ZAP-2020-03
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Miete/Nutzungen Fach 4, Seite 1857<br />
Mietvertrag: Kündigung – Formalien<br />
elektronisch an den Adressaten weiterleitet. Wird der Schriftsatz, wie bisher noch üblich, erst bei<br />
Gericht ausgedruckt, von der Geschäftsstelle beglaubigt und dann an den Adressaten weitergeleitet, ist<br />
die Schriftform des §§ 126, 126a BGB nicht eingehalten. Die Kündigung ist formunwirksam. Etwas<br />
anderes gilt dann, wenn der Anwalt selbst den Schriftsatz mit qualifizierter elektronischer Signatur von<br />
Anwalt zu Anwalt gem. § 195 ZPO zustellt. Zu beachten ist aber, dass § 130a Abs. 3 ZPO neben der<br />
qualifizierten elektronischen Signatur auch die einfache Signatur durch die Absendenden unter<br />
Verwendung eines sichereren Übermittlungsweges vorsieht. Zu den sicheren Übermittlungswegen<br />
gehört gem. § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO die Verwendung des beA nach § 31a BRAO. In diesem Fall fehlt es<br />
an einer qualifizierten elektronischen Signatur gem. § 126a BGB: Eine in einem solchen Schriftsatz<br />
übermittelte Kündigung erfüllt deshalb nicht die Schriftform des §§ 126, 568 BGB. § 130a ZPO hat nur<br />
Bedeutung für die prozessuale Schriftform und für die materielle Schriftform.<br />
c) Kündigung von Gewerberaummietverhältnissen<br />
§ 568 Abs. 1 BGB gilt für Gewerberaummietverhältnisse nicht. Es fehlt in § 578 BGB eine Verweisung auf<br />
die Vorschrift. Deshalb kann dort eine Kündigung in Textform oder auch mündlich erfolgen, soweit<br />
nichts anderes vereinbart ist.<br />
d) Die Textform<br />
Was unter Textform i.S.d. Gesetzes zu verstehen ist, ergibt sich aus der Legaldefinition in § 126b BGB.<br />
Danach muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem<br />
dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem<br />
Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so<br />
aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums<br />
zugänglich ist, und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.<br />
Ein Hinweis darauf, dass die Erklärung nicht unterschrieben ist und auch nicht unterschrieben werden<br />
muss, ist für die Wirksamkeit der Erklärung unerheblich (BGH WuM 2014, 612). Bei einer Erklärung, die in<br />
Textform abgegeben wird, ist nicht erforderlich, den für die juristische Person tätig gewordenen<br />
Mitarbeiter namentlich zu benennen; vielmehr genügt die Angabe des Namens der juristischen Person<br />
(BGH WuM 2014, 612).<br />
Möglich ist hier also die Kündigung mittels Telefax oder per E-Mail.<br />
e) Vereinbarte Schriftform<br />
Ist im Mietvertrag vereinbart, dass die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat, so handelt es sich um<br />
gewillkürte Schriftform gem. § 127 BGB. Anders als bei der Schriftform gem. § 126 BGB ist hier aber<br />
eine Kündigung mittels Telefax zulässig (BGH NZM 2004, 258), da gem. § 127 Abs. 2 BGB die<br />
telekommunikative Übermittlung ausreicht. Das gilt auch, wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass die<br />
Kündigung durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen hat. Bei einer solchen Klausel handelt es sich um die<br />
Vereinbarung der gewillkürten Schriftform i.S.d. § 127 Abs. 2 BGB (BGH NJW-RR 1996, 866, 867; BAG NJW<br />
1980, 1304; OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 955). Die Versendung als Einschreibebrief soll nur den Zugang<br />
der Kündigungserklärung sichern (BGH NZM 2004, 258). Deswegen ist bei einer solchen Klausel<br />
regelmäßig nur die Schriftform als Wirksamkeitserfordernis für die Kündigungserklärung vereinbart,<br />
dagegen kann ihr Zugang auch in anderer Weise als durch einen Einschreibebrief wirksam erfolgen.<br />
Seit 1.10.2016 ist in § 309 Nr. 13 BGB durch das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung<br />
von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17.2.2016 (BGBl I, S. 233) dahingehend<br />
geändert worden, dass in Verträgen für Gestaltungserklärungen keine strengere Form als<br />
Textform vereinbart werden darf. Die Regelung gilt für Verträge, die nach dem 1.10.2016 abgeschlossen<br />
wurden. Die Vorschrift gilt gem. § 310 Abs. 1 BGB nicht für Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber<br />
Unternehmern oder gleichgestellten Rechtssubjekten verwendet werden. Auch eine Indizwirkung<br />
besteht nicht (DAMMANN in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, § 309 Nr. 13 Rn 70).<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 3 5.2.<strong>2020</strong> 141