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ZAP-2020-03

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Fach 4, Seite 1866<br />

Mietvertrag: Kündigung – Formalien<br />

Miete/Nutzungen<br />

• Identität der Vertragsparteien (LG Köln NZM 2001, 285);<br />

• Vereinbarung verschiedener Kündigungsfristen;<br />

• Möglichkeit, die verschiedenen Räumlichkeiten tatsächlich völlig getrennt zu nutzen.<br />

Ist die Vermietung in zwei getrennten Urkunden dokumentiert, spricht ebenfalls zunächst ein<br />

Anscheinsbeweis dafür, dass die Parteien kein einheitliches Mischmietverhältnis vereinbaren wollten,<br />

sondern dass zwei getrennte Verträge geschlossen werden sollten, deren Schicksal auch völlig<br />

unterschiedlich sein kann (BGH WuM 2013, 421; NZM 2013, 726; GE 2013, 1454; 2013, 1650). Auch diese<br />

Vermutung kann jedoch widerlegt werden; Gesichtspunkte hierfür sind z.B.:<br />

• Verträge wurden zum gleichen Zeitpunkt abgeschlossen;<br />

• Verträge haben die gleiche Laufzeit;<br />

• die räumlichen Verhältnisse sind so, dass nur eine einheitliche Vermietung an einen Mieter erfolgen<br />

kann;<br />

• eine getrennte Herausgabe der Räumlichkeiten ist nicht möglich;<br />

• es liegen keine wesentlich unterschiedlichen Vertragsbedingungen zu grunde;<br />

• es werden unterschiedliche Kündigungsfristen vereinbart (AG Neukölln GE 2000, 131).<br />

Maßgeblich ist zunächst die Feststellung des Parteiwillens. Gerade bei der Garagenmiete kommt es<br />

jedoch häufiger vor, dass für Wohnung und Garage zwei getrennte Vertragsformulare unterzeichnet<br />

werden. Dies liegt zum Teil daran, dass eine Garage im Haus erst später frei wurde, die Garage erst<br />

später errichtet wurde oder der Mieter sich, z.B. aufgrund der immer stärker um sich greifenden<br />

Parkraumbewirtschaftung, erst später entschließt, eine Garage anzumieten.<br />

Hinweis:<br />

Vermietet der Vermieter einer Wohnung seinem Mieter später auch eine auf dem Hausgrundstück gelegene<br />

Garage, so liegt darin selbst dann, wenn dies erst nach Jahren geschieht und eine ausdrückliche<br />

Einbeziehung in den bisherigen Mietvertrag nicht erfolgt, i.d.R. nur eine Ergänzung des bisherigen Vertrags<br />

(OLG Köln OLGR Köln 1993, 272; LG Wuppertal WuM 1996, 621; LG Braunschweig ZMR 1986, 165;<br />

AG Dortmund NJW-RR 1987, 207; AG Augsburg WuM 1987, 25).<br />

Eine neue selbstständige Vereinbarung kommt nur zustande, sofern ein entsprechender Parteiwille<br />

hinreichend deutlich erkennbar geworden ist (OLG Karlsruhe NJW 1983, 1499). Dies ist z.B. der Fall,<br />

wenn die Parteien insofern eine ausdrückliche vertragliche Abrede getroffen haben oder wenn<br />

ausdrücklich verschiedene Kündigungsfristen vereinbart wurden (AG Lichtenberg, Urt. v. 3.3.1994 – 2C<br />

447/93). Ein einheitlicher Mietvertrag ist von vornherein zu verneinen, wenn der Mieter einer<br />

Wohnung zwar in derselben Wohnanlage, aber nicht vom selben Vermieter eine Garage anmietet. Ein<br />

einheitliches Mietverhältnis setzt nämlich die Identität der Vertragsparteien voraus (LG Hamburg<br />

WuM 1986, 338; BayObLG WuM 1991, 78; a.A. AG Köln WuM 1993, 611, wenn zumindest der gleiche<br />

Verwalter handelt). Liegt ein einheitliches Mietverhältnis vor, ist eine Formularklausel, die eine<br />

Teilkündigung zulässt, unwirksam (AG Menden WuM 1999, 573).<br />

150 <strong>ZAP</strong> Nr. 3 5.2.<strong>2020</strong>

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