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ZAP-2020-03

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Strafverfahren/Strafvollstreckung/Strafvollzug Fach 22, Seite 999<br />

Modernisierung des Strafverfahrens<br />

• Stärkung des Opferschutzes<br />

• Zur Stärkung der Opferschutzes im Strafverfahren ist die Möglichkeit der audiovisuellen Vernehmung<br />

der (vermeintlichen) Opfer bestimmter schwerer Straftaten auf Vernehmungen von zur<br />

Tatzeit erwachsenen Opfern von Sexualstraftaten ausgedehnt worden (s. dazu III).<br />

• Ferner ist den Opfern von sexuellen Übergriffen in besonders schweren Fällen ein Anspruch auf<br />

privilegierte Bestellung eines Rechtsbeistands eingeräumt worden (§ 397a Abs. 1 Nr. 1 und 1a StPO;<br />

dazu demnächst).<br />

II.<br />

Exkurs: Audiovisuelle Aufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen (§ 136 Abs. 4 StPO)<br />

Änderungen im Überblick:<br />

• Norm: § 136 Abs. 4 StPO<br />

• Sachlicher Geltungsbereich: Vernehmungen<br />

• Verteidigerstrategie: Gegebenenfalls Beweisverwertungsverbot (vgl. II 4)<br />

1. Neuregelung<br />

§ 136 Abs. 4 StPO erweitert die Möglichkeiten der audiovisuellen Aufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen.<br />

Diese war bislang über § 163a Abs. 1 S. 2 StPO a.F., der auf die §§ 58a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und 3,<br />

58b StPO verwiesen hat, sowohl bei richterlichen als auch bei staatsanwaltschaftlichen oder polizeilichen<br />

Vernehmungen möglich. Daran hält § 136 Abs. 4 S. 1 StPO zwar fest. In § 136 Abs. 4 S. 2 StPO wird jedoch<br />

nun die Verpflichtung der Ermittlungsbehörden zur audiovisuellen Aufzeichnung in bestimmten Verfahren<br />

oder besonderen Konstellationen geregelt (vgl. dazu II 3). Die frühere Verweisung in § 163a Abs. 2 S. 2 StPO<br />

a.F. konnte damit entfallen (vgl. BT-Drucks 18/11277, S. 32).<br />

Hinweis:<br />

Der Beschuldigte kann aufgrund der aus dem Nemo-Tenetur-Grundsatz folgenden Freiheit, sich nicht<br />

selbst belasten zu müssen, die Aussage verweigern. Über sein Recht zu schweigen kann er sich somit auch<br />

einer audiovisuellen Aufzeichnung entziehen.<br />

Sinn und Zweck/Ziel der Erweiterung der audiovisuellen Dokumentationsmöglichkeiten von Beschuldigtenvernehmungen<br />

ist in erster Linie eine Verbesserung der Wahrheitsfindung. Insoweit zutreffend weist<br />

die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 18/11277, S. 24 f.) darauf hin, dass eine Videoaufzeichnung den Verlauf<br />

einer Vernehmung authentisch(er) wiedergibt und daher dem herkömmlichen schriftlichen Inhaltsprotokoll<br />

überlegen ist.<br />

2. Regelungsinhalt<br />

a) Allgemeines<br />

Die audiovisuelle Aufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen ist wie folgt geregelt (vgl. auch<br />

MEYER-GOßNER/SCHMITT, StPO, 62. Aufl. 2019, § 136 Rn 19a):<br />

• § 136 Abs. 4 S. 1 StPO enthält die schon früher auf der Grundlage der „Kann-Vorschrift“ der §§ 163a<br />

Abs. 1, 58a Abs. 1 S. 1 StPO a.F. für – polizeiliche und staatsanwaltliche – Beschuldigtenvernehmungen<br />

geltende Ermessensregelung. Danach kann grds. (jede) Vernehmung des Beschuldigten in Bild und<br />

Ton aufgezeichnet werden (vgl. BT-Drucks 18/11277, S. 26).<br />

• Nach § 136 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StPO muss die Vernehmung aufgezeichnet werden muss, wenn dem<br />

Ermittlungsverfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung<br />

weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen.<br />

• § 136 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StPO bestimmt darüber hinaus eine generelle Aufzeichnungspflicht, wenn die<br />

schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 3 5.2.<strong>2020</strong> 167

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