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ZAP-2020-03

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Miete/Nutzungen Fach 4, Seite 1865<br />

Mietvertrag: Kündigung – Formalien<br />

berechtigtes Interesse gerade nicht benötigt, muss er natürlich auch die Gründe nicht angeben. Etwas<br />

anderes gilt jetzt aber für die Kündigung gegenüber dem nicht in der Wohnung lebenden Erben des<br />

Mieters. Diesem gegenüber kann jetzt ohne ein berechtigtes Interesse gem. § 564 BGB gekündigt<br />

werden, sodass auch keine Gründe im Kündigungsschreiben angegeben werden müssen.<br />

Hinweis:<br />

Für die außerordentliche fristlose Kündigung sieht § 569 Abs. 4 BGB sowohl für den Mieter wie auch den<br />

Vermieter vor, dass die Gründe im Kündigungsschreiben angegeben werden müssen.<br />

Die Vorschrift lehnt sich an die Begründungspflicht in § 573 Abs. 3 BGB an, sodass die dortige<br />

Rechtsprechung auch des BVerfG zu den Anforderungen an die Begründung übernommen werden<br />

kann. Auch hier müssen die Kündigungsgründe identifizierbar sein, d.h. der Kündigungsgrund muss von<br />

anderen Gründen unterschieden werden können. Hieran sind keine hohen Anforderungen zu stellen.<br />

Erforderlich ist aber, dass sich die Schlüssigkeit des Kündigungsgrunds aus ihnen ergibt. Eine ohne<br />

Angabe von ausreichenden Gründen abgegebene Kündigung ist unwirksam. Kündigt der Vermieter das<br />

Wohnungsmietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs des Mieters (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB), so<br />

genügt er jedenfalls bei klarer und einfacher Sachlage seiner Pflicht zur Angabe des Kündigungsgrundes,<br />

wenn er in dem Kündigungsschreiben den Zahlungsverzug als Grund benennt und den Gesamtbetrag<br />

der rückständigen Miete beziffert. Die Angabe weiterer Einzelheiten wie Datum des Verzugseintritts<br />

oder Aufgliederung des Mietrückstands für einzelne Monate ist entbehrlich (BGH NZM 2004, 187 = NJW<br />

2004, 850; NZM 2004, 699). Es genügt zur formellen Wirksamkeit einer auf Mietzahlungsverzug<br />

gestützten Kündigung des Vermieters, dass der Mieter anhand der Begründung des Kündigungsschreibens<br />

erkennen kann, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht, und dass er diesen<br />

Rückstand als gesetzlichen Grund für die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs heranzieht.<br />

Darüber hinausgehende Angaben sind auch dann nicht erforderlich, wenn es sich nicht um eine klare<br />

und einfache Sachlage handelt (BGH NZM 2010, 548 = NJW 2010, 3015).<br />

d) Teilkündigung<br />

Ein Mietverhältnis kann grds. nur einheitlich gekündigt werden (LG Mainz WuM 2001, 489). Mit<br />

Ausnahme der unter § 573b BGB fallenden Fälle können deshalb grds. bei einem einheitlichen<br />

Mietvertrag weder Nebenräume noch Garagen, Keller oder einzelne Räume gekündigt werden. Hat der<br />

Vermieter von Wohnraum lediglich Bedarf an einem Teil der Räume, so kann das Mietverhältnis nicht<br />

wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 573 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB gekündigt werden. Beeinträchtigt<br />

im Einzelfall die den Belangen des Kündigenden entsprechende Teilkündigung die Interessen des Mieters<br />

nicht oder jedenfalls nicht unzumutbar, so ist gem. § 573 Abs. 1 BGB eine Teilkündigung des<br />

Wohnraummietverhältnisses in extremen Ausnahmefällen möglich (OLG Karlsruhe NJW-RR 1997, 711).<br />

Ob ein einheitlicher Mietvertrag über diese Räume und die Wohnung vorliegt, richtet sich zunächst<br />

nach dem Willen der Parteien. Soll eine einheitliche Vermietung erfolgen oder sollen getrennte Verträge<br />

geschlossen werden? Ein Indiz hierfür ist die Tatsache, ob eine oder mehrere Vertragsurkunden<br />

vorliegen. In der Regel tauchen die Probleme bei der Vermietung von Wohnung und Garage auf.<br />

Ist über die Vermietung einheitlich eine Urkunde errichtet worden, spricht der Anscheinsbeweis der<br />

Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde dafür, davon auszugehen, dass der Wille der Parteien<br />

darauf gerichtet war, einen einheitlichen Vertrag abzuschließen (OLG Düsseldorf WuM 2007, 65). Diese<br />

Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Argumente hierfür sind z.B.:<br />

• nur äußerliche Verbindung zweier ansonsten leicht trennbarer Verträge;<br />

• getrennt ausgewiesene Miete für gewerblich genutzte Räume und Wohnräume (LG Berlin GE 1994,<br />

809);<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 3 5.2.<strong>2020</strong> 149

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