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ZAP-2020-03

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Fach 4, Seite 1854<br />

Mietvertrag: Kündigung – Formalien<br />

Miete/Nutzungen<br />

jedoch gegenseitig zur Entgegennahme und Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die<br />

Entgegennahme von Kündigungen, jedoch nicht für […] Mietaufhebungsverträge“ – zumindest was den Teil der<br />

Empfangsvollmacht angeht wirksam ist.<br />

Soweit die Klausel auch eine Bevollmächtigung zur Abgabe von Willenserklärungen enthält, ist die<br />

Klausel unwirksam, da sie auch vertragsbeendende Willenserklärungen und wesentliche Änderungen<br />

umfasst. Solche Risiken muss der Mieter nicht tragen (KG, Urt. v. 15.1.2018 – 8 U 169/16, juris; CHRISTENSEN<br />

in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB, (22) Mietverträge Rn 6). Die Unwirksamkeit des die Abgabe von<br />

Erklärungen betreffenden Teils der Klausel hat aber keine Auswirkungen auf den Teil, der den Empfang<br />

von Willenserklärungen betrifft. Die Klauselteile sind nach der BGH-Rechtsprechung (BGHZ 136, 314 =<br />

NJW 1997, 3437) teilbar, sodass auch kein Verstoß gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion<br />

vorliegt.<br />

Eine Empfangsklausel ist auch dann wirksam, wenn sie auch für den Empfang vertragsbeendender<br />

(Kündigung) Willenserklärungen gilt. Eine solche Klausel benachteiligt die Mieter nicht unangemessen<br />

i.S.d. § 307 BGB. Das gemeinsame Anmieten und Wohnen ist Ausdruck eines Näheverhältnisses, welches<br />

annehmen lässt, dass ein Mieter Erklärungen des Vermieters, die das Mietverhältnis betreffen, den<br />

Mitmietern weitergibt. Solange die Mieter in der Wohnung zusammenleben, gibt es keine größeren<br />

praktischen Probleme mit einer solchen Empfangsvollmacht. In diesem Fall werden Erklärungen, die an<br />

alle Mieter gerichtet sind, schon dann wirksam, wenn sie in den Briefkasten geworfen werden oder<br />

einem Mitmieter übergeben werden, da die Mitmieter füreinander Empfangsboten sind. Mit Auszug<br />

eines Mitmieters aus der Wohnung endet aber diese Empfangsbotenstellung der übrigen Mitmieter für<br />

den ausgezogenen Mitmieter. Deshalb wird die Empfangsvollmacht erst mit dem Auszug eines Mieters<br />

praktisch bedeutsam, da sie nun die zuvor bestehende Empfangsbotenschaft fortsetzt. Hier besteht ein<br />

schutzwürdiges Interesse des Vermieters, besonders wenn der Auszug eines Mieters ihm nicht<br />

angezeigt wurde. Der ausziehende Mieter ist auch in den Fällen der mietvertraglich erteilten<br />

Empfangsvollmacht ausreichend geschützt. Er kann die Empfangsvollmacht dem Vermieter gegenüber<br />

jederzeit widerrufen (BayObLG NJWE-MietR 1997, 193, 195). Dieses Widerrufsrecht aus wichtigem Grund<br />

kann auch nicht wirksam abbedungen werden. Ein solcher Widerruf kann auch konkludent erfolgen, z.B.<br />

durch den Auszug aus der Wohnung und Mitteilung darüber an den Vermieter unter Angabe der neuen<br />

Anschrift. Die Widerruflichkeit muss dabei in der Klausel nicht ausdrücklich erwähnt werden, sie darf nur<br />

nicht ausgeschlossen sein.<br />

3. Form<br />

a) Allgemeines<br />

Hinsichtlich der erforderlichen Form, die eine Kündigung einhalten muss, ist zwischen den verschiedenen<br />

Mietverhältnissen zu unterscheiden:<br />

• Für Wohnraummietverhältnisse ist gem. § 568 Abs. 1 BGB die Schriftform vorgeschrieben.<br />

• Das gilt auch für die ungeschützten Mietverhältnisse gem. § 549 Abs. 2 und 3 BGB.<br />

• Für Gewerberaummietverhältnisse ist kraft Gesetzes keine Form vorgeschrieben.<br />

Soweit Schriftform für die Kündigung vorgeschrieben ist, handelt es sich um eine Wirksamkeitsvoraussetzung.<br />

Auf die Form kann nicht verzichtet werden. Sie gilt sowohl für die Vermieter- wie auch für<br />

die Mieterkündigung. Der Kündigende muss ggf. beweisen, dass die Unterschrift von ihm stammt<br />

(AG Schöneberg GE 2013, 215; AG Hamburg-Wandsbek ZMR 2012, 785).<br />

b) Die Kündigung von Wohnraummietverhältnissen<br />

Die Tatbestandsvoraussetzung der Schriftform ergibt sich aus § 126 Abs. 1 BGB. Erforderlich ist danach eine<br />

Erklärung, die vom Kündigenden eigenhändig durch Namensunterschrift oder mit notariell beglaubigtem<br />

Handzeichen unterzeichnet ist. Unter Name ist grds. der Vor- und Nachname zu verstehen. Es genügt<br />

aber i.d.R. die Unterzeichnung mit dem Nachnamen. Das ist aber die Mindestvoraussetzung, sodass<br />

andere Bezeichnungen, wie Familienbezeichnung („Dein Vater“) oder Funktionen („Die Geschäftsleitung“<br />

138 <strong>ZAP</strong> Nr. 3 5.2.<strong>2020</strong>

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