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ZAP-2020-03

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Strafverfahren/Strafvollstreckung/Strafvollzug Fach 22, Seite 1007<br />

Modernisierung des Strafverfahrens<br />

3. Verfahren/Rechtsmittel/Beweisverwertungsverbote<br />

Das Gesetz hat weitere Änderungen in den §§ 81a ff. StPO nicht vorgenommen. Das bedeutet, dass sich<br />

hinsichtlich des Verfahrens zur Entnahme des Vergleichsmaterials, der Anordnung der Untersuchung,<br />

der Vernichtung und der Verwendung des Untersuchungsergebnisses nichts geändert hat. Es gelten<br />

daher nach wie vor die Ausführungen bei BURHOFF, EV, Rn 1468 ff., insb. Rn 1490 ff.<br />

Hinweis:<br />

Auch die Ausführungen zu sich ggf. ergebenden Beweisverwertungsverboten gelten entsprechend<br />

(BURHOFF, EV, Rn 1518 m.w.N.).<br />

V. Telefonüberwachung (§ 100a StPO)<br />

Änderungen im Überblick:<br />

• Norm: § 100a Abs. 1 StPO<br />

• Sachlicher Geltungsbereich: Telefonüberwachung/Ermittlungsmaßnahmen<br />

• Verteidigerstrategie: Beweisverwertungsverbote<br />

1. Neuregelung<br />

Bisher konnte eine Telefonüberwachung nach § 100a StPO in Diebstahlsfällen nur angeordnet werden,<br />

wenn es um einen Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB und schweren Bandendiebstahl nach<br />

§ 244a StGB ging. Dies ist nun in § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. j um die Fälle des Wohnungseinbruchdiebstahls<br />

nach § 244 Abs. 4 StGB erweitert worden (zur Kritik u.a. die Stellungnahme der BRAK Nr. 30/<br />

2019 vom November 2019, S. 13 unter https://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellung<br />

nahmen-deutschland/2019/november/stellungnahme-der-brak-2019-30.pdf).<br />

Begründet wird diese Verschärfung mit einem Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG (vgl. u.a.<br />

BVerfG NJW 2012, 833, 836; allgemein zur Telefonüberwachung BURHOFF, EV, Rn 3919 ff., zu den<br />

Voraussetzungen Rn 4045 ff.). Danach verfüge der Gesetzgeber „über einen Beurteilungsspielraum bei der<br />

Bestimmung des Unrechtsgehalts eines Delikts und bei der Entscheidung darüber, welche Straftaten er zum Anlass<br />

für bestimmte strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen machen möchte“ (BVerfG, a.a.O.). Der Gesetzgeber<br />

habe sich aber in der vergangenen Legislaturperiode 2017 bewusst dazu entschieden, den Wohnungseinbruchdiebstahl<br />

in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung wegen der mit dem Delikt verbundenen<br />

Verletzung der höchstpersönlichen Privatsphäre als ganz besonders gravierend einzustufen und ihn<br />

dadurch beispielsweise dem Raub gleichgestellt (vgl. 55. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs –<br />

Wohnungseinbruchdiebstahl v. 17.7.2017 – BGBl I, S. 2442). Der Strafrahmen des Wohnungseinbruchdiebstahls<br />

sei aus diesem Grund erheblich angehoben und der Wohnungseinbruchdiebstahl in eine<br />

dauerhaft genutzte Privatwohnung zum Verbrechenstatbestand ausgestaltet worden (wegen der Einzelheiten<br />

zu § 244 Abs. 4 StGB FISCHER, StGB, 66. Aufl. 2019, § 244 Rn 52).<br />

Hinweis:<br />

Der Gesetzgeber sieht das als eine ausreichende Begründung für eine weitere Verschärfung des Rechts<br />

der Telefonüberwachung an. Aber: Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) verzeichnet für 2017 einen<br />

deutlichen Rückgang der Wohnungseinbrüche. Demnach sank deren Zahl um 23 % auf 116.450 Taten.<br />

Die Aufklärungsquote erhöhte sich zugleich leicht von 16,9 auf 17,8 %. 2015 war mit 167.136 registrierten<br />

Wohnungseinbrüchen ein Höchststand der vergangenen Jahre erreicht worden. Jahrelang hatte die Zahl<br />

der Einbrüche in Deutschland bis dahin zugenommen (https://www.spiegel.de/panorama/justiz/kriminal<br />

statistik-2018-so-sind-die-sinkenden-einbruchszahlen-zu-erklaeren-a-1206764.html.).<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 3 5.2.<strong>2020</strong> 175

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