31.01.2020 Aufrufe

ZAP-2020-03

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Strafverfahren/Strafvollstreckung/Strafvollzug Fach 22, Seite 1005<br />

Modernisierung des Strafverfahrens<br />

• Auch nach der Neuregelung muss die Bild-Ton-Aufzeichnung zur Wahrung der schutzwürdigen<br />

Interessen des Zeugen geboten sein. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Vorschrift in aller<br />

Regel keine Anwendung in Alltagsfällen findet (BT-Drucks 19/14747, S. 25 a.E.).<br />

4. Zustimmung/Widerspruch des Zeugen<br />

Durch eine Videovernehmung wird das Persönlichkeitsrecht des Zeugen tangiert. Daher hängt die<br />

Zulässigkeit der Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung in den Fällen des § 58a Abs. 1 S. 3 StPO davon<br />

ab, ob der Zeuge zugestimmt hat.<br />

Hinweis:<br />

Dieses Zustimmungserfordernis des Zeugen wird von einem Widerspruchsrecht des Zeugen sofort nach<br />

der Vernehmung flankiert, das in § 255a Abs. 2 S. 1 StPO geregelt ist.<br />

Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 19/14747, S. 26) merkt in dem Zusammenhang an, dass der Richter<br />

den Zeugen über den Umfang seines Widerspruchs belehren sollte, und zwar:<br />

• Er sollte darauf hinweisen, dass sich die Zustimmung des Zeugen vor der Vernehmung beziehungsweise<br />

sein sofortiger Widerspruch nach der Vernehmung stets nur auf die Vorführung der Bild-Ton-<br />

Aufzeichnung gem. § 255a StPO in der Hauptverhandlung bezieht.<br />

• Sie bezieht sich nicht auf die Verwertbarkeit der Aufzeichnung oder gar seiner Aussage insgesamt.<br />

• Der Zeuge ist/bleibt auch bei fehlender Zustimmung hinsichtlich der Vorführung der Bild-Ton-<br />

Aufzeichnung auf Ladung des Gerichts verpflichtet, in der Hauptverhandlung persönlich auszusagen.<br />

Hinweis:<br />

Von der Zustimmung beziehungsweise einem Widerspruch des Zeugen hängt also nur ab, ob seine<br />

persönliche Einvernahme in der Hauptverhandlung durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung<br />

gem. § 255a StPO (dazu BURHOFF, HV, Rn 3700 ff. m.w.N.) ersetzt werden kann.<br />

5. Verfahren/Rechtsmittel<br />

Die Neuregelung hat die Vorschriften betreffend das Verfahren und die Anordnung einer Videovernehmung<br />

nicht geändert. Insoweit kann also auf die Ausführungen bei BURHOFF, EV, Rn 4795 ff.<br />

verwiesen werden.<br />

Hinweis:<br />

Für die Anordnung der Aufzeichnung der richterlichen Vernehmung ist nach § 58a Abs. 1 S. 3 StPO eine<br />

„Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände“ erforderlich. Dabei ist der gesetzgeberische<br />

Zweck der Neuregelung von Bedeutung (dazu BT-Drucks 19/14747, S. 25 und oben III 1). Das führt dazu,<br />

dass in den in § 58a Abs. 1 S. 3 StPO genannten Fällen im Zweifel immer aufgezeichnet werden muss.<br />

Entsprechendes gilt für die Frage der Rechtsmittel. Insoweit wird verwiesen auf BURHOFF, EV, Rn 4798 ff.<br />

IV.<br />

Molekulargenetische Untersuchungen (§ 81e StPO)<br />

Änderungen im Überblick:<br />

• Norm: § 81e Abs. 1 StPO<br />

• Sachlicher Geltungsbereich: Spurenmaterial/Material<br />

• Verteidigerstrategie: Beweisverwertungsverbot wegen Einwilligungs-/Richtervorbehalt<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 3 5.2.<strong>2020</strong> 173

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!