ZAP-2020-03
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Fach 22, Seite 998<br />
Strafverfahren/Strafvollstreckung/Strafvollzug<br />
Modernisierung des Strafverfahrens<br />
der Referentenentwurf des BMJV zum „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens“<br />
gefolgt. Dieser ist dann übergegangen in den Regierungsentwurf zum „Entwurf eines<br />
Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens“. Der hat Zustimmung, aber auch harsche Kritik<br />
erfahren, auf die hier im Einzelnen aber nicht eingegangen werden soll (vgl. dazu die unter https://<br />
www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Modernisierung_Strafverfahren.html zusammengestellten<br />
Stellungnahmen verschiedener Verbände/Gerichte).<br />
Das anschließende Gesetzgebungsverfahren war von beispielloser Eile geprägt: Die BT-Drucksache 19/<br />
14747 vom 5.11.2019 ist im Bundestag bereits am 7.11.2019 in erster Lesung gelesen und an die Ausschüsse<br />
überwiesen worden (BT-Plenarprotokoll 19/124, S. 15293D–15306B). Bereits am 11.11.2019 hat im<br />
federführenden Rechtsausschuss eine Sachverständigenanhörung stattgefunden (wegen der Einzelheiten<br />
s. https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw46-pa-recht-modernisierung-strafverfahren-<br />
665548). Aufgrund der Beschlussvorlage des Rechtsausschusses 19/15161 ist der Gesetzentwurf dann<br />
bereits am 15.11.2019 in zweiter und dritter Lesung im Bundestag gelesen und in der Ausschussfassung<br />
angenommen worden (vgl. BT-Drucks 19/14747 und 19/15161). Der Bundestag hat den Bundesrat von der<br />
Annahme des Gesetzes unterrichtet. Dieser hat in seiner Sitzung vom 29.11.2019 den Vermittlungsausschuss<br />
nicht angerufen.<br />
Hinweis:<br />
Das „Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens v. 10.12.2019“ (im Folgenden kurz: Gesetz) ist<br />
am 12.12.2019 im BGBl verkündet worden (vgl. BGBl I, S. 2121). Nach Art. 10 S. 1 des Gesetzes sind die<br />
Neuregelungen damit am Tag nach der Verkündung, also am 13.12.2019, in Kraft getreten.<br />
Da es sich um Verfahrensrecht handelt, sind/waren sie ohne Einschränkung auch in bereits laufenden<br />
Straf- und Bußgeldverfahren anzuwenden.<br />
Der Beitrag gibt im vorliegenden ersten Teil einen Überblick über die wichtigsten Änderungen im<br />
Ermittlungsverfahren (vgl. im Übrigen BURHOFF, StPO 2019, Rn 14 ff.). Vorgestellt werden außerdem in<br />
einem Exkurs (vgl. II) Änderungen, die schon durch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren<br />
Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 17.8.2017 (BGBl I, S. 3202) in § 136 Abs. 4 StPO vorgenommen<br />
worden sind, die aber erst am 1.1.<strong>2020</strong> in Kraft getreten sind. In einem zweiten Teil werden zu einem<br />
späteren Zeitpunkt in der <strong>ZAP</strong> noch die wichtigsten Änderungen durch das Gesetz hinsichtlich der<br />
Hauptverhandlung vorgestellt.<br />
2. Wesentlicher Inhalt der Neuregelung<br />
Die Neuregelungen gehen im Wesentlichen zurück auf die Eckpunkte der Bundesregierung zur<br />
Modernisierung des Strafverfahrens (abrufbar unter http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/<br />
News/Artikel/051519_Kabinett_Modernisierung_Strafverfahren.pdf;jsessionid=82FBABB77F4AB3E83454AE99B<br />
637AE7D.1_cid297?__blob=publicationFile&v=1). Angestrebtes Ziel der Gesetzesänderungen ist eine<br />
„Beschleunigung“ und Verbesserung“ des Strafverfahrens (BT-Drucks 19/14747, S. 1 ff.).<br />
Folgende Punkte sollten das (Ermittlungs-)Verfahren „moderner“ machen:<br />
• Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung<br />
Mit der Einführung eines Vorabentscheidungsverfahrens über Besetzungsrügen muss ein erhobener<br />
Besetzungseinwand vorschriftswidriger Besetzung des Gerichts schon vor oder zu Beginn<br />
einer Hauptverhandlung abschließend durch ein höheres Gericht beschieden werden (dazu demnächst<br />
Näheres).<br />
• Erweiterung von Ermittlungs- und Datenübertragungsbefugnissen<br />
• Die Ermittlungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden sind erweitert worden (vgl. dazu V).<br />
• Um Anhaltspunkte für das Aussehen eines unbekannten Spurenlegers zu gewinnen, sind die<br />
Möglichkeiten der molekulargenetischen Untersuchungen an aufgefundenem, sichergestelltem<br />
und beschlagnahmtem Material erweitert worden (dazu IV).<br />
166 <strong>ZAP</strong> Nr. 3 5.2.<strong>2020</strong>