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ZAP-2020-03

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Miete/Nutzungen Fach 4, Seite 1849<br />

Mietvertrag: Kündigung – Formalien<br />

Die Vollmacht muss sich auf die konkrete Kündigung beziehen. Liegt einer fristlosen und zugleich<br />

hilfsweise fristgerechten Kündigung nur eine Vollmacht für die fristlose Kündigung bei, kann die<br />

ordentliche Kündigung gem. § 174 BGB zurückgewiesen werden (LG Berlin GE 2002, 331). Eine Kündigung<br />

während des Prozesses durch den Prozessbevollmächtigten kann nicht gem. § 174 BGB zurückgewiesen<br />

werden, da hier die Regeln über die Prozessvollmacht vorrangig sind (BGH NZM 20<strong>03</strong>, 229).<br />

Hinweis:<br />

Die Vorschrift des § 174 BGB dient dem Schutz des Geschäftsgegners bei einseitigen Rechtsgeschäften<br />

und ermöglicht es ihm, im Hinblick auf den Umstand, dass einseitige empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte<br />

ohne Vertretungsmacht gem. § 180 BGB nichtig und nicht genehmigungsfähig sind, schnellstmöglich klare<br />

Verhältnisse zu schaffen, sodass für die Anwendung von § 174 BGB neben § 88 Abs. 1 ZPO Raum ist und<br />

es nicht erforderlich ist, neben der Zurückweisung nach § 174 BGB eine Vollmachtsrüge nach § 88 ZPO zu<br />

erheben. Auch die im Berufungsverfahren zugestellte Kündigung kann jedenfalls dann mangels beigefügter<br />

Kündigungsvollmacht unverzüglich zurückgewiesen werden, wenn die Prozessvollmachtsurkunde nicht<br />

zugestellt worden war (LG Bonn WuM 1992, 18). Deshalb sollte unter dem Gesichtspunkt des sichersten<br />

Weges eine Vollmacht beigefügt werden.<br />

Eine dem Erklärungsempfänger per Telefax übermittelte Vollmachtsurkunde zur Vornahme einer<br />

Kündigungserklärung ist nicht der Vorlage einer Vollmachtsurkunde i.S.d. § 174 BGB gleichzustellen<br />

(OLG Hamm NJW 1991, 1185; OLG Köln JMBl. NW 1989, 90). Auch die Beifügung einer Fotokopie genügt<br />

nicht (LG Berlin NJWE-MietR 1996, 220), selbst wenn sie beglaubigt wurde (LG Berlin MM 1993, 184; AG<br />

Wedding MM 1989, 30).<br />

Die Zurückweisung der Kündigung muss unverzüglich erfolgen. Unverzüglich bedeutet ohne<br />

schuldhaftes Zögern. Schuldhaftes Zögern bei der Zurückweisung einer Kündigungserklärung mangels<br />

Vorlage einer Vollmacht setzt neben der objektiven Komponente subjektiv ein schuldhaftes, also<br />

vorwerfbares Handeln voraus (OLG München NJW-RR 1997, 904). Dies kann z.B. bei Krankheit etc.<br />

entfallen. Zur Ausübung des Zurückweisungsrechts gem. § 174 S. 1 BGB steht dem Zurückweisenden<br />

eine angemessene Überlegungsfrist zu, innerhalb derer er von seinem Recht Gebrauch macht. Die<br />

Zurückweisung einer Kündigungserklärung ist ohne das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls<br />

nicht mehr unverzüglich i.S.d. § 174 S. 1 BGB, wenn sie später als eine Woche nach der tatsächlichen<br />

Kenntnis des Empfängers von der Kündigung und der fehlenden Vorlegung der Vollmachtsurkunde<br />

erfolgt (BAG BAGE 140, 64; 8 Tage unverzüglich: LG Wiesbaden, Urt. v. 25.5.2012 – 3 S 127/11, juris). Der<br />

Erklärungsempfänger darf insb. zunächst Rechtsrat einholen (LG Hamburg WuM 1998, 725; LG München<br />

WuM 1995, 478). 11 Tage sind nicht mehr unverzüglich, wenn ständiger Kontakt zum Rechtsanwalt<br />

besteht (OLG Hamm NJW 1991, 1185; LG Berlin MM 1993, 184).<br />

Die Zurückweisung muss unter Hinweis auf die fehlende Vollmacht erfolgen. Die Zurückweisung wegen<br />

Negierung eines Kündigungsgrundes reicht nicht (AG Frankenthal ZMR 2018, 42). Erfolgt die Zurückweisung<br />

gem. § 174 BGB wiederum durch einen Vertreter des Kündigungsempfängers, so muss auch der<br />

Zurückweisung eine Vollmacht beigefügt werden; andernfalls kann der Vertreter des Kündigenden die<br />

Zurückweisung wiederum gem. § 174 BGB zurückweisen (dazu NIES NZM 1998, 221 f.). Dies hat zur Folge,<br />

dass die Zurückweisung unwirksam ist und regelmäßig eine wiederholte Zurückweisung unter Beifügung<br />

der Vollmachtsurkunde nicht mehr unverzüglich ist, sodass die Kündigung ohne Beifügung der Vollmacht<br />

wirksam ist.<br />

e) Ermächtigung<br />

Möglich ist auch eine Ermächtigung i.S.d. § 185 Abs. 1 BGB zur Erklärung einer Kündigung (BGH NZM<br />

1998, 146, 147; KG WuM 2008, 153; OLG Celle NZM 2000, 93). Die Norm gilt vom Wortlaut her nur<br />

für Verfügungsgeschäfte, ist aber auf verfügungsähnliche Geschäfte entsprechend anwendbar. Der<br />

Bevollmächtigte gibt eine eigene Willenserklärung im fremden Namen ab, der Ermächtigte gibt<br />

demgegenüber eine eigene Willenserklärung im eigenen Namen ab. Voraussetzung ist, dass der<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 3 5.2.<strong>2020</strong> 133

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