnis zuzurechnen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Übermittlung aus dem beA nicht möglich war. ZAP EN-Nr. 88/2020 Gebührenrecht Festsetzung von Bestattungskosten: Streitwert im Eilverfahren (OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.12.2019 – 10 ME 259/19) • Bei Bescheiden über die Festsetzung von Bestattungskosten und Friedhofsgebühren, die auf bezifferte Geldleistungen gerichtet sind, ist in Anlehnung an Nr. 1.5 S. 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einem Streitwert i.H.v. einem Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts auszugehen. ZAP EN-Nr. 89/2020 ZAP-Service: Die ZAP Rechtsprechung kann und soll nur eine stark komprimierte Wiedergabe der Originaltexte sein. Die Volltexte erhalten Sie online nach Ihrer Anmeldung bei unserem Kooperationspartner juris unter www.juris.de kostenlos. Der Verlag schickt Ihnen bei Bedarf die Volltexte auch zu. Die Kosten hierfür betragen: per Brief 0,50 € je Seite zzgl. Versandkosten. Bitte bestellen Sie unter Verwendung des Stichworts „ZAP Rechtsprechung-Service“ telefonisch unter 0228/91911-62, per E-Mail an redaktion@zap-verlag.de, per Fax unter 0228/91911-66 oder per Post an ZAP Verlag GmbH, ZAP Redaktion, Rochusstr. 2–4, 53123 Bonn. 188 ZAP Nr. 4 19.2.2020

Familienrecht Fach 11, Seite 1561 Basiswissen Unterhaltsrecht Familienrecht Unterhaltsrecht Basiswissen 2: Was der anwaltliche Berufsanfänger vom Unterhaltsrecht wissen muss – formelles Recht Von Dr. WOLFRAM VIEFHUES, Weitere Aufsicht führender RiAG a.D., Gelsenkirchen Inhalt I. Das Unterhaltshauptsacheverfahren 1. Die Darlegungslast im Leistungsverfahren 2. Durchsetzung von Minderjährigenunterhalt 3. Formulierung des Antrags auf Minderjährigenunterhalt II. Die Vollstreckung von Unterhaltsbeschlüssen III. Unterhalt im Scheidungsverbund IV. Abänderung von Unterhaltstiteln 1. Die Abänderung von gerichtlichen Unterhaltstiteln 2. Die Abänderung von Unterhaltsvergleichen und vollstreckbaren Urkunden 3. Besonderheiten bei einseitigen notariellen Verpflichtungserklärungen und Jugendsamtsurkunden (§§ 59 Abs. 1 Nr. 3, 60 SGB VIII) 4. Abänderungsantrag V. Die Kosten des Unterhaltsverfahrens (§ 243 FamFG) VI. Die einstweilige Unterhaltsanordnung (§ 246 FamFG) VII. Die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs (§ 1605 BGB) VIII. Die Beschwerde in Unterhaltssachen (§§ 58 ff., 117 FamG) IX. Verfahrenskostenhilfe im Unterhaltsverfahren I. Das Unterhaltshauptsacheverfahren Das FamFG behandelt das Unterhaltsverfahren ausführlich in den §§ 231–260 FamFG. Der Begriff der Unterhaltssache wird in § 231 FamFG definiert. Das gerichtliche Unterhaltsverfahren wird eingeleitet durch einen bestimmten Unterhaltsantrag beim Familiengericht. § 232 FamFG regelt die örtliche Zuständigkeit in Unterhaltssachen. 1. Die Darlegungslast im Leistungsverfahren Im Leistungsverfahren verlangt ein Unterhaltsberechtigter von einem Unterhaltspflichtigen einen zu zahlenden Unterhaltsbetrag. Der Unterhaltsberechtigte trägt dabei im Regelfall die Darlegungs- und Beweislast für seinen Bedarf und seine Bedürftigkeit. Hinweis: Lediglich minderjährige Kinder, die nur den Zahlbetrag der ersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle (Mindestunterhalt abzüglich anteiligen Kindergeldes) geltend machen, sind von der Darlegungs- und Beweislast entbunden. ZAP Nr. 4 19.2.2020 189

Fach 1, Seite 24 Rechtsprechung <strong>2020</strong><br />

orientiert. Soweit das Tatgericht i.R.d. konkreten Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt, dass der<br />

Angeklagte bei der jeweiligen Begehung der Taten unter laufender Bewährung gestanden hat, sind<br />

konkrete Feststellungen zu den Bewährungs- oder Haftzeiten des Angeklagten zu treffen. Das Tatgericht<br />

hat sich i.R.d. Strafzumessung mit der Frage zu befassen, welchen Eindruck die nach Begehung der Taten<br />

verbüßte Strafhaft bei dem Angeklagten hinterlassen hat. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 85/<strong>2020</strong><br />

Strafverfahren/Strafvollstreckung/Strafvollzug<br />

Pflichtverteidiger: Strafvollstreckungsverfahren<br />

(OLG Celle, Beschl. v. 3.12.2019 – 2 Ws 352/19) • Der Umstand, dass der Verurteilte unter rechtlicher<br />

Betreuung steht, stellt für das Erfordernis der Beiordnung eines Verteidigers lediglich ein Indiz dar, das<br />

für sich allein genommen erhebliche Zweifel an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung nicht zu begründen<br />

vermag. Vielmehr ist erforderlich, dass kumulativ noch weitere Gesichtspunkte hinzukommen. Eine<br />

besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ergibt sich nicht allein aus dem Umstand, dass die<br />

Justizvollzugsanstalt i.R.d. Verfahrens nach § 57 Abs. 1 StGB nacheinander mehrere divergierende<br />

Prognoseeinschätzungen abgegeben hat. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 86/<strong>2020</strong><br />

Anwaltsrecht/Anwaltsbüro<br />

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltsverschulden<br />

(OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2019 – 2 UF 234/19) • Ein Rechtsanwalt genügt der von ihm geforderten<br />

üblichen Sorgfalt jedenfalls dann nicht mehr, wenn er dieselbe Kanzleikraft, die zuvor weisungswidrig<br />

den falsch adressierten und von ihm unterzeichneten fristgebundenen Schriftsatz gefertigt hat, anweist,<br />

einen korrigierten Schriftsatz zu erstellen, diesen ihm zur Unterschrift vorzulegen und anschließend an<br />

das dort aufgeführte Gericht zu übersenden, ohne die Durchführung dieser Weisung durch weitere<br />

Maßnahmen abzusichern (Anschluss an BGH, Beschl. v. 22.7.2015 – XII ZB 583/14). Dies gilt insb., wenn<br />

der Rechtsanwalt die Kanzleikraft anweist, den korrigierten Ausdruck des Schriftsatzes nicht ihm selbst,<br />

sondern einem Sozietätskollegen zur Unterschrift vorzulegen, weil er selbst für den Rest des Tages<br />

außer Haus ist. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 87/<strong>2020</strong><br />

Fehlgeschlagene Telefaxübertragung: Verpflichtung zur Übermittlung aus dem beA<br />

(OLG Dresden, Beschl. v. 18.11.2019 – 4 U 2188/19) • Scheitert die Übertragung eines fristgebundenen<br />

Schriftsatzes per Telefax, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den Schriftsatz über das beA zu versenden. Das<br />

Unterlassen ist der vertretenen Partei nur dann nicht als schuldhaftes Versäumnis zuzurechnen, wenn<br />

glaubhaft gemacht wird, dass die Übermittlung aus dem beA nicht möglich war. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 88/<strong>2020</strong><br />

Gebührenrecht<br />

Festsetzung von Bestattungskosten: Streitwert im Eilverfahren<br />

(OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.12.2019 – 10 ME 259/19) • Bei Bescheiden über die Festsetzung von<br />

Bestattungskosten und Friedhofsgebühren, die auf bezifferte Geldleistungen gerichtet sind, ist in<br />

Anlehnung an Nr. 1.5 S. 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Verfahren<br />

des vorläufigen Rechtsschutzes von einem Streitwert i.H.v. einem Viertel des für das Hauptsacheverfahren<br />

anzunehmenden Streitwerts auszugehen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 89/<strong>2020</strong><br />

<strong>ZAP</strong>-Service: Die <strong>ZAP</strong> Rechtsprechung kann und soll nur eine stark komprimierte Wiedergabe der Originaltexte sein. Die<br />

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