ZAP-2020-03
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Fach 4, Seite 1844<br />
Mietvertrag: Kündigung – Formalien<br />
Miete/Nutzungen<br />
Kündigung von Wohnraum s. FLATOW <strong>ZAP</strong> F. 4, S. 879). Die hier dargestellten Formalien gelten, wenn<br />
nichts anderes vermerkt ist, sowohl für die Kündigung des Vermieters als auch für die Kündigung des<br />
Mieters.<br />
II. Formalien einer Kündigung<br />
Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Um ihre Wirksamkeit entfalten<br />
zu können, muss sie vom richtigen Absender dem richtigen Adressaten in der richtigen Form mit dem<br />
richtigen Inhalt zugehen. Gesetzliche Formvorschriften müssen immer nach ihrem Sinn und Zweck<br />
ausgelegt werden. Sie dürfen nicht zum Selbstzweck verkümmern. Auf der anderen Seite müssen die sich<br />
aus dem Gesetz ergebenden formalen Anforderungen aber in dem Umfang, der für eine sinnvolle und<br />
zweckmäßige Gesetzesanwendung erforderlich ist, auch eingehalten und beachtet werden.<br />
1. Absender<br />
Die Kündigung des Mietverhältnisses kann immer nur durch den Vermieter selbst erfolgen. Der Absender<br />
einer Kündigung muss zum Zeitpunkt der Abgabe (LG Köln WuM 1996, 623; offengelassen von BGH NZM<br />
2015, 487 = NJW 2015, 1749, ob es auf den Zeitpunkt des Zugangs ankommt) der Kündigungserklärung<br />
Vermieter des konkreten Mietvertrags sein. Wenn mehrere Personen Vermieter sind, muss die Kündigung<br />
auch von allen Vermietern erklärt werden. Je nach Art der Kündigung kann das Mietverhältnis dann mit<br />
Zugang der Kündigung beendet sein oder nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist.<br />
a) Person des Vermieters<br />
aa) Einzelperson<br />
Die Parteien eines Mietvertrags werden allein durch den zwischen ihnen geschlossenen Mietvertrag<br />
bestimmt. Ihre Beziehungen zur Mietsache, seien es Eigentums-, Besitz- oder sonstige Nutzungsrechte,<br />
sind unerheblich (KG MDR 1998, 529; LG Berlin GE 1987, 91). Bei Einzelpersonen ist dies verhältnismäßig<br />
leicht festzustellen. Die Kündigung muss deshalb durch den oder die Vermieter oder zumindest im<br />
Namen des Vermieters und nicht im Namen des Grundstückseigentümers abgegeben werden (KG MDR<br />
1998, 529; WuM 1997, 101, 1<strong>03</strong>; LG Berlin ZMR 1997, 358). Stammt die Kündigung nicht vom Vermieter<br />
oder bei Personenmehrheiten von allen Vermietern, ist sie formell unwirksam und löst keine Ansprüche<br />
aus. Eine nachträgliche Genehmigung und damit Heilung des Mangels durch den evtl. Berechtigten ist<br />
nicht möglich.<br />
bb) Personenmehrheiten<br />
Mietvertragspartei sind hier zunächst all die Personen, die im Kopf des Vertrags als Mieter oder<br />
Vermieter aufgeführt sind und die den Vertrag auch unterzeichnet haben. Bei Eheleuten genügt es<br />
dabei, wenn diese im Kopf des Vertrags als „Eheleute“ oder „Herr und Frau“ bezeichnet sind. Die Angabe<br />
des Vornamens ist nicht zwingend erforderlich. Unklarheiten können bei der Vermietung von und an<br />
Eheleute(n) auftreten, wenn die Angaben im Mietvertragskopf nicht identisch sind mit den Personen,<br />
die den Mietvertrag unterschrieben haben. Da dieses Phänomen häufiger auf Mieterseite vorkommt,<br />
s. dazu unten unter II 2 a.<br />
b) BGB-Gesellschaft<br />
Eine im Rechtsverkehr nach außen in Erscheinung tretende Außengesellschaft ist teilrechtsfähig (BGH<br />
NJW 2001, 1056). Sie ist dann Vermieterin und muss selbst als eigene Rechtspersönlichkeit die<br />
Kündigungserklärung abgeben und ihr gegenüber muss auch gekündigt werden. Sind im Mietvertrag<br />
aber die einzelnen Gesellschafter als Mietvertragspartei aufgeführt und fehlt ein Hinweis auf die<br />
gesellschaftsrechtlichen Beziehungen, so muss die Kündigung von allen Personen, die im Mietvertrag als<br />
Vermieter genannt werden, erklärt werden bzw. an alle diese Personen adressiert werden. Wird eine<br />
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses und Vermieterin der<br />
Wohnungen dieses Anwesens ist, unter Bildung von Wohnungseigentum und Eintragung der einzelnen<br />
128 <strong>ZAP</strong> Nr. 3 5.2.<strong>2020</strong>