ZAP-2020-03

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Fach 18, Seite 1720 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Sozialrecht nach § 164 Abs. 4 SGB IX verurteilt zu werden. Dies ist nur konsequent, wenn man sich vor Augen hält, dass das Ziel des § 164 SGB IX in erster Linie die Beschäftigungsförderung und Beschäftigungssicherung von schwerbehinderten Menschen ist. VII. Schlussbemerkung In der anwaltlichen Beratung und Vertretung bieten sich sowohl im Arbeitgeber- als auch im Arbeitnehmer bzw. BR-/SBV-Mandat vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, die es zu nutzen gilt. Im Arbeitgebermandat sollte besonderes Augenmerk auf die Dokumentation des Anforderungsprofils, der Stellenbeschreibung und der Recherche von Beschäftigungsmöglichkeiten gelegt werden. Die Pflichten nach § 164 SGB IX sollten auch als Chance begriffen werden, nicht nur die Mindestbeschäftigungsquote an schwerbehinderten Menschen zu erfüllen bzw. Sanktionen wie Schadenersatzansprüche und Bußgelder zu vermeiden, sondern durch die Ausnutzung aller Möglichkeiten einschließlich technischer und finanzieller Förderung durch die Integrationsämter/BA für Arbeit auch als ein Mittel gegen den vielfach beklagten Fachkräftemangel zu betrachten. Im Arbeitnehmermandat sollten schwerbehinderte Menschen dazu ermutigt werden, ihre Ansprüche frühzeitig und konsequent, z.B. auch im BEM-Verfahren oder in der stufenweisen Wiedereingliederung geltend zu machen und durchzusetzen. Der Verzicht auf diese Ansprüche oder ein überstürztes Nachgeben und Ausscheiden durch Aufhebungsvertrag mit anschließender (längerer) Arbeitslosigkeit oder gar dem Bezug von befristeter Erwerbsminderungsrente sind keine echten Alternativen zur dauerhaften Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen. Auch die Betriebsräte und die SBV sollten aktiv und selbstbewusst die gesetzlichen Möglichkeiten der Mitbestimmung nutzen, um die Ziele von Beschäftigungsförderung und -sicherung von schwerbehinderten Menschen zu erreichen bzw. zu verbessern. Letztendlich bietet sich für Rechtsanwälte die Möglichkeit, neben der allgemeinen Beratung und Vertretung im Arbeitsrecht ihr Mandatsspektrum zu erweitern und alle Akteure im Arbeitsrecht bei der Umsetzung der gesetzlichen Ziele im Schwerbehindertenrecht kompetent zu vertreten. Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Beitrag die maskuline Form verwendet, gemeint ist jedoch die sprachliche Gleichbehandlung aller Geschlechter [Anm. des Verf.]. 164 ZAP Nr. 3 5.2.2020

Strafverfahren/Strafvollstreckung/Strafvollzug Fach 22, Seite 997 Modernisierung des Strafverfahrens Strafverfahren Ermittlungsverfahren – StPO-Änderungen 2019 Modernisierung des Strafverfahrens – Teil 1: Ermittlungsverfahren Von Rechtsanwalt DETLEF BURHOFF, RiOLG a.D., Leer/Augsburg Inhalt I. Vorbemerkung 1. Gesetzgebungsverfahren 2. Wesentlicher Inhalt der Neuregelung II. Exkurs: Audiovisuelle Aufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen (§ 136 Abs. 4 StPO) 1. Neuregelung 2. Regelungsinhalt 3. Verfahren 4. Beweisverwertungsverbote 5. Verwendung in der Hauptverhandlung III. Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton (§ 58a StPO) 1. Neuregelung 2. Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 58a StPO 3. „Mussregelung“ in § 58a Abs. 2 S. 3 StPO 4. Zustimmung/Widerspruch des Zeugen 5. Verfahren/Rechtsmittel IV. Molekulargenetische Untersuchungen (§ 81e StPO) 1. Neuregelung 2. Regelungsinhalt des § 81e Abs. 2 S. 2 StPO 3. Verfahren/Rechtsmittel/Beweisverwertungsverbote V. Telefonüberwachung (§ 100a StPO) 1. Neuregelung 2. Verfahren/Rechtsmittel/Beweisverwertungsverbot 3. Befristung der Änderung I. Vorbemerkung 1. Gesetzgebungsverfahren Immer wieder ist in den vergangenen Jahren eine „Reform“ der StPO angemahnt worden (vgl. dazu z.B. LÖFFELMANN StV 2018, 536; s. aber auch zur Kritik u.a. die Stellungnahme der BRAK Nr. 30/2019 vom November 2019, S. 1 ff. unter https://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmendeutschland/2019/november/stellungnahme-der-brak-2019-30.pdf). Besonders laut sind die Rufe aus der Justiz, wie z.B. vom sog. Strafkammertag, gewesen, die meist unter der Überschrift: „Verteidiger verzögern durch unnötige Anträge“ für eine Beschleunigung der Verfahren plädiert haben (vgl. dazu nur die Pressemitteilung des OLG Bamberg Nr. 15/2017 v. 26.9.2019 und SANDHERR DRiZ 2017, 338, 341; dazu DALLMEYER StV 2018, 533). Auch der Koalitionsvertrag der GroKo vom 7.2.2018 hatte sich die Modernisierung der StPO und eine Beschleunigung des Strafverfahrens auf die Fahnen geschrieben, Stichwort: „Pakt für den Rechtsstaat“. Diese Rufe – vornehmlich aus der Justiz – sind nicht ungehört geblieben. Die Bundesregierung hat am 14.5.2019 sog. Eckpunkte zur Modernisierung des Strafverfahrens vorgelegt, dem ist dann im Juni 2019 ZAP Nr. 3 5.2.2020 165

Strafverfahren/Strafvollstreckung/Strafvollzug Fach 22, Seite 997<br />

Modernisierung des Strafverfahrens<br />

Strafverfahren<br />

Ermittlungsverfahren – StPO-Änderungen 2019<br />

Modernisierung des Strafverfahrens – Teil 1: Ermittlungsverfahren<br />

Von Rechtsanwalt DETLEF BURHOFF, RiOLG a.D., Leer/Augsburg<br />

Inhalt<br />

I. Vorbemerkung<br />

1. Gesetzgebungsverfahren<br />

2. Wesentlicher Inhalt der Neuregelung<br />

II. Exkurs: Audiovisuelle Aufzeichnung von<br />

Beschuldigtenvernehmungen (§ 136<br />

Abs. 4 StPO)<br />

1. Neuregelung<br />

2. Regelungsinhalt<br />

3. Verfahren<br />

4. Beweisverwertungsverbote<br />

5. Verwendung in der Hauptverhandlung<br />

III. Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und<br />

Ton (§ 58a StPO)<br />

1. Neuregelung<br />

2. Erweiterung des Anwendungsbereichs<br />

des § 58a StPO<br />

3. „Mussregelung“ in § 58a Abs. 2 S. 3 StPO<br />

4. Zustimmung/Widerspruch des Zeugen<br />

5. Verfahren/Rechtsmittel<br />

IV. Molekulargenetische Untersuchungen<br />

(§ 81e StPO)<br />

1. Neuregelung<br />

2. Regelungsinhalt des § 81e Abs. 2 S. 2 StPO<br />

3. Verfahren/Rechtsmittel/Beweisverwertungsverbote<br />

V. Telefonüberwachung (§ 100a StPO)<br />

1. Neuregelung<br />

2. Verfahren/Rechtsmittel/Beweisverwertungsverbot<br />

3. Befristung der Änderung<br />

I. Vorbemerkung<br />

1. Gesetzgebungsverfahren<br />

Immer wieder ist in den vergangenen Jahren eine „Reform“ der StPO angemahnt worden (vgl. dazu<br />

z.B. LÖFFELMANN StV 2018, 536; s. aber auch zur Kritik u.a. die Stellungnahme der BRAK Nr. 30/2019 vom<br />

November 2019, S. 1 ff. unter https://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmendeutschland/2019/november/stellungnahme-der-brak-2019-30.pdf).<br />

Besonders laut sind die Rufe aus der<br />

Justiz, wie z.B. vom sog. Strafkammertag, gewesen, die meist unter der Überschrift: „Verteidiger<br />

verzögern durch unnötige Anträge“ für eine Beschleunigung der Verfahren plädiert haben (vgl. dazu<br />

nur die Pressemitteilung des OLG Bamberg Nr. 15/2017 v. 26.9.2019 und SANDHERR DRiZ 2017, 338, 341;<br />

dazu DALLMEYER StV 2018, 533). Auch der Koalitionsvertrag der GroKo vom 7.2.2018 hatte sich die<br />

Modernisierung der StPO und eine Beschleunigung des Strafverfahrens auf die Fahnen geschrieben,<br />

Stichwort: „Pakt für den Rechtsstaat“.<br />

Diese Rufe – vornehmlich aus der Justiz – sind nicht ungehört geblieben. Die Bundesregierung hat am<br />

14.5.2019 sog. Eckpunkte zur Modernisierung des Strafverfahrens vorgelegt, dem ist dann im Juni 2019<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 3 5.2.<strong>2020</strong> 165

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