ZAP-2020-03
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Anwaltsmagazin<br />
<strong>ZAP</strong><br />
Nach dem jetzt vom Bundestag beschlossenen<br />
Konzept bleibt die derzeit geltende Rechtslage<br />
(sog. Entscheidungslösung) in ihrem Kern unverändert,<br />
d.h. eine Organspende ist grds. nur dann<br />
möglich, wenn der mögliche Organspender zu<br />
Lebzeiten eingewilligt hat oder sein nächster<br />
Angehöriger zugestimmt hat. Ziel ist es, die persönliche<br />
Entscheidung zu registrieren, verbindliche<br />
Information und bessere Aufklärung zu gewährleisten<br />
und die regelmäßige Auseinandersetzung<br />
mit der Thematik zu fördern.<br />
Das Gesetz hat zudem folgende Eckpunkte:<br />
• Die Einrichtung eines bundesweiten Online-<br />
Registers beim Bundesinstitut für Arzneimittel<br />
und Medizinprodukte.<br />
• Die Ausweisstellen von Bund und Ländern müssen<br />
den Bürgerinnen und Bürgern zukünftig<br />
Aufklärungsmaterial und Organspendeausweise<br />
aushändigen bzw. bei elektronischer Antragsstellung<br />
elektronisch übermitteln. Dabei wird auf<br />
weitere Informations- und Beratungsmöglichkeiten<br />
sowie die Möglichkeit, sich vor Ort oder<br />
später in das Online-Register einzutragen, hingewiesen.<br />
• Hausärzte können künftig bei Bedarf ihre<br />
Patientinnen und Patienten alle zwei Jahre<br />
über die Organ- und Gewebespende ergebnisoffen<br />
beraten. Das Gesetz sieht außerdem vor,<br />
die Organ- und Gewebespende verstärkt in<br />
der ärztlichen Ausbildung zu verankern.<br />
• Grundwissen zur Organspende soll auch in den<br />
Erste-Hilfe-Kursen im Vorfeld des Erwerbs der<br />
Fahrerlaubnis vermittelt werden.<br />
Das Gesetz wird zwei Jahre nach seiner Verkündung<br />
in Kraft treten, voraussichtlich im ersten<br />
Quartal 2022.<br />
[Quelle: BMG]<br />
Strafverschärfung beim sog.<br />
Cybergrooming beschlossen<br />
Der Deutsche Bundestag hat am 17. Januar einen<br />
Gesetzentwurf gegen das sog. Cybergrooming<br />
beschlossen. Täter sollen damit noch effektiver<br />
verfolgt werden können, wenn sie mit dem Ziel<br />
im Netz unterwegs sind, sexuellen Missbrauch<br />
oder die Herstellung von Kinderpornografie anzubahnen.<br />
Künftig ist auch der Versuch strafbar,<br />
d.h., wenn die Täter nur glauben, mit einem Kind<br />
zu kommunizieren, tatsächlich aber mit verdeckten<br />
Ermittlern oder den Eltern Kontakt haben.<br />
Als Cybergrooming wird bezeichnet, wenn Täter<br />
im Internet nach ihren Opfern suchen. Der Begriff<br />
leitet sich ab vom englischen Anbahnen oder<br />
Vorbereiten und steht für unterschiedliche Handlungen,<br />
die einen sexuellen Missbrauch vorbereiten<br />
und durch ein strategisches Vorgehen von<br />
Tätern und Täterinnen gegenüber Mädchen und<br />
Jungen gekennzeichnet sind.<br />
Sexuelle Missbrauchstaten werden oft im Schatten<br />
der Anonymität des Netzes angebahnt. Täter<br />
geben sich in Sozialen Netzwerken wie Snapchat<br />
oder Instagram oder auch in Chatfunktionen von<br />
Online-Spielen oft selbst als Kinder aus und versuchen,<br />
mit Kindern in Kontakt zu kommen. Sie<br />
versuchen, ihr Vertrauen zu gewinnen, manipulieren<br />
ihre Wahrnehmung, verstricken sie in Abhängigkeit<br />
und sorgen dafür, dass sie sich niemandem<br />
anvertrauen. Das vollendete Delikt kann heute<br />
schon nach § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB bestraft werden.<br />
Künftig werden auch die Fälle strafrechtlich erfasst,<br />
in denen der Täter lediglich glaubt, auf ein Kind<br />
einzuwirken, tatsächlich aber mit einem Erwachsenen<br />
kommuniziert, etwa mit einem Elternteil<br />
oder einem verdeckten Ermittler. Im Laufe des<br />
Gesetzgebungsverfahrens wurde der Entwurf noch<br />
um einen Punkt ergänzt. Danach wird den Strafverfolgungsbehörden<br />
künftig unter engen Voraussetzungen<br />
erlaubt, computergenerierte kinderpornografische<br />
Bilder zu verwenden. Dadurch<br />
sollen sich die Ermittler auch Zugang zu den<br />
geschlossenen Foren verschaffen können. Voraussetzung<br />
dafür ist eine richterliche Genehmigung.<br />
[Quelle: Bundesregierung]<br />
EuGH-Generalanwalt stärkt Verbot<br />
der Vorratsdatenspeicherung<br />
Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof<br />
(EuGH) MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA hat mit<br />
seinen Schlussanträgen zu mehreren anhängigen<br />
Verfahren, die die Vorratsdatenspeicherung in<br />
Frankreich, Großbritannien und Belgien betreffen,<br />
die Vorbehalte gegen eine anlasslose Datenspeicherung<br />
weiter bekräftigt. In seinen Ausführungen,<br />
die die EuGH-Entscheidung in den Verfahren<br />
C-623/17 C-511/18, C-512/18 und C-520/18 vorbereiten,<br />
vertritt er die Auffassung, dass der Staat auch<br />
zum Zweck der Terrorbekämpfung enge Grenzen<br />
beachten muss. Die Rechtsansicht des Generalanwalts<br />
bindet den EuGH zwar nicht, der Gerichtshof<br />
folgt ihnen jedoch in den meisten Fällen.<br />
116 <strong>ZAP</strong> Nr. 3 5.2.<strong>2020</strong>