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ZAP-2020-03

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Fach 4, Seite 1848<br />

Mietvertrag: Kündigung – Formalien<br />

Miete/Nutzungen<br />

• Möglich ist auch die Vermietung von im Gemeinschaftseigentum stehenden Flächen (BGHZ 144, 386;<br />

BayObLG NZM 2000, 41; OLG Hamburg NZM 2001, 132). Das betrifft nicht nur Außenflächen zu<br />

Werbezwecken, sondern auch die Vermietung von Räumen z.B. an den Hausmeister. Denkbar ist<br />

auch, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft das Sondereigentum eines insolventen Wohnungseigentümers<br />

erwirbt, um es zu vermieten. Nach bisheriger Rechtsauffassung war aber nicht die<br />

Wohnungseigentümergemeinschaft selbst Vermieterin, sondern die einzelnen Wohnungseigentümer<br />

in ihrer personellen Zusammensetzung zum Zeitpunkt der Vermietung. Seit der Entscheidung des<br />

BGH vom 2.6.2005 (NJW 2005, 2061 = NZM 2005, 543) und der anschließenden Reform des WEG ist<br />

die Wohnungseigentümergemeinschaft teilrechtsfähig. Deshalb kann die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

auch Vermieterin sein (KAHLEN ZMR 2005, 767; KREUZER, FS Blank, S. 651; zweifelnd<br />

DRASDO, FS Blank, S. 617).<br />

d) Vertretungsfälle<br />

Von der Frage, ob der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags wirksam vertreten wurde und deshalb<br />

überhaupt Vermieter geworden ist, ist die Frage zu unterscheiden, ob der Vermieter auch bei Abgabe<br />

der Kündigungserklärung wirksam vertreten wurde. Auch dabei ist Vertretung gestattet, sie muss aber<br />

offen erfolgen. Der Vertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab. Er muss die Kündigungserklärung<br />

auch eigenhändig unterschreiben. Aus der Erklärung des Vertreters muss sich ergeben, in wessen<br />

Namen sie abgegeben wurde, § 164 BGB. Gibt ein Mitglied einer Personenmehrheit die Erklärung für sich<br />

und zugleich als Vertreter für die übrigen Eigentümer ab, muss dies aus der Kündigungserklärung<br />

deutlich hervorgehen. Die Regeln des „Geschäfts, den es angeht“ sind nicht anwendbar. Ist Vermieter<br />

eine juristische Person, z.B. eine GmbH, eine Aktiengesellschaft, eine Genossenschaft oder ein<br />

eingetragener Verein, muss die Kündigung von einem Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft<br />

unterzeichnet sein. Die organschaftlichen Vertreter können sich aber wiederum selbst vertreten lassen.<br />

Sind Eheleute in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Eigentümer und Vermieter des<br />

Hausgrundstücks, bedarf die Kündigungserklärung des einen Gesellschafters eines Hinweises auf die<br />

Bevollmächtigung durch den anderen Gesellschafter oder darauf, dass er im Namen der aus ihm und<br />

dem anderen Gesellschafter bestehenden BGB-Gesellschaft handelt (LG Köln WuM 2001, 287). Die<br />

Kündigung des Wohnungsmietvertrags in verdeckter Stellvertretung ist jedoch auf jeden Fall<br />

unzulässig; erforderlich ist zumindest ein konkludentes Handeln in fremdem Namen (BGH NJW 2014,<br />

18<strong>03</strong> = NZM 2014, 431). Der Vertreter muss auch Vertretungsmacht haben. Der zum Abschluss eines<br />

Mietvertrags bevollmächtigte Wohnungseigentumsverwalter ist nicht ohne Weiteres befugt, das<br />

Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs fristlos zu kündigen (LG Berlin ZMR 1986, 439).<br />

Da es sich jedoch bei der Kündigung um eine einseitige Willenserklärung handelt, gelten hier noch<br />

besondere Regelungen, die sich v.a. aus der Vorschrift des § 174 BGB ergeben. Danach kann der<br />

Empfänger eine Kündigung eines Vertreters unverzüglich zurückweisen, wenn der Kündigung keine<br />

Vollmacht beigefügt war. Dies gilt auch für die Fälle der Kündigungsermächtigung (§§ 182 Abs. 3, 111<br />

BGB). Die Vollmachtsurkunde muss im Original von allen Vollmachtgebern unterschrieben und dem<br />

Schreiben beigefügt sein (AG Tempelhof MM 1989, 29). Gegebenenfalls muss eine Vollmachtsurkundenkette<br />

bei mehreren Eigentümern/Beauftragten vorgelegt werden (LG Berlin MM 1988, 25); z.B.<br />

bei Beauftragung einer Hausverwaltungs-GmbH, für die ggf. ein Anwalt tätig wird oder ein nicht<br />

vertretungsberechtigter Sachbearbeiter. Eine namens einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts von<br />

einem alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter abgegebene einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung<br />

kann von dem Empfänger gem. § 174 S. 1 BGB zurückgewiesen werden, wenn ihr weder<br />

eine Vollmacht der anderen Gesellschafter noch der Gesellschaftsvertrag oder eine Erklärung der<br />

anderen Gesellschafter beigefügt ist, aus der sich die Befugnis des handelnden Gesellschafters zur<br />

alleinigen Vertretung der Gesellschaft ergibt (BGH MDR 2002, 269). Die Beifügung der Vollmacht kann<br />

nur dann unterbleiben, wenn der Empfänger der Kündigung vom Vertretenen anderweitig von der<br />

Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt wurde, § 174 S. 2 BGB (AG Tempelhof-Kreuzberg GE 2018, 938).<br />

Ob hierfür bereits die Vertretung bei Mietvertragsabschluss ausreicht, ist eine Frage des Einzelfalls<br />

(dagegen AG Neuss DWW 1991, 116; zweifelnd OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 10, wenn zumindest eine<br />

Kopie der Vollmacht beigefügt ist).<br />

132 <strong>ZAP</strong> Nr. 3 5.2.<strong>2020</strong>

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