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ZAP-2020-03

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Miete/Nutzungen Fach 4, Seite 1851<br />

Mietvertrag: Kündigung – Formalien<br />

aufgrund des Gebots gegenseitiger Rücksichtnahme und der aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB abzuleitenden<br />

Pflicht, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu verringern, ein Anspruch auf<br />

Mitwirkung an einer Vertragsentlassung zu angemessenen Bedingungen zu, soweit der Vermieter hierzu<br />

bereit ist (OLG Hamburg NZM 2011, 311). Gemäß § 1568a BGB kann aber ein Ehegatte vom anderen<br />

verlangen, dass ihm die Wohnung nach der Scheidung überlassen wird. Mit Zugang der Erklärung beider<br />

Ehegatten oder mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren tritt dann der<br />

so bestimmte Ehegatte anstelle des ursprünglich mietenden Ehegatten in ein von diesem eingegangenes<br />

Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort. Der Vermieter<br />

kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das<br />

Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der<br />

Person des eintretenden oder allein den Vertrag fortsetzenden Ehegatten ein wichtiger Grund vorliegt.<br />

a) Wer waren die ursprünglichen Vertragspartner?<br />

Zum Teil gibt es Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Inhalts der auf den Vertragsschluss gerichteten<br />

Willenserklärungen hinsichtlich der Person der Vertragspartner. Dies gilt insb. dann, wenn Vornamen<br />

abgekürzt wurden oder wenn mehrere Personen mit dem gleichen Namen in der Wohnung wohnen. In<br />

der Praxis kommt es häufig vor, dass im Kopf des Mietvertrags mehrere Personen genannt werden,<br />

dann aber nur eine von mehreren Personen (z.B. ein Ehegatte) den Mietvertrag unterzeichnet hat. In der<br />

Praxis haben sich hierzu verschiedene Auffassungen entwickelt:<br />

• Es spreche eine tatsächliche Vermutung (OLG Düsseldorf ZMR 2000, 210; WuM 1989, 362; OLG<br />

Oldenburg MDR 1991, 969; LG Berlin GE 2002, 189; GE 1999, 1285; GE 1995, 1553; GE 1995, 567; LG<br />

Heidelberg WuM 1997, 547; AG Dortmund MDR 1993, 755; STERNEL, Mietrecht, I 22) oder der erste<br />

Anschein (SCHOLZ WuM 1986, 5) dafür, dass die Unterschrift des einen Ehepartners auch im Namen<br />

der Ehefrau erfolgen soll. § 1357 BGB gilt aber nicht (LG Berlin GE 2002, 189). Der BGH hat es in einer<br />

Entscheidung zum Landpachtvertrag (BGH NJW 1994, 1649 f.) ausdrücklich offengelassen, ob diese<br />

Auffassungen seine Zustimmung finden. Er hat auf die Unterschiede zum Wohnraummietrecht<br />

hingewiesen. Das OLG Schleswig (WuM 1992, 674) hat den Erlass eines Rechtsentscheids zu<br />

dieser Frage abgelehnt, da es sich um kein Problem des Wohnraummietrechts, sondern des allg.<br />

Vertretungsrechts handele, jedoch ausgeführt, dass es auch von einem Anscheinsbeweis für eine<br />

wirksame Vertretung ausgehe, wenn nur ein Ehegatte den Vertrag unterzeichne, obwohl beide im<br />

Mietvertragskopf genannt werden und der andere Ehegatte an den Verhandlungen teilgenommen<br />

hat. In einer neueren Entscheidung hat der BGH (NJW 2005, 2620; so auch LG Berlin GE 2001, 16<strong>03</strong>)<br />

die Frage ausdrücklich offengelassen, da der den Mietvertrag nicht unterzeichnende Mieter später<br />

dem Mietvertrag zumindest konkludent beigetreten war. Dies kann z.B. durch Unterzeichnung<br />

mehrerer Mieterhöhungserklärungen und die Duldung einer Modernisierung geschehen.<br />

• Teilweise wird auch die Auffassung vertreten, dass im Zweifel nicht anzunehmen ist, dass ein Ehepartner<br />

einen Mietvertrag zugleich in Vertretung und mit Vollmacht für seinen Ehepartner unterschrieben hat<br />

(LG Berlin GE 2004, 1096; LG Osnabrück NZM 2002, 943 f.; LG Berlin GE 1995, 1343; ZMR 1988, 1<strong>03</strong>;<br />

LG Mannheim ZMR 1993, 415; LG Ellwangen DGVZ 1993, 10; AG Potsdam WuM 1996, 696).<br />

• Unterzeichnen beide Ehegatten einen Mietvertrag, in dem nur ein Ehegatte als Mieter bezeichnet ist,<br />

wird im Zweifel nur dieser Mieter (LG Berlin GE 2004, 1096; MM 1997, 283; ZMR 1988, 1<strong>03</strong>; LG<br />

Osnabrück WuM 2001, 438; a.A. AG Köln WuM 1980, 85; nach LG Schweinfurt WuM 1989, 362 ist<br />

derjenige Vermieter, der den Mietvertrag als Vermieter unterschreibt, auch wenn er im Kopf nicht als<br />

Vermieter aufgeführt ist). Steht dabei ein Ehegatte in einem Mietvertrag mit einer Genossenschaft im<br />

Mietvertragskopf als „Mitglied“,befindet sich unter seiner Unterschrift aber der Text „Unterschrift des<br />

Ehegatten als selbstschuldnerischer Bürge/Mitglied“, so ist diese Regelung insgesamt unklar. Es gilt in<br />

diesem Fall die für den Unterzeichner günstigste Alternative, also die Bürgschaft (LG Berlin NZM<br />

2000, 1005).<br />

Heiratet der Mieter erst nach Vertragsabschluss, wird der Ehepartner nicht automatisch Mieter. Er hat<br />

noch nicht einmal einen Anspruch darauf, in den Mietvertrag als Mieter mit aufgenommen zu werden.<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 3 5.2.<strong>2020</strong> 135

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