31.01.2020 Aufrufe

ZAP-2020-03

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Miete/Nutzungen Fach 4, Seite 1847<br />

Mietvertrag: Kündigung – Formalien<br />

2013, 77; LEHMANN-RICHTER WuM 2013, 82; SUILMANN WuM 2013, 86; DÖTSCH WuM 2013, 90) häufig Probleme,<br />

weil beide Bereiche nicht ausreichend aufeinander abgestimmt sind. Hier sind die verschiedenen<br />

Fallkonstellationen zu unterscheiden:<br />

Wird ein Mietvertrag über eine bereits in Wohnungseigentum umgewandelte oder neu errichtete<br />

Eigentumswohnung abgeschlossen, dann ergeben sich die Parteien des Mietvertrags aus dem<br />

Mietvertrag. Für den Fall der Veräußerung der Wohnung nach der Vermietung tritt der Erwerber<br />

gem. § 566 BGB an die Stelle des Veräußerers. Die Vorschrift des § 566 BGB ist auf die Veräußerung von<br />

Wohnungseigentum unmittelbar anwendbar (BGHZ 126, 357).<br />

Zu einer „Vermieterfalle“ kann sich die Umwandlung einer vermieteten Wohnung in eine Eigentumswohnung<br />

entwickeln. Wird Wohnungseigentum begründet, gibt es mindestens zwei, manchmal auch drei<br />

Eigentums- bzw. Nutzungsverhältnisse. Es entstehen mindestens Gemeinschafts- und auch Sondereigentum,<br />

manchmal werden auch noch Sondernutzungsrechte begründet. Dies muss sorgfältig<br />

getrennt werden. Das Mietverhältnis selbst wird durch die Aufteilung nicht berührt. Es bleibt selbst<br />

dann ein einheitliches Mietverhältnis, wenn Sonder- und Gemeinschaftseigentum nach der Umwandlung<br />

betroffen sind. Es stellt sich nur die Frage, wer Vermieter dieses einheitlichen Mietverhältnisses geworden<br />

ist, was dann etwa für die Frage, wer die Kündigungserklärung abzugeben hat, von Bedeutung ist.<br />

• Soweit der Mieter lediglich nicht dem ausschließlichen Mietgebrauch unterliegende Teile mitbenutzt,<br />

die im Gemeinschaftseigentum stehen, z.B. das Treppenhaus, wird die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

nicht Vermieter (LG Hamburg WuM 1997, 47). Vermieter ist der jeweilige Eigentümer<br />

des Sondereigentums.<br />

• Steht dem Mieter an einem dem Gemeinschaftseigentum unterfallenden Grundstücksteil ein ausschließlicher<br />

Mietgebrauch zu, so wird der Erwerber einer vermieteten Eigentumswohnung alleiniger<br />

Vermieter, wenn die Wohnung nach Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt<br />

worden ist und zusammen mit der Wohnung ein Kellerraum vermietet ist, der nach der Teilungserklärung<br />

im Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer steht (BGH WuM 1999, 390).<br />

• Umstritten ist nach wie vor die Frage, wer Vermieter wird, wenn dem Mieter Räume vermietet<br />

wurden, die nach der Umwandlung zwei verschiedenen Eigentümern gehören. Gehört zu der<br />

Wohnung ein mitvermieteter Nebenraum, der nach der wohnungseigentumsrechtlichen Aufteilung<br />

zum Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers gehört, dann soll nach einem Urteil des<br />

LG Hamburg (ZMR 1999, 765) der o.g. Rechtsentscheid des BGH nicht anwendbar sein. In diesem Fall<br />

sollen beide Erwerber Vermieter werden.<br />

• Wurde bei einem einheitlichen Mietverhältnis über eine Wohnung und eine Garage das Sondereigentum<br />

an der Wohnung und das Teileigentum an der Garage an unterschiedliche Erwerber<br />

veräußert, so werden beide Erwerber gemeinsam Vermieter des einheitlichen Mietverhältnisses über<br />

Wohnung und Garage (BGH NZM 2005, 941; ebenso schon BayObLG WuM 1991, 78).<br />

• Besteht am Gemeinschaftseigentum ein Sondernutzungsrecht (z.B. an Gartenflächen) zugunsten des<br />

Sondereigentümers, dem auch die vom Mieter bewohnte Wohnung gehört, dann neigt das LG<br />

Hamburg (WuM 1997, 47) zu der Annahme, dass dieser Sondernutzungsberechtigte entsprechend<br />

§§ 566, 567 BGB alleiniger Vermieter ist.<br />

• Ist das Gebäude bereits in Wohnungseigentum geteilt, wurde die Wohnung aber noch von der<br />

Bauherrengemeinschaft vermietet, obwohl zu diesem Zeitpunkt das Wohnungsgrundbuch bereits<br />

angelegt war und ein einzelner Bauherr als Eigentümer eingetragen ist, bleibt die Bauherrengemeinschaft<br />

Vermieter, da § 566 BGB nur einschlägig ist, wenn das Eigentum nach Vertragsschluss<br />

übergeht. Der Erwerber kann sich zwar von der Gemeinschaft den Anspruch auf Miete abtreten<br />

lassen, die volle Vermieterstellung kann er jedoch nicht erlangen. Auch hier muss eine Kündigungserklärung<br />

durch die Bauherrengemeinschaft als Vermieter erfolgen. In diesen Fällen der Vorratsteilung<br />

gem. § 8 WEG setzt sich das Bruchteilseigentum am Wohnungseigentum fort.<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 3 5.2.<strong>2020</strong> 131

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!