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ZAP-2020-03

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Rechtsprechung <strong>2020</strong> Fach 1, Seite 19<br />

31/19 B, juris Rn 51; BSG, Beschl. v. 25.9.2002 – B 7 AL 142/02 B, SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S. 73). Hinweis:Im<br />

Rahmen einer Divergenzrüge muss vertieft darauf eingegangen werden, dass das LSG im angefochtenen<br />

Urteil nicht lediglich die Tragweite der höchstrichterlichen Rechtsprechung verkannt, sondern dieser<br />

Rechtsprechung bewusst einen eigenen Rechtssatz entgegengesetzt hat. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 64/<strong>2020</strong><br />

Verfassungs-/Verwaltungsrecht<br />

Dieselskandal: Klagerecht von Umweltverbänden<br />

(VG Schleswig, Vorlagebeschl. v. 20.11.2019 – 3 A 113/18) • Ist Art. 9 Abs. 3 des am 25.6.1998 in Aarhus<br />

unterzeichneten, mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17.2.2005 im Namen der Europäischen<br />

Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten i.V.m.<br />

Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahingehend auszulegen, dass es<br />

Umweltvereinigungen grds. möglich sein muss, einen Bescheid vor Gericht anzufechten, mit dem die<br />

Produktion von Diesel-Personenkraftwagen mit Abschalteinrichtungen – möglicherweise unter Verstoß<br />

gegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom<br />

20.6.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten<br />

Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und<br />

Wartungsinformationen gebilligt wird? Hinweis: Das VG hat dem EuGH (unter C-873/19 anhängig) im<br />

Zusammenhang mit dem Dieselskandal u.a. die Frage vorgelegt, ob die Einschränkung des Klagerechts<br />

der Umweltverbände, wenn diese die Rechtswidrigkeit einer Produktzulassung rügen, durch die Änderung<br />

des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes im Jahr 2017 zu Unrecht erfolgte. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 65/<strong>2020</strong><br />

Strafsachen/Ordnungswidrigkeitenrecht<br />

Schlag mit einem Mobiltelefon: Körperverletzung mittels gefährlichen Werkzeugs?<br />

(OLG Bremen, Urt. v. 27.11.2019 – 1 Ss 44/19) • Ein Schlag mit einem in der flachen Hand gehaltenen<br />

Mobiltelefon in das Gesicht des Opfers ist grds. nicht als eine Körperverletzung mittels eines<br />

gefährlichen Werkzeugs i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu werten, da hiermit nach Beschaffenheit und<br />

der Art seiner Benutzung keine Eignung zur Herbeiführung erheblicher Körperverletzungen festgestellt<br />

werden kann. Eine andere Bewertung kann ggf. dann vorzunehmen sein, wenn der Schlag mit einer<br />

Ecke oder Kante des Telefons ausgeführt wurde. Auch bei einem Schlag mit dem Mobiltelefon, der zu<br />

einer inneren Platzwunde an der Lippe führt, kann für sich genommen nicht davon ausgegangen<br />

werden, dass das Mobiltelefon nach der konkreten Art seines Einsatzes zur Verursachung erheblicher<br />

Verletzungen geeignet war. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 66/<strong>2020</strong><br />

Wiedereinsetzung: Benachrichtigung des Verteidigers<br />

(LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 31.10.2019 – 5/9 Qs OWi 70/19) • Die unterlassene rechtzeitige Benachrichtigung<br />

des Verteidigers von einer Zustellung an den Betroffenen führt dazu, dass ggf. versäumte Frist<br />

schuldlos versäumt worden ist. Denn Zweck der Benachrichtigung ist es, dem Verteidiger die Fristenkontrolle<br />

zu übertragen, worauf sich der Betroffene verlassen darf. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 67/<strong>2020</strong><br />

Strafverfahren/Strafvollstreckung/Strafvollzug<br />

Pflichtverteidigervergütung: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung<br />

(OLG Bamberg, Beschl. v. 11.6.2019 – 1 Ws 265/19) • Einem Verteidiger steht für seine Tätigkeit im<br />

Verfahren über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach §§ 460, 462 StPO eine Vergütung nach<br />

Nr. 4204, 4205 VV RVG zu. Etwas anderes folgt insb. nicht daraus, dass sich die schon frühere<br />

Beiordnung als Pflichtverteidiger regelmäßig auf das Verfahren über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung<br />

erstreckt. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 68/<strong>2020</strong><br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 3 5.2.<strong>2020</strong> 125

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