ZAP-2020-03
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Anwaltsmagazin<br />
<strong>ZAP</strong><br />
der Rechtskonzepte und eine Verbesserung der<br />
Durchsetzungsmechanismen in den EU-Rechtsvorschriften<br />
gibt.<br />
Die neue Initiative geht auf einen schon mehrere<br />
Jahre alten Aktionsplan der EU-Kommission zur<br />
Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles<br />
sowie auf Schlussfolgerungen des Rates<br />
und wiederholte Forderungen des EU-Parlaments<br />
zurück. Auch die neue Kommissionspräsidentin<br />
URSULA VON DER LEYEN hat sich in ihren politischen<br />
Leitlinien verpflichtet, verbindliche Maßnahmen<br />
zur Lohntransparenz einzuführen. Noch bis Anfang<br />
Februar sollen Stellungnahmen von Verbänden<br />
eingeholt werden, bevor weitere gesetzgeberische<br />
Schritte eingeleitet werden.<br />
[Quelle: EU-Kommission]<br />
Neue PKH-Freibeträge zum 1.1.<strong>2020</strong><br />
Mit der Prozesskostenhilfebekanntmachung <strong>2020</strong><br />
(BGBl I, S. 2942) wurden die neuen Einkommensfreibeträge<br />
nach § 115 ZPO zur Berechnung der<br />
Prozesskosten- und Beratungshilfeberechtigung<br />
festgelegt. Diese sind bei allen Entscheidungen<br />
über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ab<br />
dem 1. Januar maßgeblich, auch wenn der Antrag<br />
bereits 2019 gestellt wurde.<br />
Danach betragen die ab dem 1.1.<strong>2020</strong> maßgebenden<br />
Beträge, die nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1<br />
Buchst. b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der<br />
Partei abzusetzen sind,<br />
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit<br />
erzielen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b<br />
ZPO): 228 €,<br />
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren<br />
Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. a<br />
ZPO): 501 €,<br />
3. für jede weitere Person, der die Partei aufgrund<br />
gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt<br />
leistet, in Abhängigkeit von deren Alter (§ 115<br />
Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO):<br />
a) Erwachsene: 400 €,<br />
b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur<br />
Vollendung des 18. Lebensjahrs: 381 €,<br />
c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur<br />
Vollendung des 14. Lebensjahrs: 358 €,<br />
d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten<br />
Lebensjahrs: 289 €.<br />
[Quelle: BMJV]<br />
Bundesrat will höhere<br />
Haftentschädigung<br />
Seit längerem setzt sich die Anwaltschaft dafür<br />
ein, dass die Haftentschädigung für zu Unrecht<br />
Inhaftierte deutlich angehoben wird. So fordert<br />
etwa der Deutsche Anwaltverein (DAV), dass die<br />
immaterielle Entschädigung für Justizopfer von<br />
derzeit 25 € auf einen Betrag von mindestens<br />
100 € pro Hafttag anzuheben ist.<br />
Anspruch auf eine Entschädigung haben z.B. Untersuchungsgefangene,<br />
deren Verfahren eingestellt<br />
wird oder die freigesprochen werden. Auch<br />
nach einer rechtskräftigen Verurteilung können<br />
Betroffene Haftentschädigung bekommen, wenn<br />
ein Wiederaufnahmeverfahren mit Freispruch<br />
oder Aufhebung der Strafe endet. Die fiskalische<br />
Belastung bei einer Anhebung wie vom DAV<br />
gefordert wäre für den Haushalt bzw. den Steuerzahler<br />
verglichen mit anderen sozialen Ausgaben<br />
eine vernachlässigbare Größe. Der Wert von Freiheit<br />
lasse sich, so der Verein, materiell nicht<br />
quantifizieren. Habe der Staat einem Menschen<br />
diese Freiheit zu Unrecht entzogen, müsse er<br />
versuchen, diesen Verlust zumindest symbolisch<br />
aufzuwiegen. Die derzeitige Entschädigungshöhe<br />
in Deutschland von 25 € sei jedoch deutlich niedriger<br />
als jene in anderen Ländern und bilde im<br />
europäischen Vergleich sogar das Schlusslicht.<br />
Offenbar haben die Appelle der Anwaltschaft in der<br />
Politik Gehör gefunden. Nachdem sich zunächst die<br />
Justizministerkonferenz im Herbst 2017 für eine<br />
Erhöhung der Haftentschädigung ausgesprochen<br />
hatte, ohne sich jedoch auf einen konkreten Betrag<br />
festzulegen, schlugen einige Bundesländer in einer<br />
Länderinitiative eine Erhöhung auf 50 € vor. Dieser<br />
Antrag stand nun am 20.12.2019 in der letzten<br />
Sitzung vor dem Jahresende auf der Tagesordnung<br />
des Bundesrates. Dort einigte man sich auf eine<br />
Anhebung auf 75 €. Dieser Betrag geht noch über<br />
die Länderinitiative hinaus, erreicht jedoch nicht die<br />
Forderung etwa des DAV.<br />
Der Bundesrat begründet seinen Entschluss damit,<br />
dass die letzte Anpassung der Entschädigung<br />
für den immateriellen Schaden einer Freiheitsentziehung<br />
2009 erfolgt sei. Daher sei aus seiner<br />
Sicht jetzt eine Erhöhung dringend geboten, wie<br />
es in dem Beschluss der Länderkammer heißt. Der<br />
Gesetzentwurf ist bereits an die Bundesregierung<br />
gesandt worden, die dazu nun eine Stellung-<br />
118 <strong>ZAP</strong> Nr. 3 5.2.<strong>2020</strong>