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ZAP-2020-03

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Fach 22, Seite 1008<br />

Strafverfahren/Strafvollstreckung/Strafvollzug<br />

Modernisierung des Strafverfahrens<br />

2. Verfahren/Rechtsmittel/Beweisverwertungsverbot<br />

a) Allgemeines<br />

Die Verfahrensvorschriften bzw. die Regelungen zu Rechtsmitteln usw. sind nicht geändert worden.<br />

Es kann daher insoweit grds. auf BURHOFF, EV, Rn 3927 ff. verwiesen werden.<br />

Entsprechendes gilt für Beweisverwertungsverbote. Insoweit wird verwiesen auf BURHOFF, EV, 3978 ff.<br />

b) Schwere der Tat im konkreten Einzelfall<br />

Anknüpfungspunkt für die Anordnung einer Telefonüberwachung ist u.a. der Verdacht auf eine der in<br />

§ 100a Abs. 2 StPO genannten Katalogtaten. Es muss sich also um eine der dort bezeichneten „schweren<br />

Straftaten“ handeln. Die Gesetzesbegründung (vgl. dazu BT-Drucks 19/14747, S. 29) weist (zutreffend)<br />

darauf hin, dass die abstrakte Schwere der Straftat jedoch nicht alleiniger Anknüpfungspunkt für die<br />

Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu beurteilenden Ermittlungsmaßnahme sein darf. Vielmehr ist die<br />

Rechtmäßigkeit jeder Ermittlungsmaßnahme auch an der Beschränkung des § 100a Abs. 1 Ziff. 2 und 3<br />

StPO zu messen, wonach eine Telekommunikationsüberwachung nur in Fällen angeordnet werden darf, in<br />

denen bei Verdacht einer Katalogtat die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt und die Erforschung<br />

des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten – ohne die Überwachung der<br />

Telekommunikation – wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre (BURHOFF, EV, Rn 4054 ff.).<br />

Die somit erforderliche Einzelfallüberprüfung ist Aufgabe des die Telefonüberwachung anordnenden<br />

Gerichts. Dies muss insb. auch feststellen, dass die Anlasstat auch im Einzelfall schwer wiegt (BURHOFF,<br />

EV, Rn 4055). Dazu gibt die Gesetzesbegründung betreffend die Neuregelung in § 100a Abs. 2 Nr. 1<br />

Buchst. j StPO Folgendes vor (vgl. dazu BT-Drucks 19/14747, S. 28): Insbesondere in Fällen, die im<br />

Schuldgehalt hinter dem Durchschnitt gewöhnlicher Fälle des Wohnungseinbruchsdiebstahls in<br />

Privatwohnungen i.S.d. § 244 Abs. 4 StGB zurückbleiben, z.B. weil die Privatsphäre der Geschädigten<br />

nicht intensiv beeinträchtigt wurde, soll dies regelmäßig nicht der Fall sein (BT-Drucks 19/14747, a.a.O.).<br />

Anders soll dies aber nach Auffassung der Gesetzesbegründung insb. dann der Fall sein, wenn weitere<br />

bestimmte Indizien darauf hinweisen, dass sich der Beschuldigte nicht nur im Einzelfall, sondern in einer<br />

Mehrzahl von Fällen serienmäßig nach § 244 Abs. 4 StGB strafbar gemacht haben könnte. Anknüpfend<br />

an die serienmäßige Begehungsweise stehe – so die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 19/14747, a.a.O.) –<br />

zu erwarten, dass in diesen Fällen der Täter vermehrt Absatz für sein wiederholt anfallendes Diebesgut<br />

suchen wird. Die Kontaktanbahnung mit etwaigen Käufern wie auch die Abwicklung dieser Geschäfte<br />

mittels Telekommunikation könnten hierbei Ansatzpunkte für die Aufklärung der Einbruchstaten und<br />

die Überführung des Täters sein, auch wenn keine Anhaltspunkte für eine gewerbsmäßige Hehlerei oder<br />

eine bandenmäßige Begehungsweise vorliegen.<br />

Hinweis:<br />

Letzteres ist m.E. nur insoweit überzeugend, als sicherlich eine serienmäßige Begehungsweise die „Schwere“<br />

der Tat erhöhen kann, aber: § 244 Abs. 4 StGB will gerade den Eingriff in die persönliche Privatsphäre des<br />

Betroffenen besonders sanktionieren. Damit hat eine serienmäßige Begehungsweise nichts tun.<br />

3. Befristung der Änderung<br />

Für die Neuregelung ist in Art. 2 und Art. 10 S. 2 des Gesetzes eine Befristung vorgesehen. Nach Art. 2 des<br />

Gesetzes wird nämlich die Einfügung bzw. die Erweiterung des Straftatenkatalogs um „Wohnungseinbruchdiebstahl<br />

nach § 244 Abs. 4“ gem. Art. 10 S. 2 des Gesetzes am 12.12.2024 wieder gestrichen.<br />

Begründet wird das damit, dass die Ausweitung des Katalogs in § 100a Abs. 2 StPO auf eine Tat, die von<br />

einem Einzeltäter begangen werden kann und die nicht notwendig in einem Zusammenhang mit<br />

Telekommunikation steht, unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Verhältnismäßigkeit des Eingriffs<br />

in das Grundrecht aus Art. 10 GG sensibel sei (vgl. dazu BT-Drucks 19/14747, S. 42). Sie soll daher zunächst<br />

befristet werden, um dem Gesetzgeber Gelegenheit zu geben, ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Vielleicht<br />

wäre es besser gewesen, dies vorab zu tun.<br />

176 <strong>ZAP</strong> Nr. 3 5.2.<strong>2020</strong>

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