ZAP-2020-03
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Fach 4, Seite 1866<br />
Mietvertrag: Kündigung – Formalien<br />
Miete/Nutzungen<br />
• Identität der Vertragsparteien (LG Köln NZM 2001, 285);<br />
• Vereinbarung verschiedener Kündigungsfristen;<br />
• Möglichkeit, die verschiedenen Räumlichkeiten tatsächlich völlig getrennt zu nutzen.<br />
Ist die Vermietung in zwei getrennten Urkunden dokumentiert, spricht ebenfalls zunächst ein<br />
Anscheinsbeweis dafür, dass die Parteien kein einheitliches Mischmietverhältnis vereinbaren wollten,<br />
sondern dass zwei getrennte Verträge geschlossen werden sollten, deren Schicksal auch völlig<br />
unterschiedlich sein kann (BGH WuM 2013, 421; NZM 2013, 726; GE 2013, 1454; 2013, 1650). Auch diese<br />
Vermutung kann jedoch widerlegt werden; Gesichtspunkte hierfür sind z.B.:<br />
• Verträge wurden zum gleichen Zeitpunkt abgeschlossen;<br />
• Verträge haben die gleiche Laufzeit;<br />
• die räumlichen Verhältnisse sind so, dass nur eine einheitliche Vermietung an einen Mieter erfolgen<br />
kann;<br />
• eine getrennte Herausgabe der Räumlichkeiten ist nicht möglich;<br />
• es liegen keine wesentlich unterschiedlichen Vertragsbedingungen zu grunde;<br />
• es werden unterschiedliche Kündigungsfristen vereinbart (AG Neukölln GE 2000, 131).<br />
Maßgeblich ist zunächst die Feststellung des Parteiwillens. Gerade bei der Garagenmiete kommt es<br />
jedoch häufiger vor, dass für Wohnung und Garage zwei getrennte Vertragsformulare unterzeichnet<br />
werden. Dies liegt zum Teil daran, dass eine Garage im Haus erst später frei wurde, die Garage erst<br />
später errichtet wurde oder der Mieter sich, z.B. aufgrund der immer stärker um sich greifenden<br />
Parkraumbewirtschaftung, erst später entschließt, eine Garage anzumieten.<br />
Hinweis:<br />
Vermietet der Vermieter einer Wohnung seinem Mieter später auch eine auf dem Hausgrundstück gelegene<br />
Garage, so liegt darin selbst dann, wenn dies erst nach Jahren geschieht und eine ausdrückliche<br />
Einbeziehung in den bisherigen Mietvertrag nicht erfolgt, i.d.R. nur eine Ergänzung des bisherigen Vertrags<br />
(OLG Köln OLGR Köln 1993, 272; LG Wuppertal WuM 1996, 621; LG Braunschweig ZMR 1986, 165;<br />
AG Dortmund NJW-RR 1987, 207; AG Augsburg WuM 1987, 25).<br />
Eine neue selbstständige Vereinbarung kommt nur zustande, sofern ein entsprechender Parteiwille<br />
hinreichend deutlich erkennbar geworden ist (OLG Karlsruhe NJW 1983, 1499). Dies ist z.B. der Fall,<br />
wenn die Parteien insofern eine ausdrückliche vertragliche Abrede getroffen haben oder wenn<br />
ausdrücklich verschiedene Kündigungsfristen vereinbart wurden (AG Lichtenberg, Urt. v. 3.3.1994 – 2C<br />
447/93). Ein einheitlicher Mietvertrag ist von vornherein zu verneinen, wenn der Mieter einer<br />
Wohnung zwar in derselben Wohnanlage, aber nicht vom selben Vermieter eine Garage anmietet. Ein<br />
einheitliches Mietverhältnis setzt nämlich die Identität der Vertragsparteien voraus (LG Hamburg<br />
WuM 1986, 338; BayObLG WuM 1991, 78; a.A. AG Köln WuM 1993, 611, wenn zumindest der gleiche<br />
Verwalter handelt). Liegt ein einheitliches Mietverhältnis vor, ist eine Formularklausel, die eine<br />
Teilkündigung zulässt, unwirksam (AG Menden WuM 1999, 573).<br />
150 <strong>ZAP</strong> Nr. 3 5.2.<strong>2020</strong>