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ZAP-2020-03

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Fach 4, Seite 1862<br />

Mietvertrag: Kündigung – Formalien<br />

Miete/Nutzungen<br />

f) Sonderfälle<br />

Ist über das Vermögen des Mieters das (Verbraucher-)Insolvenzverfahren eröffnet worden, ist der<br />

Insolvenzverwalter allein richtiger Adressat der Kündigungserklärung. Hat der Insolvenzverwalter/<br />

Treuhänder die Wohnung gem. § 109 Abs. 1 InsO freigegeben (Enthaftungserklärung), erhält der Mieter<br />

mit Wirksamwerden der Erklärung die volle Verwaltungsbefugnis zurück und ist alleiniger Adressat der<br />

Kündigung (BGH NJW 2014, 1954; NJW 2014, 2585; HINZ ZMR 2014, 949).<br />

Soweit in einem Formularmietvertrag vom Vermieter Zugangserleichterungen vereinbart werden, ist<br />

§ 308 Nr. 6 BGB zu beachten. Danach ist eine Zugangsfiktion bezüglich einer Erklärung des Vermieters<br />

unwirksam. Dies gilt z.B. für den Zugang unter Einschaltung von Empfangsboten und Klauseln, die die<br />

Absendung der Erklärung an den letzten bekannten Aufenthaltsort für ausreichend erklären.<br />

5. Inhalt<br />

a) Allgemein<br />

Aus der Kündigungserklärung muss eindeutig zum Ausdruck kommen, dass der Kündigende das<br />

Mietverhältnis beenden will. Das Wort „Kündigung“ muss er hierfür nicht unbedingt gebrauchen. Im<br />

Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist an dem Grundsatz festzuhalten, dass sich aus der<br />

Kündigungserklärung der übereinstimmende Kündigungswille aller Kündigenden ergibt und dieser<br />

Kündigungswille allen Kündigungsempfängern zuverlässig zur Kenntnis gebracht wird (AG Leipzig<br />

WuM 1998, 752; AG Friedberg WuM 1980, 63). Keine Kündigung liegt vor, wenn die Vertragsbeendigung<br />

lediglich in Aussicht gestellt, angedroht oder vorgeschlagen wird. Aus der Kündigungserklärung<br />

muss sich ergeben, wer die Kündigung ausgesprochen hat, welcher Mietgegenstand<br />

gekündigt wird und gegen wen sich die Kündigung richtet. Irrtümliche Falschbezeichnungen schaden<br />

nicht, wenn der Empfänger den Irrtum ohne Weiteres erkennen kann. Hat der Empfänger mehrere<br />

Wohnungen gemietet und ist unklar, welche Wohnung gekündigt werden soll, ist die Kündigung<br />

unwirksam (LG Berlin ZMR 1992, 346). Den Empfänger einer Kündigung trifft keine Aufklärungs- oder<br />

Nachforschungspflicht.<br />

Im Austausch des Schlosses durch den Gerichtsvollzieher liegt keine Kündigungserklärung des<br />

Mietverhältnisses durch den Vermieter (OLG Koblenz ZMR 1993, 68), denn eine solche Maßnahme des<br />

Gerichtsvollziehers lässt sich jedenfalls so lange, wie sie nicht von bestimmten Erklärungen begleitet<br />

war, grds. nicht als Willensäußerung des Vermieters verstehen; der Gerichtsvollzieher handelt nämlich<br />

von seinem äußeren Erscheinungsbild her entsprechend seiner gesetzlichen Aufgabe nicht als<br />

Parteivertreter, sondern als selbstständiges Organ der Rechtspflege unter eigener Verantwortung.<br />

Als einseitige Willenserklärung ist eine Kündigung bedingungsfeindlich. Dies gilt nach h.M. allerdings<br />

nur für die echte Bedingung, nicht für die Potestativbedingung (BGH NJW 1986, 2245). Eine echte<br />

Bedingung liegt vor, wenn die Wirksamkeit der Kündigung von einem künftigen ungewissen Ereignis<br />

abhängen soll. Bei der Potestativbedingung soll der Eintritt der Kündigungswirkung an das willkürliche<br />

Verhalten der Gegenpartei geknüpft werden, das sich nicht auf die Kündigung selbst bezieht (z.B. eine<br />

Mieterkündigung, falls der Vermieter Mängel nicht beseitigt). Rechtsbedingungen sind unschädlich.<br />

Das ist z.B. der Fall, wenn zunächst die Nichtigkeit des Mietvertrags, dann seine Anfechtung und<br />

schließlich die Kündigung behauptet wird. Eine hilfsweise ausgesprochene Kündigung ist ebenfalls<br />

wirksam, weil sie unter der Rechtsbedingung der Wirksamkeit des Vertrags und/oder der Unwirksamkeit<br />

zuvor ausgesprochener Kündigungen erfolgt. Das gilt inbs. für den Fall der „hilfsweise“<br />

erklärten ordentlichen Zahlungsverzugskündigung neben einer außerordentlichen fristlosen Kündigung<br />

(BGH BGHZ 220, 1 = NJW 2018, 3517 m. Anm. BÖRSTINGHAUS jurisPR-BGHZivilR 19/2018 Anm. 1;<br />

BÖRSTINGHAUS LMK 2018, 411605; KAPPUS NJW 2018, 3522; BEYER jurisPR-MietR 24/2018 Anm. 3; SINGBARTL/<br />

KRAUS NZM 2018, 946; MEIER ZMR 2019, 175).<br />

146 <strong>ZAP</strong> Nr. 3 5.2.<strong>2020</strong>

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