03.02.2020 Aufrufe

Information zu den Maßnahmen zur Kassensicherheit in der Soziokultur (Bonpflicht)

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Allgeme<strong>in</strong>e Problembeschreibung<br />

Ab dem 1. Januar 2020 wer<strong>den</strong> alle Betriebe, die e<strong>in</strong> elektronisches Kassensystem e<strong>in</strong>setzen (das s<strong>in</strong>d<br />

neben <strong>den</strong> klassische Registrierkassen, auch re<strong>in</strong>e Softwarelösungen), <strong>zu</strong> umfangreichen<br />

<strong>Maßnahmen</strong> <strong>zu</strong>r <strong>Kassensicherheit</strong> verpflichtet (s. § 146a AO). Der wesentliche Punkt dabei ist, dass<br />

die e<strong>in</strong>gesetzten Kassen mit e<strong>in</strong>er technischen Sicherheitse<strong>in</strong>richtung (TSE) ausgestattet se<strong>in</strong> müssen.<br />

Jede TSE besitzt e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>deutige Seriennummer und die damit ausgestatten Kassen müssen dem<br />

F<strong>in</strong>anzamt gemeldet wer<strong>den</strong>. Die Seriennummer <strong>der</strong> TSE muss auf dem Bon ausgegeben wer<strong>den</strong>.<br />

Nachdem die Hersteller aber bis Ende 2019 noch ke<strong>in</strong>e TSE anbieten konnten, wurde e<strong>in</strong>e<br />

Fristverlängerung bis <strong>zu</strong>m 30.9.2020 gewährt (Umbau wie Meldung).<br />

Weiterh<strong>in</strong> gibt es für Kassensysteme die zwischen dem 26.11.2010 und dem 31.19.2019 angeschafft<br />

wur<strong>den</strong> und ke<strong>in</strong>e TSE nachrüstbar ist (Besche<strong>in</strong>igung des Herstellers ist aber notwendig!) e<strong>in</strong>e<br />

Fristverlängerung bis <strong>zu</strong>m 31.12.2022. Grundsätzlich müssen aber alle elektronischen Kassensysteme<br />

ab 2017 mit e<strong>in</strong>em Fiskalspeicher ausgestattet se<strong>in</strong>, <strong>der</strong> sämtliche Kassenbewegungen<br />

unverän<strong>der</strong>lich abspeichert und für Prüfungen bereitgestellt wer<strong>den</strong> muss. Kassen, die diese<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen nicht erfüllen, dürfen ke<strong>in</strong>esfalls mehr e<strong>in</strong>gesetzt wer<strong>den</strong> und sollten auch nicht<br />

„e<strong>in</strong>fach nur rumstehen“.<br />

Wichtig ist diesem Zusammenhang, dass re<strong>in</strong>e PC-Kassensysteme ke<strong>in</strong>e Übergangsregelung bis Ende<br />

2022 bekommen, d.h. diese Systeme s<strong>in</strong>d ab dem 30.9.2020 immer mit e<strong>in</strong>er TSE auf<strong>zu</strong>rüsten.<br />

Sehr hartnäckig hält sich das Gerücht, dass es seit 2017 e<strong>in</strong>e Pflicht <strong>zu</strong>m E<strong>in</strong>satz e<strong>in</strong>er elektronischen<br />

Registrierkasse gibt. Das ist def<strong>in</strong>itiv nicht <strong>der</strong> Fall und wird (aller Voraussicht nach) auch nicht<br />

kommen. Es ist also durchaus <strong>zu</strong>lässig e<strong>in</strong>e „offene La<strong>den</strong>kasse“ <strong>zu</strong> führen (womit auch die<br />

<strong>Bonpflicht</strong> entfällt). Das ist aber nicht <strong>in</strong> allen Fällen s<strong>in</strong>nvoll, <strong>den</strong>n <strong>zu</strong>m e<strong>in</strong>en steigt das Risiko e<strong>in</strong>er<br />

Betriebsprüfung und <strong>zu</strong>m an<strong>der</strong>en ist <strong>der</strong> organisatorische Aufwand <strong>zu</strong>r sicheren Führung e<strong>in</strong>er<br />

„offenen La<strong>den</strong>kasse“ nicht <strong>zu</strong> unterschätzen.<br />

Die neuen Vorschriften sollten sehr ernst genommen wer<strong>den</strong>, <strong>den</strong>n bei nicht vorliegen<strong>den</strong><br />

Vorausset<strong>zu</strong>ngen kann das F<strong>in</strong>anzamt sehr schnell die gesamte Buchhaltung verwerfen und e<strong>in</strong>e<br />

Schät<strong>zu</strong>ng vornehmen.<br />

Für Kulturbetriebe dürften damit zwei Bereiche betroffen se<strong>in</strong>:<br />

1. die Gastronomie und<br />

2. <strong>der</strong> Vorverkauf bzw. Abendkasse


Bereich Gastronomie<br />

Da es auf dem Markt genügend Kassensysteme gibt, die die gesetzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen ausreichend<br />

umsetzen (wer<strong>den</strong>), ist hier die Lösung, <strong>zu</strong>m<strong>in</strong>dest von <strong>der</strong> technischen Seite, recht e<strong>in</strong>fach<br />

um<strong>zu</strong>setzen. Bei e<strong>in</strong>em Neukauf ist also lediglich darauf <strong>zu</strong> achten, dass e<strong>in</strong>e TSE vorhan<strong>den</strong> ist, was<br />

ab 2020 sicherlich ke<strong>in</strong> Problem darstellt, <strong>den</strong>n das Bewerben e<strong>in</strong>er Kassenlösung ohne TSE ist ab<br />

dem 1.1.2020 strafbar.<br />

Bei bestehen<strong>den</strong> Kassensystemen ist <strong>zu</strong> prüfen ob diese mit e<strong>in</strong>er TSE aufgerüstet wer<strong>den</strong> können<br />

und wenn nicht, diese Kassen e<strong>in</strong>en Fiskalspeicher besitzen <strong>der</strong> die sog. Kassenverordnung 2010<br />

umsetzt und e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung des Herstellers vorliegt, dass <strong>der</strong> E<strong>in</strong>bau e<strong>in</strong>er TSE nicht möglich ist.<br />

Wenn e<strong>in</strong>e TSE nachrüstbar ist, dann muss dies bis spätestens <strong>zu</strong>m 30.9.2020 geschehen.<br />

Für die ab 2020 geltende Bonausgabepflicht wäre mit dem F<strong>in</strong>anzamt <strong>zu</strong> prüfen, ob e<strong>in</strong>e Befreiung<br />

möglich ist. Das ist immer dann möglich, wenn Bargeschäfte mit e<strong>in</strong>er Vielzahl unbekannter Personen<br />

abgewickelt wer<strong>den</strong>. Aber auch hier (wie schon beim E<strong>in</strong>satz <strong>der</strong> „offenen La<strong>den</strong>kasse“) kann es da<strong>zu</strong><br />

führen <strong>in</strong> <strong>den</strong> Fokus e<strong>in</strong>er Betriebsprüfung <strong>zu</strong> kommen.<br />

Bereich Vorverkauf bzw. Abendkasse<br />

Hier ist die Sachlage schon deutlich schwieriger, <strong>den</strong>n für <strong>den</strong> Ticketverkauf gibt es zwar genügend<br />

Ticketsysteme, aber diese bieten an sich i.d.R. ke<strong>in</strong>e Kassenfunktion, die über e<strong>in</strong>e TSE abgesichert<br />

s<strong>in</strong>d. Im Vorverkauf sollte das noch ke<strong>in</strong> Problem darstellen, da hier <strong>der</strong> Verkauf noch <strong>zu</strong>sätzlich <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er Registrierkasse erfasst wer<strong>den</strong> kann. An <strong>der</strong> Abendkasse ist <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satz e<strong>in</strong>er Registrierkasse<br />

schon aus Grün<strong>den</strong> <strong>der</strong> Flexibilität kaum e<strong>in</strong>setzbar, so dass hier oftmals re<strong>in</strong>e Softwarelösungen <strong>zu</strong>m<br />

E<strong>in</strong>satz kommen. Es ist <strong>in</strong> diesen Fällen mit dem Softwareanbieter <strong>zu</strong> klären, ob mit <strong>der</strong> e<strong>in</strong>gesetzten<br />

Lösung die Anb<strong>in</strong>dung an e<strong>in</strong>e TSE möglich ist. Selbstverständlich ist es auch hier möglich e<strong>in</strong>e<br />

„offene La<strong>den</strong>kasse“ e<strong>in</strong><strong>zu</strong>setzen.<br />

Kassennachschau und Verfahrensbeschreibung.<br />

Dem F<strong>in</strong>anzamt steht seit Anfang 2017 die Möglichkeit <strong>der</strong> Kassennachschau <strong>zu</strong>r Verfügung. Hier<br />

kann <strong>zu</strong> (fast) jedem Zeitpunkt e<strong>in</strong> Prüfer des F<strong>in</strong>anzamts <strong>den</strong> Kassenbestand prüfen und durch <strong>den</strong><br />

Abgleich von Anfangsbestand und aktuellen Bewegungen e<strong>in</strong>e mögliche Abweichung ermitteln.<br />

Fallen dem Prüfer bei <strong>der</strong> Kassennachschau Unregelmäßigkeiten auf, kann er sofort, also ohne<br />

geson<strong>der</strong>te Prüfungsanordnung und ohne Fristset<strong>zu</strong>ng, <strong>zu</strong> e<strong>in</strong>er regulären Betriebsprüfung<br />

übergehen. Diese erstreckt sich dann auf alle betrieblichen Unterlagen, elektronischen Daten und<br />

Steuerarten.<br />

Sehr wichtig für die Kassennachschau ist, dass e<strong>in</strong>e sog. Verfahrensbeschreibung und Handbücher für<br />

die e<strong>in</strong>gesetzte Hard- und Software vorliegen. Für die Verfahrensdokumentation gibt es ke<strong>in</strong>e<br />

genauen Vorschriften, sie besteht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel aus<br />

• e<strong>in</strong>er allgeme<strong>in</strong>en Beschreibung,<br />

• e<strong>in</strong>er Anwen<strong>der</strong>dokumentation,<br />

• e<strong>in</strong>er technischen Systemdokumentation und<br />

• e<strong>in</strong>er Betriebsdokumentation.


Diese Dokumentation muss also je<strong>der</strong> Betrieb selber erstellen und es ist sicherlich nicht e<strong>in</strong>fach alle<br />

notwendigen Angaben <strong>zu</strong> machen, aber e<strong>in</strong>e lückenhafte Beschreibung ist immer besser als gar<br />

ke<strong>in</strong>e.<br />

W<strong>in</strong>fried Meissen für die Bundesvere<strong>in</strong>igung <strong>Soziokultur</strong>eller Zentren e.V.<br />

Stand 24.01.2020

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