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ZAP-2020-03

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Fach 4, Seite 1850<br />

Mietvertrag: Kündigung – Formalien<br />

Miete/Nutzungen<br />

Prozessstandschafter (i.d.R. der Erwerber) ein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung<br />

eines fremden Rechts im eigenen Namen hat und eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange<br />

des Prozessgegners nicht zu befürchten ist. Diese Voraussetzungen können bei einem Erwerber<br />

vorliegen, bei einem Hausverwalter wohl nicht. Nach Ansicht des BGH (WuM 2014, 286 m. krit. Anm.<br />

BLANK LMK 2014, 357461) ist eine Offenlegung der Ermächtigung nicht zwingend erforderlich.<br />

Problematisch ist die Frage, ob der Ermächtigte nur Kündigungsgründe, die auch dem Ermächtigenden<br />

zustehen, geltend machen kann oder auch solche, die nur in seiner Person bestehen. Bedeutsam ist das<br />

für die Kündigung wegen Eigenbedarfs durch den Erwerber, wenn der Veräußerer und Ermächtigende<br />

gar keinen Eigenbedarf hat. Hier wird durch die Ermächtigung erst ein Kündigungsgrund geschaffen.<br />

Deshalb kann der Ermächtigte eine Eigenbedarfskündigung erst nach Eintragung im Grundbuch<br />

aussprechen (AG Hamburg ZMR 2015, 133). Die Ermächtigung zum Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung<br />

durch den Erwerber für den Veräußerer scheitert regelmäßig daran, dass der Veräußerer<br />

gar keinen Eigenbedarf haben kann, wenn er das Grundstück verkauft. Etwas anderes kann ausnahmsweise<br />

dann gelten, wenn der Erwerber und Ermächtigte zum Kreis der Eigenbedarfspersonen des<br />

Kündigenden gehört. Das kann z.B. der Fall sein, wenn das Grundstück an ein Kind des Veräußerers<br />

übertragen wird und dies in die Wohnung einziehen will. Dann hatte der Veräußerer bereits Eigenbedarf,<br />

den das Kind als Ermächtigter auch ausüben kann.<br />

f) Die Abtretung<br />

Der Vermieter kann das Recht zur Kündigung des Wohnraummietvertrages nicht abtreten (LG Berlin<br />

ZMR 1996, 326; LG Hamburg WuM 1993, 48; LG Kiel WuM 1992, 128; LG Augsburg NJW-RR 1992, 520; LG<br />

Osnabrück WuM 1990, 81; LG München I WuM 1989, 282; LG Wiesbaden WuM 1987, 392; STERNEL,<br />

Mietrecht, Rn IV 2; a.A.: MAYER ZMR 1990, 121, 123; offengelassen von BGH NJW 1998, 896; dazu auch OLG<br />

Düsseldorf ZMR 2000, 170). Der Unterschied zur Ermächtigung ist der, dass im Fall einer Abtretung des<br />

Kündigungsrechts der Zessionar anstelle des Zedenten frei entscheiden könnte, ob er die Kündigung<br />

erklärt oder nicht. Bei der Ermächtigung beruht die Befugnis weiterhin auf einer Erlaubnis des eigentlich<br />

Berechtigten. Dieser kann bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts die Ermächtigung nach § 183 BGB<br />

widerrufen. Dem gegenüber ist die isolierte Abtretung von Mietzinsansprüchen ohne gleichzeitige<br />

Übernahme der Pflichten aus einem Mietverhältnis zumindest bei Gewerberaummietverträgen (BGH<br />

NZM 20<strong>03</strong>, 716 = NJW 20<strong>03</strong>, 2987) zulässig. Die Regelung in einem Grundstückskaufvertrag, dass der<br />

Käufer mit dem Tag des Vertragsschlusses in einen bestehenden Mietvertrag des Verkäufers mit einem<br />

Dritten (ohne dessen Zustimmung) eintritt, kann aber weder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung<br />

noch im Wege der Umdeutung dahin verstanden werden, dass der Käufer ermächtigt werden<br />

soll, den Mietvertrag im eigenen Namen zu kündigen (OLG Celle NZM 2000, 93).<br />

2. Adressat<br />

Die Kündigung ist an alle Mieter zu richten. Es ist deshalb zunächst zu prüfen, wer Mieter der Wohnung<br />

geworden ist und wer es noch ist, und in einer zweiten Stufe ist dann zu prüfen, an wen die Kündigung<br />

adressiert wurde und wem sie tatsächlich zugegangen ist. Die nur gegenüber einem Mitmieter erklärte<br />

Kündigung ist grds. unwirksam (OLGR Braunschweig 1994, 189). Die Auflösung eines mit Eheleuten<br />

abgeschlossenen Vertrags durch Kündigung setzt voraus, dass die Kündigung beiden Eheleuten<br />

gegenüber erklärt worden und beiden zugegangen ist (BGH MDR 1964, 308). Dies gilt auch dann, wenn<br />

die Eheleute getrennt leben und einer der beiden Ehegatten ohne einverständliche Aufhebung des mit<br />

ihm bestehenden Mietverhältnisses aus der Mietwohnung ausgezogen ist. Eine nur an den in der<br />

Wohnung verbliebenen Ehegatten gerichtete Kündigung ist grds. unwirksam (BayObLG WuM 1983, 107;<br />

AG München NZM 20<strong>03</strong>, 394). Ein Ehepartner kann sich auch nicht einseitig aus seiner vertraglichen<br />

Verpflichtung lösen (AG Hamburg NZM 2009, 319; zu den Folgen des Auszugs eines Ehegatten aus der<br />

gemeinsamen Wohnung: KINNE GE 2006, 1450). Haben nämlich Eheleute gemeinsam einen Mietvertrag<br />

auf der Mieterseite abgeschlossen, so bedarf derjenige Ehegatte, der sich allein aus dem Mietverhältnis<br />

lösen will, hierzu nicht nur des Einverständnisses des Vermieters, sondern ebenso des Einverständnisses<br />

seines im selben Schuldverhältnis stehenden Ehegatten (OLG Celle, Beschl. v. 20.1.1982, WuM 1982, 102;<br />

BayObLG WuM 1983, 107). Jedoch steht dem in der Wohnung verbliebenen mietenden Ehegatten<br />

134 <strong>ZAP</strong> Nr. 3 5.2.<strong>2020</strong>

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