ZAP-2020-03
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Miete/Nutzungen Fach 4, Seite 1853<br />
Mietvertrag: Kündigung – Formalien<br />
Praxistipp:<br />
Da es regelmäßig unschädlich ist, einer Person zuviel zu kündigen, sollte in Zweifelsfällen die Kündigungserklärung<br />
an alle in Betracht kommenden Personen adressiert werden. Dies ist i.d.R. weniger risikoreich,<br />
als eine Person zu vergessen.<br />
Nach dem Tod eines Mieters (hierzu: BUTENBERG ZMR 2015, 189; HORST DWW 2013, 362; STERNEL ZMR 2004,<br />
713) müssen die verschiedenen Fallkonstellationen auseinandergehalten werden:<br />
• Hat nur eine Person den Mietvertrag auf Mieterseite abgeschlossen, bildet sie aber mit anderen<br />
Personen einen gemeinsamen Haushalt, so richten sich die Rechtsfolgen nach § 563 BGB:<br />
• Lebt der Ehepartner oder Lebenspartner nach dem LPartG des verstorbenen Mieters mit in der<br />
Wohnung, tritt dieser in den Mietvertrag ein und verdrängt auch alle anderen Personen als Mieter,<br />
die ggf. noch im Haushalt wohnen.<br />
• Andere Personen wie Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, aber auch Freund und Freundin<br />
werden alle zusammen Mieter, wenn sie mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen<br />
Haushalt gebildet haben und wenn kein Ehepartner oder Lebenspartner in der Wohnung wohnt.<br />
• Haben mehrere Personen den Mietvertrag auf Mieterseite abgeschlossen, dann richten sich die<br />
Rechtsfolgen nach § 563a BGB. Unabhängig von der Frage, wer Erbe des verstorbenen Mieters ist,<br />
wird das Mietverhältnis mit dem oder den überlebenden Mietern fortgesetzt, egal wo diese wohnen,<br />
also ob sie mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt haben oder nicht. Die<br />
Haftung für Mietschulden richtet sich im Innenverhältnis zum Erben nach § 563b BGB.<br />
• Hat der verstorbene (Einzel-)Mieter allein in der Wohnung gelebt, so tritt der Erbe oder treten die<br />
Erben an seine Stelle. Sie können jedoch das Mietverhältnis erleichtert nach § 564 S. 2 BGB mit der<br />
Frist des § 573d BGB kündigen. Zur Haftung für Verbindlichkeiten und den Möglichkeiten der<br />
Beschränkung BGH (DWW 2019, 329).<br />
b) Kündigungsadressat<br />
Die Kündigung ist an alle Personen zu richten, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung – noch –<br />
Mieter sind. Die Bezeichnung „Familie“ mit dem nachfolgenden Namen eines von zwei Mietern, die<br />
miteinander verheiratet sind und die Wohnung gemeinsam gemietet haben, macht nicht hinreichend<br />
deutlich, dass in dem Kündigungsschreiben mehrere selbstständige Willenserklärungen zusammengefasst<br />
sind, die gleichzeitig an beide Mieter gerichtet werden sollen. Eine solche Kündigung ist unwirksam<br />
(AG Greifswald WuM 1994, 268; AG Neukölln MM 1993, 219). Wenn in der Adressatenangabe im<br />
Anschriftenfeld zwar nur der Vorname des Ehemanns genannt wird, die Anrede aber mit „Herrn und<br />
Frau“ beginnt, soll die Erklärung aber wirksam sein (AG Hamburg WuM 1999, 484). Die formelhafte<br />
alternative Adressierung „Herr/Frau X“ ist demgegenüber unwirksam (BVerfG WuM 1992, 685).<br />
Zulässig ist bei Personenmehrheiten auf Mieterseite die wechselseitige Bevollmächtigung. Individualvertraglich<br />
stellt sie kein Problem dar. Problematisch können formularvertragliche Vollmachtsklauseln<br />
sein. Sie sind immer dann bedeutsam, wenn auf einer Vertragsseite mehrere Personen vorhanden sind.<br />
In diesem Fall müssen Willenserklärungen gegenüber allen Vertragspartnern erklärt werden und allen<br />
Vertragspartnern zugehen (MILGER MDR 2015, 256, 258). Man muss bei solchen Klauseln unterscheiden<br />
zwischen solchen, die den Empfang einer Willenserklärung, wie z.B. einer Kündigung betreffen und<br />
solchen, die die Abgabe einer solchen Erklärung betreffen.<br />
Empfangsvollmachten in Wohnraummietverträgen sind grds. möglich. Sie verstoßen nicht gegen ein<br />
gesetzliches Verbot und stellen regelmäßig auch keine unangemessene Benachteiligung des Mieters<br />
dar. Der BGH (BGHZ 136, 314 = NJW 1997, 3437) hat schon 1997 in einem Rechtsentscheid entschieden,<br />
dass die gegenseitige Bevollmächtigung der Mieter zur Entgegennahme von Erklärungen durch die<br />
in einem formularmäßigen Wohnraummietvertrag enthaltene Klausel: „Erklärungen, deren Wirkung die<br />
Mieter berührt, müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 3 5.2.<strong>2020</strong> 137