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ZAP-2020-03

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Miete/Nutzungen Fach 4, Seite 1853<br />

Mietvertrag: Kündigung – Formalien<br />

Praxistipp:<br />

Da es regelmäßig unschädlich ist, einer Person zuviel zu kündigen, sollte in Zweifelsfällen die Kündigungserklärung<br />

an alle in Betracht kommenden Personen adressiert werden. Dies ist i.d.R. weniger risikoreich,<br />

als eine Person zu vergessen.<br />

Nach dem Tod eines Mieters (hierzu: BUTENBERG ZMR 2015, 189; HORST DWW 2013, 362; STERNEL ZMR 2004,<br />

713) müssen die verschiedenen Fallkonstellationen auseinandergehalten werden:<br />

• Hat nur eine Person den Mietvertrag auf Mieterseite abgeschlossen, bildet sie aber mit anderen<br />

Personen einen gemeinsamen Haushalt, so richten sich die Rechtsfolgen nach § 563 BGB:<br />

• Lebt der Ehepartner oder Lebenspartner nach dem LPartG des verstorbenen Mieters mit in der<br />

Wohnung, tritt dieser in den Mietvertrag ein und verdrängt auch alle anderen Personen als Mieter,<br />

die ggf. noch im Haushalt wohnen.<br />

• Andere Personen wie Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, aber auch Freund und Freundin<br />

werden alle zusammen Mieter, wenn sie mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen<br />

Haushalt gebildet haben und wenn kein Ehepartner oder Lebenspartner in der Wohnung wohnt.<br />

• Haben mehrere Personen den Mietvertrag auf Mieterseite abgeschlossen, dann richten sich die<br />

Rechtsfolgen nach § 563a BGB. Unabhängig von der Frage, wer Erbe des verstorbenen Mieters ist,<br />

wird das Mietverhältnis mit dem oder den überlebenden Mietern fortgesetzt, egal wo diese wohnen,<br />

also ob sie mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt haben oder nicht. Die<br />

Haftung für Mietschulden richtet sich im Innenverhältnis zum Erben nach § 563b BGB.<br />

• Hat der verstorbene (Einzel-)Mieter allein in der Wohnung gelebt, so tritt der Erbe oder treten die<br />

Erben an seine Stelle. Sie können jedoch das Mietverhältnis erleichtert nach § 564 S. 2 BGB mit der<br />

Frist des § 573d BGB kündigen. Zur Haftung für Verbindlichkeiten und den Möglichkeiten der<br />

Beschränkung BGH (DWW 2019, 329).<br />

b) Kündigungsadressat<br />

Die Kündigung ist an alle Personen zu richten, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung – noch –<br />

Mieter sind. Die Bezeichnung „Familie“ mit dem nachfolgenden Namen eines von zwei Mietern, die<br />

miteinander verheiratet sind und die Wohnung gemeinsam gemietet haben, macht nicht hinreichend<br />

deutlich, dass in dem Kündigungsschreiben mehrere selbstständige Willenserklärungen zusammengefasst<br />

sind, die gleichzeitig an beide Mieter gerichtet werden sollen. Eine solche Kündigung ist unwirksam<br />

(AG Greifswald WuM 1994, 268; AG Neukölln MM 1993, 219). Wenn in der Adressatenangabe im<br />

Anschriftenfeld zwar nur der Vorname des Ehemanns genannt wird, die Anrede aber mit „Herrn und<br />

Frau“ beginnt, soll die Erklärung aber wirksam sein (AG Hamburg WuM 1999, 484). Die formelhafte<br />

alternative Adressierung „Herr/Frau X“ ist demgegenüber unwirksam (BVerfG WuM 1992, 685).<br />

Zulässig ist bei Personenmehrheiten auf Mieterseite die wechselseitige Bevollmächtigung. Individualvertraglich<br />

stellt sie kein Problem dar. Problematisch können formularvertragliche Vollmachtsklauseln<br />

sein. Sie sind immer dann bedeutsam, wenn auf einer Vertragsseite mehrere Personen vorhanden sind.<br />

In diesem Fall müssen Willenserklärungen gegenüber allen Vertragspartnern erklärt werden und allen<br />

Vertragspartnern zugehen (MILGER MDR 2015, 256, 258). Man muss bei solchen Klauseln unterscheiden<br />

zwischen solchen, die den Empfang einer Willenserklärung, wie z.B. einer Kündigung betreffen und<br />

solchen, die die Abgabe einer solchen Erklärung betreffen.<br />

Empfangsvollmachten in Wohnraummietverträgen sind grds. möglich. Sie verstoßen nicht gegen ein<br />

gesetzliches Verbot und stellen regelmäßig auch keine unangemessene Benachteiligung des Mieters<br />

dar. Der BGH (BGHZ 136, 314 = NJW 1997, 3437) hat schon 1997 in einem Rechtsentscheid entschieden,<br />

dass die gegenseitige Bevollmächtigung der Mieter zur Entgegennahme von Erklärungen durch die<br />

in einem formularmäßigen Wohnraummietvertrag enthaltene Klausel: „Erklärungen, deren Wirkung die<br />

Mieter berührt, müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 3 5.2.<strong>2020</strong> 137

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