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ZAP-2020-03

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Anwaltsmagazin<br />

<strong>ZAP</strong><br />

Nach dem jetzt vom Bundestag beschlossenen<br />

Konzept bleibt die derzeit geltende Rechtslage<br />

(sog. Entscheidungslösung) in ihrem Kern unverändert,<br />

d.h. eine Organspende ist grds. nur dann<br />

möglich, wenn der mögliche Organspender zu<br />

Lebzeiten eingewilligt hat oder sein nächster<br />

Angehöriger zugestimmt hat. Ziel ist es, die persönliche<br />

Entscheidung zu registrieren, verbindliche<br />

Information und bessere Aufklärung zu gewährleisten<br />

und die regelmäßige Auseinandersetzung<br />

mit der Thematik zu fördern.<br />

Das Gesetz hat zudem folgende Eckpunkte:<br />

• Die Einrichtung eines bundesweiten Online-<br />

Registers beim Bundesinstitut für Arzneimittel<br />

und Medizinprodukte.<br />

• Die Ausweisstellen von Bund und Ländern müssen<br />

den Bürgerinnen und Bürgern zukünftig<br />

Aufklärungsmaterial und Organspendeausweise<br />

aushändigen bzw. bei elektronischer Antragsstellung<br />

elektronisch übermitteln. Dabei wird auf<br />

weitere Informations- und Beratungsmöglichkeiten<br />

sowie die Möglichkeit, sich vor Ort oder<br />

später in das Online-Register einzutragen, hingewiesen.<br />

• Hausärzte können künftig bei Bedarf ihre<br />

Patientinnen und Patienten alle zwei Jahre<br />

über die Organ- und Gewebespende ergebnisoffen<br />

beraten. Das Gesetz sieht außerdem vor,<br />

die Organ- und Gewebespende verstärkt in<br />

der ärztlichen Ausbildung zu verankern.<br />

• Grundwissen zur Organspende soll auch in den<br />

Erste-Hilfe-Kursen im Vorfeld des Erwerbs der<br />

Fahrerlaubnis vermittelt werden.<br />

Das Gesetz wird zwei Jahre nach seiner Verkündung<br />

in Kraft treten, voraussichtlich im ersten<br />

Quartal 2022.<br />

[Quelle: BMG]<br />

Strafverschärfung beim sog.<br />

Cybergrooming beschlossen<br />

Der Deutsche Bundestag hat am 17. Januar einen<br />

Gesetzentwurf gegen das sog. Cybergrooming<br />

beschlossen. Täter sollen damit noch effektiver<br />

verfolgt werden können, wenn sie mit dem Ziel<br />

im Netz unterwegs sind, sexuellen Missbrauch<br />

oder die Herstellung von Kinderpornografie anzubahnen.<br />

Künftig ist auch der Versuch strafbar,<br />

d.h., wenn die Täter nur glauben, mit einem Kind<br />

zu kommunizieren, tatsächlich aber mit verdeckten<br />

Ermittlern oder den Eltern Kontakt haben.<br />

Als Cybergrooming wird bezeichnet, wenn Täter<br />

im Internet nach ihren Opfern suchen. Der Begriff<br />

leitet sich ab vom englischen Anbahnen oder<br />

Vorbereiten und steht für unterschiedliche Handlungen,<br />

die einen sexuellen Missbrauch vorbereiten<br />

und durch ein strategisches Vorgehen von<br />

Tätern und Täterinnen gegenüber Mädchen und<br />

Jungen gekennzeichnet sind.<br />

Sexuelle Missbrauchstaten werden oft im Schatten<br />

der Anonymität des Netzes angebahnt. Täter<br />

geben sich in Sozialen Netzwerken wie Snapchat<br />

oder Instagram oder auch in Chatfunktionen von<br />

Online-Spielen oft selbst als Kinder aus und versuchen,<br />

mit Kindern in Kontakt zu kommen. Sie<br />

versuchen, ihr Vertrauen zu gewinnen, manipulieren<br />

ihre Wahrnehmung, verstricken sie in Abhängigkeit<br />

und sorgen dafür, dass sie sich niemandem<br />

anvertrauen. Das vollendete Delikt kann heute<br />

schon nach § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB bestraft werden.<br />

Künftig werden auch die Fälle strafrechtlich erfasst,<br />

in denen der Täter lediglich glaubt, auf ein Kind<br />

einzuwirken, tatsächlich aber mit einem Erwachsenen<br />

kommuniziert, etwa mit einem Elternteil<br />

oder einem verdeckten Ermittler. Im Laufe des<br />

Gesetzgebungsverfahrens wurde der Entwurf noch<br />

um einen Punkt ergänzt. Danach wird den Strafverfolgungsbehörden<br />

künftig unter engen Voraussetzungen<br />

erlaubt, computergenerierte kinderpornografische<br />

Bilder zu verwenden. Dadurch<br />

sollen sich die Ermittler auch Zugang zu den<br />

geschlossenen Foren verschaffen können. Voraussetzung<br />

dafür ist eine richterliche Genehmigung.<br />

[Quelle: Bundesregierung]<br />

EuGH-Generalanwalt stärkt Verbot<br />

der Vorratsdatenspeicherung<br />

Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof<br />

(EuGH) MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA hat mit<br />

seinen Schlussanträgen zu mehreren anhängigen<br />

Verfahren, die die Vorratsdatenspeicherung in<br />

Frankreich, Großbritannien und Belgien betreffen,<br />

die Vorbehalte gegen eine anlasslose Datenspeicherung<br />

weiter bekräftigt. In seinen Ausführungen,<br />

die die EuGH-Entscheidung in den Verfahren<br />

C-623/17 C-511/18, C-512/18 und C-520/18 vorbereiten,<br />

vertritt er die Auffassung, dass der Staat auch<br />

zum Zweck der Terrorbekämpfung enge Grenzen<br />

beachten muss. Die Rechtsansicht des Generalanwalts<br />

bindet den EuGH zwar nicht, der Gerichtshof<br />

folgt ihnen jedoch in den meisten Fällen.<br />

116 <strong>ZAP</strong> Nr. 3 5.2.<strong>2020</strong>

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