ZAP-2020-03
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Miete/Nutzungen Fach 4, Seite 1865<br />
Mietvertrag: Kündigung – Formalien<br />
berechtigtes Interesse gerade nicht benötigt, muss er natürlich auch die Gründe nicht angeben. Etwas<br />
anderes gilt jetzt aber für die Kündigung gegenüber dem nicht in der Wohnung lebenden Erben des<br />
Mieters. Diesem gegenüber kann jetzt ohne ein berechtigtes Interesse gem. § 564 BGB gekündigt<br />
werden, sodass auch keine Gründe im Kündigungsschreiben angegeben werden müssen.<br />
Hinweis:<br />
Für die außerordentliche fristlose Kündigung sieht § 569 Abs. 4 BGB sowohl für den Mieter wie auch den<br />
Vermieter vor, dass die Gründe im Kündigungsschreiben angegeben werden müssen.<br />
Die Vorschrift lehnt sich an die Begründungspflicht in § 573 Abs. 3 BGB an, sodass die dortige<br />
Rechtsprechung auch des BVerfG zu den Anforderungen an die Begründung übernommen werden<br />
kann. Auch hier müssen die Kündigungsgründe identifizierbar sein, d.h. der Kündigungsgrund muss von<br />
anderen Gründen unterschieden werden können. Hieran sind keine hohen Anforderungen zu stellen.<br />
Erforderlich ist aber, dass sich die Schlüssigkeit des Kündigungsgrunds aus ihnen ergibt. Eine ohne<br />
Angabe von ausreichenden Gründen abgegebene Kündigung ist unwirksam. Kündigt der Vermieter das<br />
Wohnungsmietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs des Mieters (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB), so<br />
genügt er jedenfalls bei klarer und einfacher Sachlage seiner Pflicht zur Angabe des Kündigungsgrundes,<br />
wenn er in dem Kündigungsschreiben den Zahlungsverzug als Grund benennt und den Gesamtbetrag<br />
der rückständigen Miete beziffert. Die Angabe weiterer Einzelheiten wie Datum des Verzugseintritts<br />
oder Aufgliederung des Mietrückstands für einzelne Monate ist entbehrlich (BGH NZM 2004, 187 = NJW<br />
2004, 850; NZM 2004, 699). Es genügt zur formellen Wirksamkeit einer auf Mietzahlungsverzug<br />
gestützten Kündigung des Vermieters, dass der Mieter anhand der Begründung des Kündigungsschreibens<br />
erkennen kann, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht, und dass er diesen<br />
Rückstand als gesetzlichen Grund für die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs heranzieht.<br />
Darüber hinausgehende Angaben sind auch dann nicht erforderlich, wenn es sich nicht um eine klare<br />
und einfache Sachlage handelt (BGH NZM 2010, 548 = NJW 2010, 3015).<br />
d) Teilkündigung<br />
Ein Mietverhältnis kann grds. nur einheitlich gekündigt werden (LG Mainz WuM 2001, 489). Mit<br />
Ausnahme der unter § 573b BGB fallenden Fälle können deshalb grds. bei einem einheitlichen<br />
Mietvertrag weder Nebenräume noch Garagen, Keller oder einzelne Räume gekündigt werden. Hat der<br />
Vermieter von Wohnraum lediglich Bedarf an einem Teil der Räume, so kann das Mietverhältnis nicht<br />
wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 573 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB gekündigt werden. Beeinträchtigt<br />
im Einzelfall die den Belangen des Kündigenden entsprechende Teilkündigung die Interessen des Mieters<br />
nicht oder jedenfalls nicht unzumutbar, so ist gem. § 573 Abs. 1 BGB eine Teilkündigung des<br />
Wohnraummietverhältnisses in extremen Ausnahmefällen möglich (OLG Karlsruhe NJW-RR 1997, 711).<br />
Ob ein einheitlicher Mietvertrag über diese Räume und die Wohnung vorliegt, richtet sich zunächst<br />
nach dem Willen der Parteien. Soll eine einheitliche Vermietung erfolgen oder sollen getrennte Verträge<br />
geschlossen werden? Ein Indiz hierfür ist die Tatsache, ob eine oder mehrere Vertragsurkunden<br />
vorliegen. In der Regel tauchen die Probleme bei der Vermietung von Wohnung und Garage auf.<br />
Ist über die Vermietung einheitlich eine Urkunde errichtet worden, spricht der Anscheinsbeweis der<br />
Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde dafür, davon auszugehen, dass der Wille der Parteien<br />
darauf gerichtet war, einen einheitlichen Vertrag abzuschließen (OLG Düsseldorf WuM 2007, 65). Diese<br />
Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Argumente hierfür sind z.B.:<br />
• nur äußerliche Verbindung zweier ansonsten leicht trennbarer Verträge;<br />
• getrennt ausgewiesene Miete für gewerblich genutzte Räume und Wohnräume (LG Berlin GE 1994,<br />
809);<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 3 5.2.<strong>2020</strong> 149