ZAP-2020-03
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Strafverfahren/Strafvollstreckung/Strafvollzug Fach 22, Seite 1005<br />
Modernisierung des Strafverfahrens<br />
• Auch nach der Neuregelung muss die Bild-Ton-Aufzeichnung zur Wahrung der schutzwürdigen<br />
Interessen des Zeugen geboten sein. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Vorschrift in aller<br />
Regel keine Anwendung in Alltagsfällen findet (BT-Drucks 19/14747, S. 25 a.E.).<br />
4. Zustimmung/Widerspruch des Zeugen<br />
Durch eine Videovernehmung wird das Persönlichkeitsrecht des Zeugen tangiert. Daher hängt die<br />
Zulässigkeit der Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung in den Fällen des § 58a Abs. 1 S. 3 StPO davon<br />
ab, ob der Zeuge zugestimmt hat.<br />
Hinweis:<br />
Dieses Zustimmungserfordernis des Zeugen wird von einem Widerspruchsrecht des Zeugen sofort nach<br />
der Vernehmung flankiert, das in § 255a Abs. 2 S. 1 StPO geregelt ist.<br />
Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 19/14747, S. 26) merkt in dem Zusammenhang an, dass der Richter<br />
den Zeugen über den Umfang seines Widerspruchs belehren sollte, und zwar:<br />
• Er sollte darauf hinweisen, dass sich die Zustimmung des Zeugen vor der Vernehmung beziehungsweise<br />
sein sofortiger Widerspruch nach der Vernehmung stets nur auf die Vorführung der Bild-Ton-<br />
Aufzeichnung gem. § 255a StPO in der Hauptverhandlung bezieht.<br />
• Sie bezieht sich nicht auf die Verwertbarkeit der Aufzeichnung oder gar seiner Aussage insgesamt.<br />
• Der Zeuge ist/bleibt auch bei fehlender Zustimmung hinsichtlich der Vorführung der Bild-Ton-<br />
Aufzeichnung auf Ladung des Gerichts verpflichtet, in der Hauptverhandlung persönlich auszusagen.<br />
Hinweis:<br />
Von der Zustimmung beziehungsweise einem Widerspruch des Zeugen hängt also nur ab, ob seine<br />
persönliche Einvernahme in der Hauptverhandlung durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung<br />
gem. § 255a StPO (dazu BURHOFF, HV, Rn 3700 ff. m.w.N.) ersetzt werden kann.<br />
5. Verfahren/Rechtsmittel<br />
Die Neuregelung hat die Vorschriften betreffend das Verfahren und die Anordnung einer Videovernehmung<br />
nicht geändert. Insoweit kann also auf die Ausführungen bei BURHOFF, EV, Rn 4795 ff.<br />
verwiesen werden.<br />
Hinweis:<br />
Für die Anordnung der Aufzeichnung der richterlichen Vernehmung ist nach § 58a Abs. 1 S. 3 StPO eine<br />
„Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände“ erforderlich. Dabei ist der gesetzgeberische<br />
Zweck der Neuregelung von Bedeutung (dazu BT-Drucks 19/14747, S. 25 und oben III 1). Das führt dazu,<br />
dass in den in § 58a Abs. 1 S. 3 StPO genannten Fällen im Zweifel immer aufgezeichnet werden muss.<br />
Entsprechendes gilt für die Frage der Rechtsmittel. Insoweit wird verwiesen auf BURHOFF, EV, Rn 4798 ff.<br />
IV.<br />
Molekulargenetische Untersuchungen (§ 81e StPO)<br />
Änderungen im Überblick:<br />
• Norm: § 81e Abs. 1 StPO<br />
• Sachlicher Geltungsbereich: Spurenmaterial/Material<br />
• Verteidigerstrategie: Beweisverwertungsverbot wegen Einwilligungs-/Richtervorbehalt<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 3 5.2.<strong>2020</strong> 173