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ZAP-2020-03

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<strong>ZAP</strong><br />

Anwaltsmagazin<br />

Nach Auffassung von CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA<br />

verstoßen die aktuellen Regelungen in Frankreich,<br />

Großbritannien und Belgien gegen die EuGH-<br />

Rechtsprechung, wonach eine anlasslose Speicherung<br />

der Verbindungsdaten nicht mit EU-<br />

Recht vereinbar ist. Für Fälle, in denen es um die<br />

Kriminalitätsbekämpfung oder die nationale Sicherheit<br />

geht, hält er allenfalls eine „begrenzte<br />

und differenzierte“ Speicherung für zulässig; auch<br />

müsse in solchen Fällen der Zugang zu den<br />

gespeicherten Daten der Kontrolle, etwa durch<br />

ein Gericht, unterliegen. Lediglich für außergewöhnliche<br />

Gefahrenlagen, z.B. eine unmittelbar<br />

bevorstehende Bedrohung, die die offizielle Erklärung<br />

des Notstands rechtfertigen könnte, hält<br />

der Generalanwalt eine weitergehende Vorratsdatenspeicherung<br />

für zulässig.<br />

In ersten Kommentaren wird die Stellungnahme<br />

des EuGH-Generalanwalts als Stärkung auch des<br />

Anwaltsgeheimnisses gewertet. Sollte sich der<br />

EuGH der in den Schlussanträgen geäußerten<br />

Rechtsauffassung anschließen, dürfte – so Beobachter<br />

– auch die deutsche Gesetzgebung zur<br />

Vorratsdatenspeicherung, die seinerzeit von der<br />

Anwaltschaft stark bekämpft worden ist, auf der<br />

Kippe stehen. Denn gegen die deutschen Regelungen<br />

zur Vorratsdatenspeicherung in §§ 113a, b<br />

TKG sind derzeit sowohl mehrere Verfassungsbeschwerden<br />

in Karlsruhe als auch – nach<br />

Vorlage durch das BVerwG – ein Verfahren vor<br />

dem EuGH anhängig. Dessen Entscheidung wird<br />

noch im Laufe dieses Jahres erwartet. Wendet<br />

man die vom Generalanwalt dargelegten Rechtsgrundsätze<br />

auf Deutschland an, so die Kommentatoren,<br />

müssten zwangsläufig auch die hiesigen<br />

Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung für EUrechtswidrig<br />

erklärt werden.<br />

[Red.]<br />

E-Mail-Kommunikation mit den<br />

Mandanten<br />

Seit dem 1. Januar gilt der neu gefasste § 2 BORA,<br />

wonach der Rechtsanwalt dem Mandanten – nach<br />

einem Hinweis auf die Risiken – auch unverschlüsselte<br />

E-Mails schicken darf, falls dieser zuvor<br />

ebenfalls unverschlüsselt an den Anwalt gemailt<br />

hatte (vgl. zu dieser Neuregelung auch<br />

Anwaltsmagazin <strong>ZAP</strong> 2019, 533).<br />

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat nun darauf<br />

aufmerksam gemacht, dass diese rein berufsrechtliche<br />

Regelung nicht die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung<br />

(DSGVO) außer Kraft<br />

setzt, die ebenfalls Sicherheitsanforderungen an<br />

die EDV in der Kanzlei formuliert und mit empfindlichen<br />

Geldbußen bei Verstößen droht. Die<br />

Vorgaben der DSGVO seien deshalb auch von<br />

jedem Anwalt zu beachten. Auch bei Zustimmung<br />

des Mandanten in eine bestimmte Kommunikationsform<br />

müsse der Anwalt bei seinen E-Mail-<br />

Antworten die „nach dem Datenschutzrecht erforderlichen<br />

Schutzmaßnahmen ergreifen“. Damit seien vor<br />

allem die Schutzstandards der IT-Sicherheit gemeint<br />

(vgl. dazu etwa die Hinweise der BRAK unter<br />

https://www.brak.de/fuer-anwaelte/datenschutz). Ungeklärt,<br />

so die Experten des DAV, sei jedoch die<br />

Frage, ob unverschlüsselte E-Mails „überhaupt<br />

unter der DSGVO zulässig“ sind. Dies sei auch unter<br />

Datenschützern umstritten.<br />

Fazit: Ein Rechtsanwalt, der unverschlüsselte<br />

Mails verschickt, ist zwar ggf. vor berufsrechtlichen<br />

Sanktionen sicher, nicht jedoch vor etwaigen<br />

Bußgeldern nach der DSGVO. So bleibt im<br />

Interesse der Anwälte nur zu hoffen, dass hier<br />

bald eine Klarstellung herbeigeführt wird, notfalls<br />

durch den Gesetzgeber.<br />

[Red.]<br />

EU will gegen den „Gender Pay Gap“<br />

vorgehen<br />

Die EU-Kommission hat angekündigt, demnächst<br />

mit Gesetzgebungsmaßnahmen gezielt gegen die<br />

Lohnungleichheit von Männern und Frauen in den<br />

EU-Mitgliedstaaten vorzugehen. Sie veröffentlichte<br />

Anfang Januar eine erste Folgenabschätzung der<br />

geplanten Maßnahmen („Inception Impact Assessment“)<br />

und kündigt baldige Gesetzgebungsaktivität<br />

zur Stärkung der Lohngleichheit von Frauen und<br />

Männern durch mehr Transparenz bei der Entlohnung<br />

an.<br />

Die EU-Kommission ist überzeugt, dass es sich<br />

positiv auf die Durchsetzung des Grundrechts auf<br />

Gleichbehandlung auch im Entlohnungsbereich<br />

auswirkt, wenn es künftig einen verbesserten<br />

Zugang zu Informationen über das Lohnniveau<br />

sowie ein besseres Verständnis einiger bestehen-<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 3 5.2.<strong>2020</strong> 117

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