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ZAP-2020-03

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Fach 22, Seite 998<br />

Strafverfahren/Strafvollstreckung/Strafvollzug<br />

Modernisierung des Strafverfahrens<br />

der Referentenentwurf des BMJV zum „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens“<br />

gefolgt. Dieser ist dann übergegangen in den Regierungsentwurf zum „Entwurf eines<br />

Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens“. Der hat Zustimmung, aber auch harsche Kritik<br />

erfahren, auf die hier im Einzelnen aber nicht eingegangen werden soll (vgl. dazu die unter https://<br />

www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Modernisierung_Strafverfahren.html zusammengestellten<br />

Stellungnahmen verschiedener Verbände/Gerichte).<br />

Das anschließende Gesetzgebungsverfahren war von beispielloser Eile geprägt: Die BT-Drucksache 19/<br />

14747 vom 5.11.2019 ist im Bundestag bereits am 7.11.2019 in erster Lesung gelesen und an die Ausschüsse<br />

überwiesen worden (BT-Plenarprotokoll 19/124, S. 15293D–15306B). Bereits am 11.11.2019 hat im<br />

federführenden Rechtsausschuss eine Sachverständigenanhörung stattgefunden (wegen der Einzelheiten<br />

s. https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw46-pa-recht-modernisierung-strafverfahren-<br />

665548). Aufgrund der Beschlussvorlage des Rechtsausschusses 19/15161 ist der Gesetzentwurf dann<br />

bereits am 15.11.2019 in zweiter und dritter Lesung im Bundestag gelesen und in der Ausschussfassung<br />

angenommen worden (vgl. BT-Drucks 19/14747 und 19/15161). Der Bundestag hat den Bundesrat von der<br />

Annahme des Gesetzes unterrichtet. Dieser hat in seiner Sitzung vom 29.11.2019 den Vermittlungsausschuss<br />

nicht angerufen.<br />

Hinweis:<br />

Das „Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens v. 10.12.2019“ (im Folgenden kurz: Gesetz) ist<br />

am 12.12.2019 im BGBl verkündet worden (vgl. BGBl I, S. 2121). Nach Art. 10 S. 1 des Gesetzes sind die<br />

Neuregelungen damit am Tag nach der Verkündung, also am 13.12.2019, in Kraft getreten.<br />

Da es sich um Verfahrensrecht handelt, sind/waren sie ohne Einschränkung auch in bereits laufenden<br />

Straf- und Bußgeldverfahren anzuwenden.<br />

Der Beitrag gibt im vorliegenden ersten Teil einen Überblick über die wichtigsten Änderungen im<br />

Ermittlungsverfahren (vgl. im Übrigen BURHOFF, StPO 2019, Rn 14 ff.). Vorgestellt werden außerdem in<br />

einem Exkurs (vgl. II) Änderungen, die schon durch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren<br />

Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 17.8.2017 (BGBl I, S. 3202) in § 136 Abs. 4 StPO vorgenommen<br />

worden sind, die aber erst am 1.1.<strong>2020</strong> in Kraft getreten sind. In einem zweiten Teil werden zu einem<br />

späteren Zeitpunkt in der <strong>ZAP</strong> noch die wichtigsten Änderungen durch das Gesetz hinsichtlich der<br />

Hauptverhandlung vorgestellt.<br />

2. Wesentlicher Inhalt der Neuregelung<br />

Die Neuregelungen gehen im Wesentlichen zurück auf die Eckpunkte der Bundesregierung zur<br />

Modernisierung des Strafverfahrens (abrufbar unter http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/<br />

News/Artikel/051519_Kabinett_Modernisierung_Strafverfahren.pdf;jsessionid=82FBABB77F4AB3E83454AE99B<br />

637AE7D.1_cid297?__blob=publicationFile&v=1). Angestrebtes Ziel der Gesetzesänderungen ist eine<br />

„Beschleunigung“ und Verbesserung“ des Strafverfahrens (BT-Drucks 19/14747, S. 1 ff.).<br />

Folgende Punkte sollten das (Ermittlungs-)Verfahren „moderner“ machen:<br />

• Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung<br />

Mit der Einführung eines Vorabentscheidungsverfahrens über Besetzungsrügen muss ein erhobener<br />

Besetzungseinwand vorschriftswidriger Besetzung des Gerichts schon vor oder zu Beginn<br />

einer Hauptverhandlung abschließend durch ein höheres Gericht beschieden werden (dazu demnächst<br />

Näheres).<br />

• Erweiterung von Ermittlungs- und Datenübertragungsbefugnissen<br />

• Die Ermittlungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden sind erweitert worden (vgl. dazu V).<br />

• Um Anhaltspunkte für das Aussehen eines unbekannten Spurenlegers zu gewinnen, sind die<br />

Möglichkeiten der molekulargenetischen Untersuchungen an aufgefundenem, sichergestelltem<br />

und beschlagnahmtem Material erweitert worden (dazu IV).<br />

166 <strong>ZAP</strong> Nr. 3 5.2.<strong>2020</strong>

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