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ZAP-2020-03

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Anwaltsmagazin<br />

<strong>ZAP</strong><br />

der Rechtskonzepte und eine Verbesserung der<br />

Durchsetzungsmechanismen in den EU-Rechtsvorschriften<br />

gibt.<br />

Die neue Initiative geht auf einen schon mehrere<br />

Jahre alten Aktionsplan der EU-Kommission zur<br />

Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles<br />

sowie auf Schlussfolgerungen des Rates<br />

und wiederholte Forderungen des EU-Parlaments<br />

zurück. Auch die neue Kommissionspräsidentin<br />

URSULA VON DER LEYEN hat sich in ihren politischen<br />

Leitlinien verpflichtet, verbindliche Maßnahmen<br />

zur Lohntransparenz einzuführen. Noch bis Anfang<br />

Februar sollen Stellungnahmen von Verbänden<br />

eingeholt werden, bevor weitere gesetzgeberische<br />

Schritte eingeleitet werden.<br />

[Quelle: EU-Kommission]<br />

Neue PKH-Freibeträge zum 1.1.<strong>2020</strong><br />

Mit der Prozesskostenhilfebekanntmachung <strong>2020</strong><br />

(BGBl I, S. 2942) wurden die neuen Einkommensfreibeträge<br />

nach § 115 ZPO zur Berechnung der<br />

Prozesskosten- und Beratungshilfeberechtigung<br />

festgelegt. Diese sind bei allen Entscheidungen<br />

über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ab<br />

dem 1. Januar maßgeblich, auch wenn der Antrag<br />

bereits 2019 gestellt wurde.<br />

Danach betragen die ab dem 1.1.<strong>2020</strong> maßgebenden<br />

Beträge, die nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1<br />

Buchst. b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der<br />

Partei abzusetzen sind,<br />

1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit<br />

erzielen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b<br />

ZPO): 228 €,<br />

2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren<br />

Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. a<br />

ZPO): 501 €,<br />

3. für jede weitere Person, der die Partei aufgrund<br />

gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt<br />

leistet, in Abhängigkeit von deren Alter (§ 115<br />

Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO):<br />

a) Erwachsene: 400 €,<br />

b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur<br />

Vollendung des 18. Lebensjahrs: 381 €,<br />

c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur<br />

Vollendung des 14. Lebensjahrs: 358 €,<br />

d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten<br />

Lebensjahrs: 289 €.<br />

[Quelle: BMJV]<br />

Bundesrat will höhere<br />

Haftentschädigung<br />

Seit längerem setzt sich die Anwaltschaft dafür<br />

ein, dass die Haftentschädigung für zu Unrecht<br />

Inhaftierte deutlich angehoben wird. So fordert<br />

etwa der Deutsche Anwaltverein (DAV), dass die<br />

immaterielle Entschädigung für Justizopfer von<br />

derzeit 25 € auf einen Betrag von mindestens<br />

100 € pro Hafttag anzuheben ist.<br />

Anspruch auf eine Entschädigung haben z.B. Untersuchungsgefangene,<br />

deren Verfahren eingestellt<br />

wird oder die freigesprochen werden. Auch<br />

nach einer rechtskräftigen Verurteilung können<br />

Betroffene Haftentschädigung bekommen, wenn<br />

ein Wiederaufnahmeverfahren mit Freispruch<br />

oder Aufhebung der Strafe endet. Die fiskalische<br />

Belastung bei einer Anhebung wie vom DAV<br />

gefordert wäre für den Haushalt bzw. den Steuerzahler<br />

verglichen mit anderen sozialen Ausgaben<br />

eine vernachlässigbare Größe. Der Wert von Freiheit<br />

lasse sich, so der Verein, materiell nicht<br />

quantifizieren. Habe der Staat einem Menschen<br />

diese Freiheit zu Unrecht entzogen, müsse er<br />

versuchen, diesen Verlust zumindest symbolisch<br />

aufzuwiegen. Die derzeitige Entschädigungshöhe<br />

in Deutschland von 25 € sei jedoch deutlich niedriger<br />

als jene in anderen Ländern und bilde im<br />

europäischen Vergleich sogar das Schlusslicht.<br />

Offenbar haben die Appelle der Anwaltschaft in der<br />

Politik Gehör gefunden. Nachdem sich zunächst die<br />

Justizministerkonferenz im Herbst 2017 für eine<br />

Erhöhung der Haftentschädigung ausgesprochen<br />

hatte, ohne sich jedoch auf einen konkreten Betrag<br />

festzulegen, schlugen einige Bundesländer in einer<br />

Länderinitiative eine Erhöhung auf 50 € vor. Dieser<br />

Antrag stand nun am 20.12.2019 in der letzten<br />

Sitzung vor dem Jahresende auf der Tagesordnung<br />

des Bundesrates. Dort einigte man sich auf eine<br />

Anhebung auf 75 €. Dieser Betrag geht noch über<br />

die Länderinitiative hinaus, erreicht jedoch nicht die<br />

Forderung etwa des DAV.<br />

Der Bundesrat begründet seinen Entschluss damit,<br />

dass die letzte Anpassung der Entschädigung<br />

für den immateriellen Schaden einer Freiheitsentziehung<br />

2009 erfolgt sei. Daher sei aus seiner<br />

Sicht jetzt eine Erhöhung dringend geboten, wie<br />

es in dem Beschluss der Länderkammer heißt. Der<br />

Gesetzentwurf ist bereits an die Bundesregierung<br />

gesandt worden, die dazu nun eine Stellung-<br />

118 <strong>ZAP</strong> Nr. 3 5.2.<strong>2020</strong>

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