ZAP-2020-03

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31.01.2020 Aufrufe

Fach 1, Seite 20 Rechtsprechung 2020 Steuerrecht Outsourcing von Finanzdienstleistungen: Kein steuerfreier Umsatz (BFH, Urt. v. 13.11.2019 – V R 30/19) • Es liegt kein nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfreier Umsatz vor, wenn für eine Bank, die Geldausgabeautomaten betreibt, Dienstleistungen erbracht werden, die darin bestehen, diese Automaten aufzustellen und zu warten, sie mit Bargeld zu befüllen und mit Hard- und Software zum Einlesen der Geldkartendaten auszustatten, Autorisierungsanfragen wegen Bargeldabhebungen an die Bank weiterzuleiten, die die verwendete Geldkarte ausgegeben hat, die gewünschte Bargeldauszahlung vorzunehmen und einen Datensatz über die Auszahlungen zu generieren. Hinweis: Die Klägerin stellte funktionsfähige Geldausgabeautomaten mit Soft- und Hardware, die mit dem Logo der Bank versehen waren, an den vorgesehenen Standorten auf und war für den ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich; sie transportierte das ihr von der Bank zur Verfügung gestellte Bargeld zu den Geldausgabeautomaten und übernahm die Bargeldbefüllung der Geldausgabeautomaten. ZAP EN-Nr. 69/2020 Anwaltsrecht/Anwaltsbüro Abgeltungsvergleich: Anwaltliche Aufklärungspflichten (OLG Frankfurt, Urt. v. 3.12.2019 – 8 U 129/18) • Erwägt die Mandantin den Abschluss eines Vergleichs, muss ihr ihre Rechtsanwältin dessen Vor- und Nachteile darlegen. Dies gilt im besonderen Maße, wenn es sich um einen Abfindungsvergleich handelt. Bei der Abwägung der Vor- und Nachteile eines Vergleichsabschlusses ist der Rechtsanwältin ein Ermessensspielraum zuzubilligen. ZAP EN-Nr. 70/2020 Heilung eines Zustellungsmangels: Fax-Zustellung von Anwalt zu Anwalt (OLG Köln, Urt. v. 15.11.2019 – 6 U 125/19) • Wird eine Ausfertigung einer einstweiligen Verfügung zur Vollziehung per Telefax an den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerseite übersandt, kann der Zustellungsmangel – sollte die Zustellung als fehlerhaft angesehen werden – durch Zugang des gleichen Telefaxes geheilt sein. ZAP EN-Nr. 71/2020 Gebührenrecht Außergerichtlich geschlossener Vergleich: Einigungsgebühr (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 29.10.2019 – L 7 AS 15/17 B) • Auch außergerichtlich geschlossene Vergleiche können die Entstehung einer Einigungsgebühr nach Nr. 1006 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1005 i.V.m. Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 VV RVG auslösen. Der Entstehung der Einigungsgebühr nach Nr. 1006 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1005 i.V.m. Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 VV RVG steht auch nicht entgegen, dass eine außerhalb des gerichtlich anhängigen Streitgegenstands liegende Streitigkeit in den Vergleich einbezogen worden ist. Es widerspricht Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB, wenn der Rechtsanwalt aus der Staatskasse aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung eine Vergütung (hier: die Einigungsgebühr) fordert, obwohl er ohne hinreichenden sachlichen Grund den Erstattungsanspruch der Staatskasse nach § 59 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 RVG i.V.m. § 126 Abs. 1 ZPO von vornherein unmöglich gemacht hat. Hinweis: Mit dieser Entscheidung bestätigt der Senat seine Entscheidung vom 3.5.2019 – L 7 AS 12/17 B. ZAP EN-Nr. 72/2020 ZAP-Service: Die ZAP Rechtsprechung kann und soll nur eine stark komprimierte Wiedergabe der Originaltexte sein. Die Volltexte erhalten Sie online nach Ihrer Anmeldung bei unserem Kooperationspartner juris unter www.juris.de kostenlos. Der Verlag schickt Ihnen bei Bedarf die Volltexte auch zu. Die Kosten hierfür betragen: per Brief 0,50 € je Seite zzgl. Versandkosten. Bitte bestellen Sie unter Verwendung des Stichworts „ZAP Rechtsprechung-Service“ telefonisch unter 0228/91911-62, per E-Mail an redaktion@zap-verlag.de, per Fax unter 0228/91911-66 oder per Post an ZAP Verlag GmbH, ZAP Redaktion, Rochusstr. 2–4, 53123 Bonn. 126 ZAP Nr. 3 5.2.2020

Miete/Nutzungen Fach 4, Seite 1843 Mietvertrag: Kündigung – Formalien Wohnraummietrecht Kündigung von Wohnraummietverträgen: Die Formalien und Rechtsfolgen – Teil 1 Von Prof. Dr. ULF BÖRSTINGHAUS, Weitere Aufsicht führender RiAG, Gelsenkirchen Hinweis: Die Fortsetzung des Beitrags „Kündigung von Wohnraummietverträgen: Die Formalien und Rechtsfolgen – Teil 2“ lesen Sie demnächst in der ZAP! Inhalt I. Einleitung II. Formalien einer Kündigung 1. Absender 2. Adressat 3. Form 4. Zugang 5. Inhalt I. Einleitung Ein Mietverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis, d.h. es ist nicht auf den einmaligen Austausch von Leistungen gerichtet. Für die Beendigung solcher Verträge gibt es grds. zwei Möglichkeiten: Entweder ist der Vertrag befristet und endet nach Ablauf der Zeit, für die er eingegangen wurde, oder er wird durch eine Kündigung beendet. Für Mietverträge ist dies ausdrücklich in § 542 BGB so alternativ bestimmt. Die Vorschrift gilt für alle Mietverhältnisse und nicht nur für Wohnraummietverträge. Im Wohnraummietrecht ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit immer noch die überwiegend vorkommende Vertragsform. Ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit kann nur durch Kündigung beendet werden. Dabei wird grds. zwischen drei verschiedenen Kündigungen unterschieden: • die ordentliche Kündigung, die das Mietverhältnis mit der gesetzlichen oder im Einzelfall auch vertraglichen Frist beendet; • die außerordentliche fristlose Kündigung, die das Mietverhältnis regelmäßig nach einem vorwerfbaren Fehlverhalten mit Zugang der Kündigung beendet; • die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist, die einer Vertragspartei in bestimmten Ausnahmefällen eingeräumt wird und das Mietverhältnis regelmäßig mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist beendet. In diesem Beitrag werden die gemeinsamen formalen Voraussetzungen für die Kündigung und die Rechtsfolgen einer wirksamen Kündigung dargestellt. Es folgen weitere Beiträge zu den materiellen Voraussetzungen der außerordentlichen und der ordentlichen Kündigung (zu typischen Fehlern bei der ZAP Nr. 3 5.2.2020 127

Fach 1, Seite 20 Rechtsprechung <strong>2020</strong><br />

Steuerrecht<br />

Outsourcing von Finanzdienstleistungen: Kein steuerfreier Umsatz<br />

(BFH, Urt. v. 13.11.2019 – V R 30/19) • Es liegt kein nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfreier Umsatz vor,<br />

wenn für eine Bank, die Geldausgabeautomaten betreibt, Dienstleistungen erbracht werden, die darin<br />

bestehen, diese Automaten aufzustellen und zu warten, sie mit Bargeld zu befüllen und mit Hard- und<br />

Software zum Einlesen der Geldkartendaten auszustatten, Autorisierungsanfragen wegen Bargeldabhebungen<br />

an die Bank weiterzuleiten, die die verwendete Geldkarte ausgegeben hat, die gewünschte<br />

Bargeldauszahlung vorzunehmen und einen Datensatz über die Auszahlungen zu generieren. Hinweis:<br />

Die Klägerin stellte funktionsfähige Geldausgabeautomaten mit Soft- und Hardware, die mit dem Logo<br />

der Bank versehen waren, an den vorgesehenen Standorten auf und war für den ordnungsgemäßen<br />

Betrieb verantwortlich; sie transportierte das ihr von der Bank zur Verfügung gestellte Bargeld zu den<br />

Geldausgabeautomaten und übernahm die Bargeldbefüllung der Geldausgabeautomaten.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 69/<strong>2020</strong><br />

Anwaltsrecht/Anwaltsbüro<br />

Abgeltungsvergleich: Anwaltliche Aufklärungspflichten<br />

(OLG Frankfurt, Urt. v. 3.12.2019 – 8 U 129/18) • Erwägt die Mandantin den Abschluss eines Vergleichs,<br />

muss ihr ihre Rechtsanwältin dessen Vor- und Nachteile darlegen. Dies gilt im besonderen Maße, wenn es<br />

sich um einen Abfindungsvergleich handelt. Bei der Abwägung der Vor- und Nachteile eines Vergleichsabschlusses<br />

ist der Rechtsanwältin ein Ermessensspielraum zuzubilligen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 70/<strong>2020</strong><br />

Heilung eines Zustellungsmangels: Fax-Zustellung von Anwalt zu Anwalt<br />

(OLG Köln, Urt. v. 15.11.2019 – 6 U 125/19) • Wird eine Ausfertigung einer einstweiligen Verfügung zur<br />

Vollziehung per Telefax an den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerseite übersandt, kann der<br />

Zustellungsmangel – sollte die Zustellung als fehlerhaft angesehen werden – durch Zugang des gleichen<br />

Telefaxes geheilt sein. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 71/<strong>2020</strong><br />

Gebührenrecht<br />

Außergerichtlich geschlossener Vergleich: Einigungsgebühr<br />

(LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 29.10.2019 – L 7 AS 15/17 B) • Auch außergerichtlich geschlossene<br />

Vergleiche können die Entstehung einer Einigungsgebühr nach Nr. 1006 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1005 i.V.m.<br />

Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 VV RVG auslösen. Der Entstehung der Einigungsgebühr nach Nr. 1006 Abs. 1 i.V.m.<br />

Nr. 1005 i.V.m. Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 VV RVG steht auch nicht entgegen, dass eine außerhalb des gerichtlich<br />

anhängigen Streitgegenstands liegende Streitigkeit in den Vergleich einbezogen worden ist. Es<br />

widerspricht Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB, wenn der<br />

Rechtsanwalt aus der Staatskasse aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner<br />

Beiordnung eine Vergütung (hier: die Einigungsgebühr) fordert, obwohl er ohne hinreichenden<br />

sachlichen Grund den Erstattungsanspruch der Staatskasse nach § 59 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 RVG i.V.m.<br />

§ 126 Abs. 1 ZPO von vornherein unmöglich gemacht hat. Hinweis: Mit dieser Entscheidung bestätigt der<br />

Senat seine Entscheidung vom 3.5.2019 – L 7 AS 12/17 B. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 72/<strong>2020</strong><br />

<strong>ZAP</strong>-Service: Die <strong>ZAP</strong> Rechtsprechung kann und soll nur eine stark komprimierte Wiedergabe der Originaltexte sein. Die<br />

Volltexte erhalten Sie online nach Ihrer Anmeldung bei unserem Kooperationspartner juris unter www.juris.de kostenlos.<br />

Der Verlag schickt Ihnen bei Bedarf die Volltexte auch zu. Die Kosten hierfür betragen: per Brief 0,50 € je Seite zzgl.<br />

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126 <strong>ZAP</strong> Nr. 3 5.2.<strong>2020</strong>

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