ZAP-2020-03
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<strong>ZAP</strong><br />
Anwaltsmagazin<br />
Nach Auffassung von CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA<br />
verstoßen die aktuellen Regelungen in Frankreich,<br />
Großbritannien und Belgien gegen die EuGH-<br />
Rechtsprechung, wonach eine anlasslose Speicherung<br />
der Verbindungsdaten nicht mit EU-<br />
Recht vereinbar ist. Für Fälle, in denen es um die<br />
Kriminalitätsbekämpfung oder die nationale Sicherheit<br />
geht, hält er allenfalls eine „begrenzte<br />
und differenzierte“ Speicherung für zulässig; auch<br />
müsse in solchen Fällen der Zugang zu den<br />
gespeicherten Daten der Kontrolle, etwa durch<br />
ein Gericht, unterliegen. Lediglich für außergewöhnliche<br />
Gefahrenlagen, z.B. eine unmittelbar<br />
bevorstehende Bedrohung, die die offizielle Erklärung<br />
des Notstands rechtfertigen könnte, hält<br />
der Generalanwalt eine weitergehende Vorratsdatenspeicherung<br />
für zulässig.<br />
In ersten Kommentaren wird die Stellungnahme<br />
des EuGH-Generalanwalts als Stärkung auch des<br />
Anwaltsgeheimnisses gewertet. Sollte sich der<br />
EuGH der in den Schlussanträgen geäußerten<br />
Rechtsauffassung anschließen, dürfte – so Beobachter<br />
– auch die deutsche Gesetzgebung zur<br />
Vorratsdatenspeicherung, die seinerzeit von der<br />
Anwaltschaft stark bekämpft worden ist, auf der<br />
Kippe stehen. Denn gegen die deutschen Regelungen<br />
zur Vorratsdatenspeicherung in §§ 113a, b<br />
TKG sind derzeit sowohl mehrere Verfassungsbeschwerden<br />
in Karlsruhe als auch – nach<br />
Vorlage durch das BVerwG – ein Verfahren vor<br />
dem EuGH anhängig. Dessen Entscheidung wird<br />
noch im Laufe dieses Jahres erwartet. Wendet<br />
man die vom Generalanwalt dargelegten Rechtsgrundsätze<br />
auf Deutschland an, so die Kommentatoren,<br />
müssten zwangsläufig auch die hiesigen<br />
Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung für EUrechtswidrig<br />
erklärt werden.<br />
[Red.]<br />
E-Mail-Kommunikation mit den<br />
Mandanten<br />
Seit dem 1. Januar gilt der neu gefasste § 2 BORA,<br />
wonach der Rechtsanwalt dem Mandanten – nach<br />
einem Hinweis auf die Risiken – auch unverschlüsselte<br />
E-Mails schicken darf, falls dieser zuvor<br />
ebenfalls unverschlüsselt an den Anwalt gemailt<br />
hatte (vgl. zu dieser Neuregelung auch<br />
Anwaltsmagazin <strong>ZAP</strong> 2019, 533).<br />
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat nun darauf<br />
aufmerksam gemacht, dass diese rein berufsrechtliche<br />
Regelung nicht die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung<br />
(DSGVO) außer Kraft<br />
setzt, die ebenfalls Sicherheitsanforderungen an<br />
die EDV in der Kanzlei formuliert und mit empfindlichen<br />
Geldbußen bei Verstößen droht. Die<br />
Vorgaben der DSGVO seien deshalb auch von<br />
jedem Anwalt zu beachten. Auch bei Zustimmung<br />
des Mandanten in eine bestimmte Kommunikationsform<br />
müsse der Anwalt bei seinen E-Mail-<br />
Antworten die „nach dem Datenschutzrecht erforderlichen<br />
Schutzmaßnahmen ergreifen“. Damit seien vor<br />
allem die Schutzstandards der IT-Sicherheit gemeint<br />
(vgl. dazu etwa die Hinweise der BRAK unter<br />
https://www.brak.de/fuer-anwaelte/datenschutz). Ungeklärt,<br />
so die Experten des DAV, sei jedoch die<br />
Frage, ob unverschlüsselte E-Mails „überhaupt<br />
unter der DSGVO zulässig“ sind. Dies sei auch unter<br />
Datenschützern umstritten.<br />
Fazit: Ein Rechtsanwalt, der unverschlüsselte<br />
Mails verschickt, ist zwar ggf. vor berufsrechtlichen<br />
Sanktionen sicher, nicht jedoch vor etwaigen<br />
Bußgeldern nach der DSGVO. So bleibt im<br />
Interesse der Anwälte nur zu hoffen, dass hier<br />
bald eine Klarstellung herbeigeführt wird, notfalls<br />
durch den Gesetzgeber.<br />
[Red.]<br />
EU will gegen den „Gender Pay Gap“<br />
vorgehen<br />
Die EU-Kommission hat angekündigt, demnächst<br />
mit Gesetzgebungsmaßnahmen gezielt gegen die<br />
Lohnungleichheit von Männern und Frauen in den<br />
EU-Mitgliedstaaten vorzugehen. Sie veröffentlichte<br />
Anfang Januar eine erste Folgenabschätzung der<br />
geplanten Maßnahmen („Inception Impact Assessment“)<br />
und kündigt baldige Gesetzgebungsaktivität<br />
zur Stärkung der Lohngleichheit von Frauen und<br />
Männern durch mehr Transparenz bei der Entlohnung<br />
an.<br />
Die EU-Kommission ist überzeugt, dass es sich<br />
positiv auf die Durchsetzung des Grundrechts auf<br />
Gleichbehandlung auch im Entlohnungsbereich<br />
auswirkt, wenn es künftig einen verbesserten<br />
Zugang zu Informationen über das Lohnniveau<br />
sowie ein besseres Verständnis einiger bestehen-<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 3 5.2.<strong>2020</strong> 117